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IFRS-Stiftung veröffentlicht weitere vorgeschlagene Ergänzung zur IFRS-Taxonomie 2014

19.12.2014

Auf der Internetseite des IASB steht der Entwurf einer dritten Ergänzung der IFRS-Taxonomie 2014 zwecks öffentlicher Stellungnahme zur Verfügung.

Zum englischsprachigen Entwurf mit dem Titel Proposed Interim Release 3 to the IFRS Taxonomy 2014 kann bis 17. Februar 2015 Stellung genommen werden. Eine Presseerklärung steht Ihnen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung.

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Übernahme der Änderungen aus den jährlichen Verbesserungen 2011-2013 in europäisches Recht

19.12.2014

Die Europäische Union hat die Änderungen, die sich aus den jährlichen Verbesserungen 2011-2013 ergeben haben, für die Anwendung in Europa übernommen.

Mit Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1361/2014 vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht im Amtsblatt vom 19. Dezember 2014 werden die Jährlichen Verbesserungen Zyklus 2011–2013 übernommen, die der IASB im Dezember 2013 herausgegeben hat.

Die Änderungen hatten direkte Auswirkungen auf folgende Standards:

  • IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
    (nur Änderungen an der Grundlage für Schlussfolgerungen, deshalb nicht Teil der EU-Übernahme),
  • IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse,
  • IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und
  • IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien.

Das IASB-Projekt der jährlichen Verbesserungen zielt darauf ab, die Qualität der Standards zu verbessern, indem bestehende IFRS zwecks Klarstellung von Leitlinien und Formulierung geändert oder um vergleichsweise kleine, nicht beabsichtigte Konsequenzen, Konflikte oder übersehene Punkte berichtigt werden, wenn die Änderung als nicht dringlich, aber notwendig eingestuft wird.

Die Änderungen treten in der EU für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen; eine frühere Anwendung ist allerdings zulässig, sodass Unternehmen in der EU auch den Zeitpunkt des Inkrafttretens des IASB (1. Juli 2014) einhalten können.

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Neue Ausgabe des 'Investor Update'

19.12.2014

Der IASB hat die neueste Ausgabe der Publikationsreihe herausgegeben, die darauf abzielt, Investoren auf leicht zugängliche Art und Weise über Änderungen in den International Financial Reporting Standards auf dem Laufenden zu halten und ihnen zu zeigen, wie diese Änderungen sich auf ihre tägliche Arbeit auswirken können.

In dieser Ausgabe sind folgende Themen enthalten:

  • Schwerpunktthema: Das neue 'Investors in Financial Reporting'-Programm des IASB
  • Entwurf ED/2014/6 Angabeninitiative (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 7)
  • Interview mit IASB-Mitglied Patrick Finnegan zu IFRS-Entwicklungen und der Einbindung von Anlegern
  • Überblick über sonstige Entwicklungen und Vorstellung des IASB-Teams für Investoreinbindung

Die neueste Ausgabe der Investor Updates sthet Ihnen hier auf der Internetseite des IASB zur Verfügung.

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Aktualisiertes Arbeitsprogramm des IASB

18.12.2014

Im Nachgang seiner Dezembersitzung und der Veröffentlichung von endgültigen und vorgeschlagenen Änderungen heute hat der IASB eine Aktualisierung seines Arbeitsprogramms vorgenommen. Die Änderungen sind geringfügig.

Gegenwärtiger Stand

Bei den großen Projekten sieht das geplante Arbeitsprogramm jetzt wie folgt aus:

Projekt Gegenwärtiger Stand Nächster Schritt Erwartete zeitliche Planung
Rahmenkonzept — Umfassendes IASB-Projekt Erörterungen nach Veröffentlichung des Diskussionspapiers Entwurf 1. Quartal 2015
Finanzinstrumente — Macro Hedge Accounting Diskussionspapier Auswertung der Stellungnahmen

1. Quartal 2015

Versicherungsverträge Erneute Veröffentlichung eines Entwurfs erneute Erörterungen 1. Quartal 2015*
Leasingverhältnisse Erneute Veröffentlichung eines Entwurfs endgültiger Standard 2. Jahreshälfte 2015
Angabeninitiative - Angabeprinzipien Erörterungen Diskussionspapier 2. Quartal 2015
Angabeninitiative - Nettoverschuldung Entwurf öffentliche Konsultation 1. Quartal 2015*
IFRS für KMU — umfassende Überprüfung 2012-2014 Entwurf endgültiger Standard 1. oder 2. Quartal 2015*
Preisregulierte Geschäftsvorfälle Diskussionspapier öffentliche Konsultation 1. Quartal 2015

* Hier haben sich zeitliche Verschiebungen im Vergleich zum IASB Arbeitsplan vom 24. November 2014 ergeben.

Darüber hinaus hat sich die Analyse der Stellungnahmen im Projekt zum Bilanzierungsobjekt ins erste Quartal 2015 verschoben, erste Erörterungen des Boards im Projekt zur Überprüfung bestehender Angaben sollen im ersten Quartal 2015 aufgenommen werden und im Teilprojekt der Angabeninitiative zu Wesentlichkeit  soll im zweiten Quartal 2015 der Entwurf eines Leitliniendokuments veröffentlicht werden.

Den Arbeitsplan mit Stand vom 18. Dezember 2014 können Sie hier herunterladen (Verknüpfung auf die Internetseite des IASB). Unsere Projektseiten haben wir entsprechend aktualisiert.

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Stand der Übernahme in der EU und Daten des Inkrafttretens von IASB-Verlautbarungen

18.12.2014

Vor dem Hintergrund der heute erfolgten Veröffentlichung der Änderungen an IAS 1 und der Änderungen in Bezug auf die Anwendung der Konsolidierungsausnahme haben wir unsere Zusammenfassung aktualisiert, der Sie die jeweiligen Daten des Inkrafttretens neuer, geänderter und überarbeiteter Standards und Interpretationen des IASB entnehmen können.

Die Änderungen an IAS 1 zielen darauf ab, Hürden zu beseitigen, die Ersteller in Bezug auf die Ausübung von Ermessen bei der Darstellung des Abschlusses wahrnehmen. Die Änderungen an IAS 28, IFRS 10 und IFRS 12 adressieren Sachverhalte, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der Konsolidierungsausnahme für Investmentgesellschaften ergeben haben.

Sie finden unsere aktualisierte Übersicht hier: Inkrafttreten neuer Standards und Übernahmestand in Europa (Stand vom 18. Dezember 2014).

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IASB finalisiert Änderungen in Bezug auf die Anwendung der Konsolidierungsausnahme

18.12.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28)' herausgegeben. Die Änderungen adressieren Sachverhalte, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der Konsolidierungsausnahme für Investmentgesellschaften ergeben haben. Sie treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

 

Hintergrund

Im Oktober 2012 hat der IASB Investmentgesellschaften (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) veröffentlicht und damit eine Ausnahme in Bezug auf die Konsolidierung von Tochterunternehmen unter IFRS 10 Konzernabschlüsse gewährt, wenn das Mutterunternehmen die Definition einer 'Investmentgesellschaft' erfüllt. Im Nachgang gingen beim IFRS Interpretations Committee verschiedene Anfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ausnahme ein. Das Committee empfahl dem IASB, die Sachverhalte im Rahmen eines eng umrissenen Projekts zu adressieren, und im März 2014 nahm der IASB das Projekt IFRS 10/IAS 28 — Änderungen in Bezug auf Investmentgesellschaften offiziell in sein Arbeitsprogramm auf. Ein Entwurf vorgeschlagener Änderungen war im Juni 2014 herausgegeben worden; Stellungnahmen wurden bis zum 15. September 2014 erbeten.

 

Änderungen

Mit Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28) werden Änderungen vorgenommen, die auf die Klarstellung folgender Sachverhalte abzielen:

  • Ausnahme von der Erstellung eines Konzernabschlusses. Mit den Änderungen wird bestätigt, dass ein Unternehmen die Konsolidierungsausnahme auch dann anwenden kann, wenn sein Mutterunternehmen seine Tochtergesellschaften zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 10 bilanziert.
  • Ein Tochterunternehmen, das Dienstleistungen erbringt, die sich auf die Anlagetätigkeit des Mutterunternehmens beziehen. Ein Tochterunternehmen, das Dienstleistungen erbringt, die sich auf die Anlagetätigkeit des Mutterunternehmens beziehen, ist nicht zu konsolidieren, wenn das Tochterunternehmen selbst eine Investmentgesellschaft ist.
  • Anwendung der Equity-Methode durch einen Investor, der keine Investmentgesellschaft ist, auf ein Beteiligungsunternehmen, das eine Investmentgesellschaft ist. Bei der Anwendung der Equity-Methode auf ein assoziiertes Unternehmens oder ein Joint Venture ist, das eine Investmentgesellschaft ist, kann ein Investor, der keine Investmentgesellschaft ist, die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert beibehalten, die das Beteiligungsunternehmen auf seine Beteiligungen an Tochterunternehmen anwendet.
  • Erforderliche Angaben. Eine Investmentgesellschaft, die alle ihre Tochterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert bewertet, hat die Angaben in Bezug auf Investmentgesellschaften zu leisten, die nach IFRS 12 vorgeschrieben sind.

 

Änderungen gegenüber dem Entwurf

Der Entwurf ED/2014/2 Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10 und IAS 28) hatte den Vorschlag enthalten, die Erleichterung bei der Anwendung der Equity-Methode für Unternehmen, die keine Investmentgesellschaften sind, auf Beteiligungen an assoziierten Unternehmen zu beschränken. Beteiligungen an Joint Ventures waren ausdrücklich ausgenommen. Um die Einheitlichkeit bei der Anwendung der Equity-Methode auf assoziierte Unternehmen und Joint Ventures zu wahren, wurde in den endgültigen Änderungen die Beschränkung auf assoziierte Unternehmen aufgehoben, sodass die Erleichterung nun auch für Beteiligungen an Joint Ventures, die Investmentgesellschaften sind, in Anspruch genommen werden kann.

Der IASB hat in die endgültigen Änderungen auch Änderungen an IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen aufgenommen, da die Rückmeldungen zum Entwurf ergeben hatten, dass ein Mangel an Klarheit in Bezug auf die Anwendbarkeit von IFRS 12 auf den Abschluss einer Investmentgesellschaft besteht. Mit diesen zusätzlichen Änderungen wird klargestellt, dass die Ausnahme vom Anwendungsbereich in Paragraph 6(b) von IFRS 12 nicht für den Abschluss eine Mutterunternehmens gilt, das eine Investmentgesellschaft ist und alle seine Tochterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Die Änderungen treten für Berichtperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, und sind rückwirkend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist - vorbehaltlich einer Übernahme in der EU - zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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IASB finalisiert Änderungen an IAS 1 als Ergebnis der Angabeninitiative

18.12.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Angabeninitiative (Änderungen an IAS 1)' herausgegeben. Die Änderungen zielen darauf ab, Hürden zu beseitigen, die Ersteller in Bezug auf die Ausübung von Ermessen bei der Darstellung des Abschlusses wahrnehmen. Sie treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

 

Hintergrund

Der IASB hat 2013 in Ergänzung seiner Arbeiten im Rahmen des Projekts zum Rahmenkonzept eine Initiative zu Angaben in sein Arbeitsprogramm aufgenommen. Die Initiative setzt sich aus einer Reihe kleinerer Projekte zusammen, die darauf abzielen, zu eruieren, welche Möglichkeiten bestehen, Ausweis- und Angabevorschriften in bestehenden Standards zu verbessern und zu vereinfachen. Zu diesen Projekten gehört ein Projekt mit begrenztem Umfang zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses, das der Sicherstellung gilt, dass Ersteller Ermessen ausüben können, wenn sie ihre Abschlüsse erstellen, da die Formulierungen im Zusammenhang mit einigen Vorschriften in IAS 1 in einigen Fällen so gelesen worden waren, dass sie das Ausüben von Ermessen verhindern. Ein Entwurf vorgeschlagener Änderungen war im März 2014 herausgegeben worden; Stellungnahmen wurden bis zum 23. Juli 2014 erbeten.

 

Änderungen

Mit Angabeninitiative (Änderungen an IAS 1) werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Wesentlichkeit. Mit den Änderungen wird klargestellt, dass (1) Information nicht durch Aggregierung verschleiert werden sollten, dass (2) Wesentlichkeitserwägungen auf alle Bestandteile des Abschlusses anzuwenden sind und dass (3) selbst dann die Wesentlichkeit zu berücksichtigen ist, wenn in einem Standard eine gewisse Angabe vorgeschrieben wird.
  • Darstellung derVermögenslage und Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Gesamtergebnis. Der IASB nimmt (1) eine Klarstellung vor, dass die Auflistung der Ausweiszeilen in den Abschlussbestandteilen aus Gründen der Relevanz aufgegliedert oder zusammengefasst werden kann und erlässt zusätzliche Leitlinien in Bezug auf Zwischensummen in diesen Abschlussbestandteilen; (2) stellt er klar, dass der Anteil eines Unternehmens am sonstigen Gesamtergebnis von assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, aggregiert als einzelne Ausweiszeilen auf der Grundlage davon, ob sie später in der Gewinn- und Verlustrechnung recycelt werden, ausgewiesen werden sollte.
  • Angaben. Es werden zusätzliche Beispiele für mögliche Reihenfolgen der Angaben aufgenommen, um klarzustellen, dass die Verständlichkeit und die Vergleichbarkeit berücksichtigt werden sollten, wenn die Reihenfolge der Angaben bestimmt wird, und die Angaben nicht in der Reihenfolge zu erfolgen haben, die derzeit in IAS 1.114 gezeigt wird. Der IASB hat außerdem Vorschriften und Beispiele in Bezug auf die Nennung der bedeutenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gestrichen, die als potentiell wenig hilfreich wahrgenommen wurden.

 

Änderungen gegenüber dem Entwurf

ED/2014/1 Angabeninitiative (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) hatte einen Vorschlag beinhaltet, wonach ein Unternehmen 'Informationen nicht auf eine Art und Weise aggregieren oder aufgliedern sollte, die nützliche Informationen verschleiert'. Da die Aufgliederung oft eine nähere Erläuterung von Summen und Zwischensummen darstellt und dadurch zusätzliche Transparenz bietet, hat sich der IASB entschieden, die Klarstellung umzuformulieren und zu sagen, dass 'ein Unternehmen nicht die Verständlichkeit seines Abschlusses dadurch vermindern sollte, dass wesentliche Informationen durch unwesentliche Informationen verschleiert werden'.

Im Entwurf war auch vorgeschlagen worden, den Ausdruck 'angeben' immer dann zu verwenden, wenn Informationen im Anhang gemeint sind und ansonsten den Ausdruck 'darstellen'/'ausweisen' zu verwenden. Da in den Stellungnahmen festgehalten wurde, dass eine Änderung der Terminologie des Standards Teil einer umfassenden Überprüfung sein sollte und über den Umfang einer begrenzten Änderung hinausgeht, hat sich der IASB entschlossen, diesen Vorschlag nicht zu finalisieren.

Schließlich war im Entwurf vorgeschlagen worden, dass ein Unternehmen angeben sollte, wenn es die Änderungen zum ersten Mal anwendet. In den Übergangsbestimmungen heißt es jetzt, dass ein Unternehmen nicht anzugeben hat, wenn es die Änderungen anwendet. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine vorzeitige Anwendung oder die Anwendung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens handelt. Der IASB ist zu dem Schluss gekommen, dass die Änderungen klarstellender Natur sind und keine direkten Auswirkungen auf die bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder Schätzungen haben.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Die Änderungen treten für Berichtperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist - vorbehaltlich einer Übernahme in der EU - zulässig. Die erstmalige Anwendung der Änderung muss nicht gesondert angegeben werden.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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IASB schlägt Änderungen an IAS 7 als Ergebnis der Angabeninitiative vor

18.12.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 7 'Kapitalflussrechnungen' veröffentlicht. Die Änderungen zielen darauf ab, die Informationen zu verbessern, die Abschlussadressaten in Bezug auf die Finanzierungstätigkeiten und die Liquidität eines Unternehmens zur Verfügung gestellt werden. Stellungnahmen werden bis zum 17. April 2015 erbeten.

 

Hintergrund

Der IASB hat 2013 in Ergänzung seiner Arbeiten im Rahmen des Projekts zum Rahmenkonzept eine Initiative zu Angaben in sein Arbeitsprogramm aufgenommen. Die Initiative setzt sich aus einer Reihe kleinerer Projekte zusammen, die darauf abzielen, zu eruieren, welche Möglichkeiten bestehen, Darstellungs- und Angabevorschriften in bestehenden Standards zu verbessern und zu vereinfachen. Zu diesen Projekten gehört ein Projekt mit begrenztem Umfang zu IAS 7 Kapitalflussrechnungen zur Verbesserung der Informationen, die Abschlussadressaten in Bezug auf die Finanzierungstätigkeiten und die Liquidität eines Unternehmens zur Verfügung gestellt werden.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf ED/2014/6 Angabeninitiative (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 7) möchte der IASB zwei Ziele erreichen:

  • Verbesserte Informationen zu den Finanzierungstätigkeiten eines Unternehmens mit Ausnahme von Eigenkapitalposten. Der IASB schlägt vor, dass ein Unternehmen eine Überleitung der Beträge von der Eröffnungs- zur Schlussbilanz mit Ausnahme der Eigenkapitalposten für jeden Posten, für den Kapitalflüsse als aus Finanzierungstätigkeit resultierend in der Kapitalflussrechnung klassifiziert werden oder würden, anzugeben hat. Diese Überleitung sollte (i) Eröffnungsstände in der Bilanz, (ii) Veränderungen während der Berichtsperiode und (iii) Schlussstände in der Bilanz umfassen. Den vorgeschlagenen Änderungen ist ein erläuterndes Beispiel beigefügt.
  • Verbesserte Informationen über die Liquidität eines Unternehmens. Der IASB schlägt vor, die geforderten Angaben um Angaben zu Beschränkungen zu erweitern, die Auswirkungen auf die Entscheidungen eines Unternehmens im Hinblick auf die Verwendung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten haben. Dies schließt Steuerverbindlichkeiten ein, die sich aus der Repatriierung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten aus dem Ausland ergeben würden.

Dieser Entwurf ist der erste Entwurf des IASB, der auch vorgeschlagene Änderungen an der IFRS-Taxonomie enthält, mit denen die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen widergespiegelt würden.

 

Abweichende Meinung

Ein Boardmitglied hat gegen die Veröffentlichung des Entwurfs gestimmt, weil es der Meinung ist, dass (i) es sachgerechter wäre, die vorgeschlagenen Änderungen allgemeiner im Rahmen des Projekts zu Angabeprinzipien anzugehen, (ii) die vorgeschlagenen Änderungen nicht die Bedürfnisse der Abschlussadressaten erfüllen und (iii) die Kosten für die Erstellung der vorgeschlagenen Überleitung höher als erwartet sein könnten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Allerdings wird vorgeschlagen, dass die Änderungen prospektiv ohne weitere Übergangsvorschriften anzuwenden sein sollten.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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Kurze Umfrage zu Angabeprinzipien

18.12.2014

Der italienische Standardsetzer (Organismo Italiano di Contabilità, OIC) hilft dem IASB, die Meinungen von Erstellern zum IASB-Projekt zu Angabeprinzipien einzuholen, in dessen Rahmen IAS 1, IAS 7 und IAS 8 in einem einzigen Standard zusammengeführt werden sollen. Zu diesem Zweck führt der OIC eine kurze Umfrage durch.

Ziel der Umfrage ist es, zu eruieren, ob es Aspekte von IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler gibt, die geändert werden sollten, wenn diese in den neuen Standard überführt werden. Die Umfrage ist in zwei Abschnitte unterteilt.

  • Praktische Erfahrungen mit der Anwendung von IAS 8
  • Ein möglicher alternativer Ansatz
Weitere Informationen und Zugang zu englischsprachigen Online-Befragung finden Sie auf der Internetseite des OIC. Die Teilnahme an der Befragung wird nicht länger als 30 Minuten in Anspruch nehmen. Sie sollte bis zum 20. Februar 2015 erfolgen.

Der OIC führt derzeit auch eine Umfrage zu Bilanzierungsänderungen durch.

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APAK Tätigkeitsschwerpunkte 2015

18.12.2014

Die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) hat auf ihrer Internetseite eine Erklärung zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit 2015 veröffentlicht. Die Umsetzung der im April 2014 beschlossenen EU-Reform zur Abschlussprüfung wird besonders kritisch geprüft werden.

Die APAK schreibt dazu:

Die Reform wird zu wesentlichen Änderungen von Zuständigkeiten führen, insbesondere bei der Aufsicht über Abschlussprüfer der Unternehmen von öffentlichem Interesse. Im Dialog mit Politik, Ministerien und Berufsstand wird die APAK sich für eine angemessene und stringente Fortentwicklung des Aufsichtssystems einsetzen, in deren Fokus die Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung stehen sollte.

Die APAK hat folgenden erläuternde Dokumente auf ihrer Internetseite veröffentlicht:

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