Januar

Tagesordnungen für die Sitzungen der Fachausschüsse des DRSC im Februar

28.01.2020

Am 13. und 14. Februar 2020 werden der HGB-Fachausschuss, der gemeinsame Fachausschuss und der IFRS-Fachausschuss des DRSC in dichter Folge in Berlin tagen. Für die öffentlichen Teile der Sitzungen sind jetzt Tagesordnungen verfügbar.

Während seiner 47. Sitzung wird der HGB-Fachausschuss das folgende Thema besprechen:

Die vollständige Tagesordnung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

Während seiner 3. Sitzung wird der gemeinsame Fachausschuss das folgende Thema besprechen:

  • Überarbeitung DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder

Die vollständige Tagesordnung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

Während seiner 81. Sitzung wird der IFRS-Fachausschuss folgende Themen besprechen:

Die vollständige Tagesordnung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

Anmeldungen für eine Teilnahme vor Ort an den öffentlichen Sitzungsteilen sind über die Presseerklärung auf der Internetseite des DRSC möglich.

Bitte um Einreichung von Informationen in Bezug auf die Überprüfung des IFRS für KMU

28.01.2020

Der IASB hat als ersten Schritt seiner umfassenden Überprüfung des IFRS für KMU eine Bitte um Einreichung von Informationen (Request for Information) veröffentlicht. Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen wurde bis zum 27. Oktober 2020 verlängert.

Der IASB hat schon bei Veröffentlichung des International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) angekündigt, dass der Standard regelmäßig überprüft und angepasst werden soll. Eine erste umfassende Überprüfung fand von 2012 bis 2014 statt. Der IASB hat jetzt eine zweite Überprüfung angestoßen und bittet in deren Rahmen um Meinungen dazu, ob und wie der IFRS für KMU an die vollen IFRS angeglichen werden soll.

Die Bitte um Informationsübermittlung ist in drei Teile gegliedert:

  • Teil A enthält strategische und allgemeine Fragen;
  • Teil B enthält Fragen zu bestimmten Abschnitten des IFRS für KMU und ihre Angleichung and die vollen IFRS; und
  • Teil C enthält Fragen zu neuen Sachverhalten und sonstige andere Themen in Bezug auf den IFRS für KMU.

Einen Überblick über die Fragen in jedem Teil der Bitte um Informationsübermittlung finden Sie am Ende dieser Nachricht.

Die Arbeitsgruppe für die Einführung des IFRS für KMU (SME Implementation Group, SMEIG) wird die Stellungnahmen auswerten und gegenüber dem IASB Empfehlungen in Bezug auf mögliche Änderungen des Standards aussprechen.

Auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus stehen Ihnen folgende Informationen in englischer Sprache zur Verfügung:

Hinweis: Am 22. April 2020 hat der IASB alternative Stellungnahmemöglichkeiten zur Bitte um Informationsübermittlung zur Verfügung gestellt.

Fragen in der Bitte um Informationsübermittlung

Teil A - Strategische und allgemeine Fragen

  • Angleichungsansatz
    • Sollte der IFRS für KMU an die vollen IFRS angeglichen werden?
    • Welches Ausmaß der Angleichung des IFRS für KMU an die vollen IFRS ist am nützlichsten und warum?
  • Angleichungsprinzipien
    • Bieten die vom Board vorgeschlagenen Prinzipien ein Rahmen, der dabei hilft, zu bestimmen, ob und wie der IFRS an die vollen IFRS angeglichen werden sollte?
  • Zeitpunkt der Erwägung möglicher Angleichungen
    • Von den drei vorgeschlagenen Zeitpunkten dafür, wann Angleichungen erwogen werden sollten, welcher ist der beste?

Teil B - Spezifische Fragen

  • Sollte Abschnitt 2 des IFRS für KMU an das Rahmenkonzept 2018 angeglichen werden, und wenn ja: wie?
  • Sollte Abschnitt 9 des IFRS für KMU an IFRS 10 angeglichen werden, und wenn ja: wie?
  • Sollte Abschnitt 11 des IFRS für KMU an IFRS 9 angeglichen werden, und wenn ja: wie?
  • Sollte Abschnitt 15 des IFRS für KMU an IFRS 11 angeglichen werden, und wenn ja: wie?
  • Sollte Abschnitt 19 des IFRS für KMU an IFRS 3 angeglichen werden, und wenn ja: wie?
  • Sollte Abschnitt 20 des IFRS für KMU an IFRS 16 angeglichen werden, und wenn ja: wie?
  • Sollte Abschnitt 23 des IFRS für KMU an IFRS 15 angeglichen werden, und wenn ja: wie?
  • Sollte Abschnitt 28 des IFRS für KMU an IAS 19 angeglichen werden, und wenn ja: wie?
  • Sollte der IFRS für KMU an IFRS 13 angeglichen werden, und wenn ja: wie?
  • Sollten verschieden Abschnitte des IFRS für KMU an Änderungen der vollen IFRS oder IFRIC-Interpretationen angeglichen werden, und wenn ja: wie?

Teil C - Neue Sachverhalte und sonstige andere Themen

  • Sollte der IFRS für KMU an IFRS 14 angeglichen werden oder nicht?
  • Sollten Bestände an Kryptowährungen im IFRS für KMU adressiert werden?
  • Gibt es Schwierigkeiten bei der Anwendung der nach Textziffer 28.19 des IFRS für KMU zulässigen Vereinfachungen?
  • Gibt es Themen, die der IFRS für KMU nicht behandelt, die Gegenstand spezifischer Vorschriften sein sollten?
  • Gibt es zusätzliche Fragen, die dem Board im Zusammenhang mit dem IFRS für KMU zur Kenntnis gebracht werden sollten?

Zusammenfassung der Agendapapiere für die IASB-Sitzung diese Woche

28.01.2020

Der IASB wird vom 28. bis 30. Januar 2020 in London zu seiner allmonatlichen Sitzung zusammenkommen. Es sollen zwölf Themen erörtert werden. Wir haben deutschsprachige Zusammenfassungen der Agendapapiere für die Sitzung für Sie erstellt, die Ihnen gestatten, die Entscheidungsfindung des IASB besser zu verfolgen. Bei jedem Thema heben wir außerdem die wesentlichen Punkte hervor, die der IASB erörtern soll, sowie die Empfehlungen des Stabs.

Rückstellungen: Der Stab empfiehlt dem Board, ein Projekt zur Änderung von IAS 37 aufzunehmen, um die Definition von Schulden und die Vorschriften in Bezug auf die Identifizierung von Schulden mit dem Rahmenkonzept in Einklang zu bringen (einschließlich der möglichen Zurückziehung von IFRIC 21), um zu klären, welche Kosten in die Bemessung einer Rückstellung einzubeziehen sind, und um zu spezifizieren, ob der Satz, zu dem ein Unternehmen eine Rückstellung für den Zeitwert des Geldes abzinst, das eigene Kreditrisiko des Unternehmens widerspiegeln soll.

Änderungen an IFRS 17 Versicherungsverträge: Der Board wird einige der Themen erörtern, bei denen er beschlossen hatte, die Rückmeldungen der Stellungnehmenden weiter zu berücksichtigen. Insbesondere wird es um folgende Themen gehen:

  • Ausnahme vom Anwendungsbereich von IFRS 17 für einige Kreditkartenverträge (es wird empfohlen, die vorgeschlagene Ausnahme vom Anwendungsbereich mit einigen Änderungen zu bestätigen);
  • Übergang - das Verbot der rückwirkenden Anwendung der Risikominderungsoption (Empfehlung, diese unverändert beizubehalten);
  • Unternehmenszusammenschlüsse - Verträge, die in ihrer Abrechnungsperiode erworben wurden (Empfehlung, diese unverändert beizubehalten);
  • Zwischenabschlüsse (Empfehlung der Änderung der Vorschriften); und
  • Cashflows aus der Versicherungsakquise - Vorschriften in Bezug auf Übergang und Unternehmenszusammenschlüsse (Empfehlung der Änderung der Vorschriften).

IBOR-Reform und die Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung: Der Board wird die Empfehlung des Stabs in Bezug auf das Ende der Anwendung der Ausnahmen aus Phase 1 von den spezifischen Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IFRS 9 und IAS 39 im Zusammenhang mit der IBOR-Reform, die potenziellen Auswirkungen der IBOR-Reform auf andere IFRS als die, die sich auf die Bilanzierung von Finanzinstrumenten beziehen, und potenzielle Angabevorschriften zur Begleitung der vorläufigen Entscheidungen, die der Board in Phase 2 des IBOR-Projekts getroffen hat, prüfen.

Pensionsleistungen, die von Vermögenswertrenditen abhängen: Der Stab empfiehlt dem Board, eine Änderung von IAS 19 zu erwägen, um die prognostizierten Cashflows zu begrenzen, wenn die Leistungen mit der Höhe der Erträge aus bestimmten Vermögenswerten variieren, so dass sie den von IAS 19 festgelegten Abzinsungssatz nicht überschreiten. Die Änderung würde darin bestehen, die Inkonsistenz in IAS 19 zu beheben, dass die Variabilität (das Risiko) in den künftigen Vermögenserträgen nur in den Cashflows und nicht in dem auf diese Cashflows angewandten Abzinsungssatz widergespiegelt wird. Der Stab bittet die Boardmitglieder um Anmerkungen.

Angabeninitiative: Gezielte Überprüfung von Angaben auf Standardebene: Der Board wird seine Diskussionen über mögliche Überarbeitungen der Angabevorschriften in IAS 19 fortsetzen, und der Stab empfiehlt, dass der Board einige seiner vorläufigen Entscheidungen in Bezug auf leistungsorientierte Pläne, Pläne mehrerer Arbeitgeber und Gruppenpläne verfeinert.

IFRS 3-Verweis auf das Rahmenkonzept: Der Stab empfiehlt, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der aktualisierten Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS 3 der 1. Januar 2022 ist. Die neuen Verweise würden für Unternehmenszusammenschlüsse gelten, die in einer nach diesem Zeitpunkt beginnenden jährlichen Berichtsperiode stattfinden, wobei eine frühere Anwendung zulässig wäre.

Tochtergesellschaften, die KMU sind: Der Stab empfiehlt dem Board, so bald wie möglich einen Entwurf zu entwickeln, der reduzierte Angabevorschriften für Tochtergesellschaften, die KMU sind, vorschlägt.

Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle: Der Board hat beschlossen, dass die Erwerbsmethode, wie in IFRS 3 festgelegt, für börsennotierte Erwerber, die über nicht beherrschende Anteilseigner verfügen, vorgeschrieben werden sollte. Er hat aus einigen Sektoren die Rückmeldung erhalten, dass ein Vorgängeransatz auf alle Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Beherrschung anwendbar sein sollte. Der Stab empfiehlt keine Änderung der bereits getroffenen Entscheidungen. Der Stab legt auch seine Empfehlungen für den Ansatz und die Bewertung unter Anwendung eines Vorgängeransatzes dar.

Der Stab wird außerdem über den aktuellen Stand der folgenden Projekte und Entwicklungen informieren (zum Teil mündlich):

  • die erhaltenen Rückmeldungen zu der vorgeschlagenen Aktualisierung der IFRS-Taxonomie, die die Änderungen der IFRS im Jahr 2019 als Reaktion auf die IBOR-Reformen widerspiegelt;
  • der Entwurf für preisregulierte Geschäftsvorfälle;
  • die Arbeit an Forschungsprojekten und Projekten in der Forschungspipeline; und
  • jüngste Aktivitäten des IFRS Interpretations Committee.

Detaillierte Zusammenfassungen der Agendapapiere für die einzelnen Sitzungsteile finden Sie an Ende unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Wir werden die Seite nach der Sitzung um die Entscheidungen und Diskussionen des Boards ergänzen.

Hochinflationäre Rechtskreise - aktualisierte Beobachtungsliste der IPTF verfügbar

27.01.2020

In IAS 29 'Rechnungslegung in Hochinflationsländern' werden allgemeine Leitlinien für die Beurteilung, ob die Volkswirtschaft eines bestimmten Rechtskreises als hochinflationär anzusehen ist, definiert und zur Verfügung gestellt. Allerdings nennt der IASB keine bestimmten Rechtskreise. Die International Practices Task Force (IPTF) des US-amerikanischen Zentrums für Prüfungsqualität (Center for Audit Quality, CAQ) beobachtet den Status 'hochinflationärer' Länder. Die Kriterien der Task Force für die Identifizierung solcher Länder ähneln denen für die Identifizierung "hochinflationärer Volkswirtschaften" nach IAS 29.

Im Agendapapier für die Sitzung am 21. Mai 2019, das jetzt verfügbar ist, wird die folgende Sichtweise der Gruppe zum Ausdruck gebracht:

Länder, in denen die kumulative Inflation in den letzten drei Jahren über 100% betrug:

  • Argentinien
  • Simbabwe
  • Südsudan
  • Sudan
  • Venezuela

Länder, in denen die vorhergesagte kumulative Inflation in den letzten drei Jahren über 100% betrug:

  • Islamische Republik Iran

Länder, in denen die kumulative Inflation in jüngster Vergangenheit über drei Jahre über 100% betrug:

In dieser Katergorie finden sich in dieser Periode keine Einträge.

Länder, in denen die kumulative Inflation in jüngster Vergangenheit über drei Jahre nach einer Hochinflation in einer diskretionären Periode über 100% betrug:

  • Angola
  • Surinam

Länder, in denen die vorhergesagte kumulative Inflation zwischen 70% und 100% liegt oder in denen in der laufenden Periode ein deutliche Steigerung (mehr als 25%) der Inflation auftrat:

  • Demokratische Republik Kongo
  • Jemen
  • Liberia

Die IPTF weist auch darauf hin, dass es weitere Länder geben könnte, deren kumulative Inflationsraten in den letzten drei Jahren 100% überschritten haben oder die aus anderen Gründen überwacht werden sollten, die aber nicht in die Analyse einbezogen werden, da die erforderlichen Daten nicht verfügbar sind. Als Beispiel wird Syrien angeführt.

Das Agendapapier mit exakten Zahlen, detaillierten Erläuterungen der Berechnung und Anmerkungen der IPTF finden Sie auf der Internetseite des CAQ. Unseren Überblick über hochinflationäre Rechtskreise am Ende der Standardzusammenfassung von IAS 29 aktualisieren wir ebenfalls stets in Bezug auf die Einschätzungen der IPTF.

 

Tagesordnung für die Sitzung von EFRAG-TEG

24.01.2020

Der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) der Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wird am 29. und 30. Januar 2020 in Brüssel tagen. Für die Sitzung sind jetzt eine Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen verfügbar.

Schwerpunkte der Sitzung werden die Entwicklung eines Stellungnahmeentwurfs von EFRAG zum vorgeschlagenen Nachfolgestandard zu IAS 1 und die geplanten Änderungen an IFRS 17 sein.

Die Tagesordnung und Papiere für die Sitzung finden Sie hier. Anmelden für die Sitzung können Sie sich über die Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG. Dort finden Sie auch die Möglichkeit, sich für die Live-Übertragung zu registrieren.

IBC erörtert beim Weltwirtschaftsforum Big4-Bericht zur Berichterstattung von Nachhaltigkeitsinformationen

24.01.2020

Beim Weltwirtschaftsforum sprachen sich die Vorstandsvorsitzenden vieler der weltweit größten Unternehmen dafür aus, sich in ihren Jahresberichten auf eine Reihe von Kernmetriken und Angaben zu den nicht-finanziellen Aspekten der Unternehmensleistung wie Treibhausgasemissionen und -strategien, Diversität, Gesundheit und Wohlbefinden der Mitarbeiter und andere Faktoren zu konzentrieren.

Der International Business Council (IBC) des Weltwirtschaftsforums erörterte einen Vorschlag, den das Forum in Zusammenarbeit mit den vier grossen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften - Deloitte, EY, KPMG und PwC - ausgearbeitet hatte und der den Titel Toward Common Metrics and Consistent Reporting of Sustainable Value Creation trägt. Der Vorschlag empfiehlt eine Reihe von Kernmetriken und empfohlenen Angaben. Die Absicht dahinter ist, dass die Metriken in den allgemeinen Jahresberichten der Unternehmen auf einer konsistenten Grundlage über alle Branchen und Länder hinweg dargestellt werden.

Die vorgeschlagenen Metriken und empfohlenen Angaben wurden in vier Säulen gegliedert, die mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen und den wichtigsten Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (Environment, Social und Governance, ESG) übereinstimmen:

Governance-Prinzipien Planet Menschen Wohlstand
ausgerichtet an den SDG 12, 16 und 17 ausgerichtet an den SDG 6, 7, 12, 13, 14 und 15 ausgerichtet an den SDG 1,3, 4, 5 und 10 ausgerichtet an den SDG 1, 8, 9 und 10
fokussiert die Verpflichtung eines Unternehmens zu Ethik und gesellschaftlichem Nutzen befasst sich mit den Themen Klimaverträglichkeit und Umweltverantwortung untersucht die Rolle, die das Human- und Sozialkapital in der Wirtschaft spielt konzentriert sich auf den Beitrag der Wirtschaft zu gerechtem, innovativem Wachstum

Die Metriken werden, wo immer möglich, aus bestehenden Standards und Angaben wie GRI, SASB, TCFD, CDSB und anderen entnommen. Anstatt das Rad durch die Schaffung eines neuen Standards neu zu erfinden, zielen sie darauf ab, die gründliche Arbeit, die von diesen Initiativen bereits geleistet wurde, zu verstärken und zu vertiefen, indem sie ihre wesentlichsten Aspekte konsequent in die allgemeinen Jahresberichte einbringen.

Die Übernahme solcher empfohlenen universellen Metriken und Angaben durch IBC-Unternehmen soll ein Katalysator für eine größere Angleichung und Synergie zwischen den bestehenden ESG-Standards und letztlich eine systemweite Lösung sein, wie z.B. ein allgemein anerkannte internationaler Rechnungslegungsstandards oder ein anderer aus der bester ausgeübter Praxis abgeleiteter Berichtsstandard.

Toward Common Metrics and Consistent Reporting of Sustainable Value Creation steht Ihnen auf der Internetseite des Weltwirtschaftsforums zur Verfügung.

Blaues Buch 2020 jetzt verfügbar

23.01.2020

Die IFRS-Stiftung hat bekanntgegeben, dass die jährliche Publikation, die auch als 'Blaues Buch' bekannt ist, jetzt verfügbar ist.

Die Publikation enthält alle offiziellen Verlautbarungen, die zum 1. Januar 2020 verpflichtend anzuwenden sind. Sie enthält keine IFRS, deren Zeitpunkt des Inkrafttretens nach dem 1. Januar 2020 liegt. Dies wird auch im offiziellen Titel der Publikation Required IFRS Standards 2020 ausgedrückt.

Das Blaue Buch wird in zwei Versionen angeboten:

  • Required IFRS Standards 2020
  • Annotated Required IFRS Standards 2020

Die zweite Fassung bietet denselben Inhalt wie die erste, wird aber durch zusätzliche Annotationen, Querverweise, erläuternde Beispiele und Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee ergänzt.

Die Bücher stehen eIFRS-Professional-Abonnenten in elektronischer Form zur Verfügung. Gedruckte Fassungen werden über den IASB web shop vertrieben.

Regierungsentwurf zu ESEF

23.01.2020

Die Bundesregierung hat am 22. Januar 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte beschlossen.

Der Regierungsentwurf enthält Vorschläge zur Umsetzung von Artikel 4 Abs. 7 der Transparenzrichtlinie, wonach Jahresfinanzberichte mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) erstellt werden müssen. Der Regierungsentwurf weicht von den Vorschlägen im Referentenentwurf vom 23. September 2019 teilweise erheblich ab und greift verschiedene Kritikpunkte der diesbezüglichen Stellungnahmen auf.

Die Presseerklärung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz bietet Zugang zum Regierungsentwurf, zum Referentenentwurf und den Stellungnahmen zum Referentenentwurf.

IASB finalisiert Änderungen an IAS 1 in Bezug auf die Klassifizierung von Schulden

23.01.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig (Änderungen an IAS 1)' herausgegeben, um einen allgemeingültigeren Ansatz für die Klassifizierung von Schulden nach IAS 1 einzuführen, der auf den vertraglichen Vereinbarungen aufbaut, die zum Berichtsstichtag vorliegen.

 

Hintergrund

Der Sachverhalt wurde ursprünglich als Teil des Zyklus jährlicher Verbesserungen 2010-2012 erörtert. Im Entwurf ED/2012/1 Jährliche Verbesserungen an den IFRS (Zyklus 2010—2012), der im Mai 2012 herausgegeben wurde, war vorgeschlagen worden, IAS 1.73 zu ändern, um klarzustellen, dass eine Schuld als langfristig zu klassifizieren ist, wenn ein Unternehmen erwartet und verlangen kann, dass eine Verpflichtung im Rahmen einer bestehenden Kreditvereinbarung für mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag durch denselben Kreditgeber zu denselben oder ähnlichen Bedingungen refinanziert oder verlängert wird. 2013 entschied der IASB jedoch, die Änderung nicht zu finalisieren, sondern stattdessen ein Projekt mit begrenztem Umfang aufzunehmen, in dessen Rahmen die bestehenden Leitlinien in IAS 1 dazu verfeinert werden sollen, wann Leitlinien als kurzfristig zu klassifizieren sind.

Im Februar 2015 veröffentlichte der Board seine Vorschläge im Entwurf ED/2015/1 Klassifizierung von Schulden (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1). Der Board erörterte die Rückmeldungen zum Entwurf von Dezember 2015 bis September 2019, wobei er das Projekt zwischen 2016 und 2018 auf Eis legte, während er die Überarbeitung der Definition einer Schuld im Rahmenkonzept abschloss. Als Ergebnis der Erörterungen der Rückmeldungen nahm der Board keine grundlegenden Änderungen an den vorgeschlagenen Änderungen vor, beschloss jedoch, einige Aspekte weiter klarzustellen.

 

Änderungen

Die Änderungen in Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig (Änderungen an IAS 1) betreffen nur den Ausweis von Schulden in der Darstellung der finanziellen Lage - nicht den Betrag oder den Zeitpunkt der Erfassung von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen oder Aufwendungen oder die Angaben, die Unternehmen zu diesen Posten leisten. Sie:

  • stellen klar, dass die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig auf den Rechten basieren muss, die zum Bilanzstichtag vorliegen, und gleichen in allen betroffenen Textziffern die sprachlichen Formulierungen an, sodass auf das "Recht" Bezug genommen wird, die Erfüllung einer Verpflichtung um mindestens zwölf Monate aufzuschieben, und explizit darauf verwiesen wird, dass nur Rechte, die "zum Ende der Berichtsperiode" bestehen, Auswirkungen auf die Klassifizierung einer Schuld haben;
  • stellen klar, dass die Klassifizierung nicht von den Erwartungen in Bezug darauf abhängt, ob ein Unternehmen von seinem Recht Gebrauch macht, die Erfüllung einer Verpflichtung aufzuschieben; und
  • stellen klar, dass Erfüllung sich auf die Übertragung von Barmitteln, Eigenkapitaltiteln oder sonstigen Vermögenswerten oder Leistungen an die Gegenpartei bezieht.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

Die Änderungen sind rückwirkend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

Ergebnisse der Sitzung des IFRS Interpretations Committee im Januar 2020

23.01.2020

Das IFRS Interpretations Committee hat am 21. Januar 2020 eine Videokonferenz abhalten, um eine Agendaentscheidung zu finalisieren.

Zu finalisierende Agendaentscheidung

IFRS 16 — Definition eines Leasingverhältnisses - Versandvertrag: Das Committee entscheid mit 11 Ja-Stimmen, die Agendaentscheidung zu finalisieren, wobei zwei Änderungen an den Formulierungen vorgenommen werden sollen.

Laufende Arbeiten

Es gab keine laufenden Arbeiten, die dem Committee bisher noch nicht vorgelegt worden sind.

Correction list for hyphenation

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