Abschnitt 1 (Einführung). Im ersten Abschnitt werden Hintergrundinformationen gegeben. Ebenfalls finden sich dort Ausführungen zum Zweck und Rang des Rahmenkonzepts innerhalb der Normenhierarchie. Dazu wird festgestellt, dass das Rahmenkonzept in erster Linie dem IASB als Richtschnur bei der Entwicklung seiner Regelungen dienen soll (auch wenn es anderen Kreisen nutzen mag) und keiner speziellen Regelung im Rang vorgeht. Falls eine zu entwickelnde Regelung im Widerspruch zum Rahmenkonzept steht, sollen Umstand und Gründe künftig angegeben werden.
Abschnitt 2 (Elemente). Im Kern geht es in diesem Abschnitt um eine für erforderlich gehaltene Schärfung der Definition von 'Vermögen' und 'Schulden'. So soll nicht mehr auf die künftigen Zu- oder Abflüsse von Nutzen, sondern unmittelbar auf die zugrundeliegende wirtschaftliche Ressource resp. die Verpflichtung zur Übertragung derselben rekurriert werden. Eine 'wirtschaftlichen Ressource' wird als Recht oder vergleichbare Werttreiber definiert, die wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen können. Ferner soll der Wahrscheinlichkeitsbezug aus den Definitionen gestrichen werden. Neben Vermögen und Schulden werden auch Aufwendungen und Erträge, Ein- und Auszahlungen sowie Kapitalerhöhungen, -ausschüttungen und -übertragungen definiert.
Abschnitt 3 (zusätzliche Leitlinien). Im dritten Abschnitt des Diskussionspapiers wird näher auf Definitionsbestandteile der im vorigen Kapital abgegrenzten Vermögenswerte und Schulden eingegangen. Dabei geht es v.a. darum, die Brauchbarkeit der Definitionen in Graubereichen zu testen, in denen es in der Vergangenheit immer wieder zu Anwendungsproblemen gekommen ist (bspw. der Frage, was eine faktische Verpflichtung ist, ob wirtschaftlicher Zwang eine Rolle spielen kann etc.). Den breitesten Raum nimmt eine Diskussion zum Wort 'gegenwärtig' bei der Definition von Schulden ein, gefolgt von drei alternativen Sichtweisen, zu denen die Adressaten um Meinungsäußerung gebeten werden.
Abschnitt 4 (Ansatz). In diesem Abschnitt werden die Ansatzvorschriften für Vermögen und Schulden diskutiert. Grundsätzlich sollen alle Vermögenswerte und Schulden angesetzt werden, es sei denn, ein Ansatz wird als nicht nutzbringend oder unter Kosten-Nutzen-Erwägungen als irrelevant eingestuft oder die Bewertung des betreffenden Postens ist nicht hinreichend getreu darstellbar. In diesen Fällen soll der IASB im Einzelfall vom Vollständigkeitsgebot abweichen dürfen. Erstmals sollen auch Ausbuchungsleitlinien ins Rahmenkonzept aufgenommen werden, denen zufolge ein Posten dann ausgebucht werden soll, wenn er die Ansatzvorschriften nicht länger erfüllt. Für bestimmte Grenzfälle werden Varianten diskutiert.
Abschnitt 5 (Eigenkapital). Im fünften Kapital widmet man sich dem Eigenkapital, das unverändert als Residuum definiert, in der konkreten Ausformulierung aber geschärft werden soll. Neu und revolutionär ist die vorgeschlagene Einführung einer regelmäßigen Bewertung verschiedener Eigenkapitalansprüche zwecks Aufzeigung von Verwässerungseffekten. Schließlich wird der Frage nachgegangen, ob eine bestimmte Kapitalie als Eigenkapital behandelt werden soll, wenn ein Unternehmen keine Eigenkapitalinstrumente ausgegeben hat.
Abschnitt 6 (Bewertung). Im sechsten Abschnitt widmet sich der IASB eingehender dem Thema Bewertung, beschreibt die Zielsetzung der verschiedenen Maßstäbe und wie die Angemessenheit ihrer Nutzung beurteilt werden kann. Im Kern lehnt der IASB einen einheitlichen Bewertungsmaßstab über alle Posten der Bilanz ab. Er vertritt die Ansicht, dass jede Bewertung zu nutzbringenden Informationen in Bilanz und Gesamtergebnisrechnung für die Adressaten führen müsse und sich die Wahl des sachgerechten Maßstabs daran zu orientieren habe.
Abschnitt 7 (Ausweis und Angaben). Zu den in diesem Abschnitt behandelten Themen gibt es kein Pendant im derzeitigen Rahmenkonzept, so dass zunächst die Zwecke der Abschlussbestandteile und des Anhangs sowie ihr Verhältnis zueinander geklärt werden. In diesem Zusammenhang geht der IASB auch auf das Thema Wesentlichkeit sowie auf zukunftsgerichtete Informationen ein.
Abschnitt 8 (Gesamtergebnisrechnung). Im achten Abschnitt geht es im Kern um die Frage, wie sich die Gewinn- und Verlustrechnung gegen das sonstige Gesamtergebnis abgrenzt. Der IASB schlägt darin vor, beide Komponenten beizubehalten und durch Ausweis für (Zwischen-)Salden kenntlich zu machen. Grundsätzlich sollen Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt werden; als Ausnahme schlägt der Board Neubewertungen vor, die im Regelfall im sonstigen Gesamtergebnis zu zeigen wären, wobei ein Recycling dem Grunde nach ermöglicht werden soll. Eine konkrete Definition von Gewinn und Verlust soll es dagegen nicht geben.
Abschnitt 9 (Varia). Der letzte Abschnitt ist ein Sammelkapitel für höchst unterschiedliche Sachverhalte. Der IASB schlägt vor, an den bereits fertig gestellten Teilen zur Zielsetzung und den qualitativen Eigenschaften grundsätzlich keine Änderungen vorzunehmen, den Rückgriff auf das Geschäftsmodell bei der Bilanzierung zu eruieren, die Bilanzierungseinheit nicht konkret, sondern auf Ebene der Einzelregelungen zu adressieren, den Einfluss des Grundsatzes der Unternehmensfortführung auf die Rechnungslegung zu erwägen (bei der Bewertung, der Identifizierung von Schulden und bei den Angaben) sowie die Passagen zu Kapitalerhaltungskonzepten unverändert zu übernehmen und sich mit dem Thema erst bei Aufnahme eines konkreten Projekts zu Hyperinflation erneut mit dem Thema auseinanderzusetzen.
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