Die Zeitschiene der Entwicklungen beginnt Kabureck mit einem Abschnitt, den er "Die Ersteller befreien" nennt. Kabureck verweist dabei auf die Änderungen an IAS 1 vom Dezember 2014, die darauf abzielten, Hürden zu beseitigen, die Ersteller in Bezug auf die Ausübung von Ermessen bei der Darstellung des Abschlusses wahrnehmen. Dies sei "der erste Ausflug in die Frage der Wesentlichkeit bei Angaben" des IASB gewesen, und habe geholfen, klarzustellen, dass Wesentlichkeit immer im Kontext des gesamten Abschlusses zu betrachten ist und dass Wesentlichkeitsbeurteilungen immer über etwaig verschieden interpretierbare Formulierungen zu Angabepflichten gehen.
Danach sei es darum gegangen, "den Erstellern beim Fällen von Wesentlichkeitsentscheidungen zu helfen". In diesem Abschnitt widmet sich Kabureck dem IFRS-Leitliniendokument zu Wesentlichkeit, das der IASB im September 2017 herausgegeben hat, das aufzeigt, wie Wesentlichkeitsentscheidungen gefällt und ihre Auswirkungen beurteilt werden. Kabureck hält fest, dass das Leitliniendokument den Erstellern hilft, zu definieren, wer die Zielgruppe für die Finanzberichterstattung eines Unternehmens ist und welche Informationen benötigt werden. Außerdem mache die Praxiserklärung noch einmal deutlich, dass Wesentlichkeit im Zusammenhang mit dem gesamten Jahresabschluss beurteilt wird.
Im letzten Abschnitt der Zeitschiene, "Definition von wesentlich", geht Kabureck die im Oktober 2018 veröffentlichte überarbeitete Definition von "wesentlich" ein, bei der es auch um eine Vereinheitlichung der Definition ging, die in verschiedenen Standrads leicht voneinander abwich. Kabureck hält fest: "Eines habe ich im Laufe der Jahre gelernt: Wenn du willst, dass die Dinge auf die gleiche Weise verstanden werden, dann sag sie auf die gleiche Weise!" Des Weiteren geht Kabureck auch auf die neuen Aspekte der "Verschleierung" und der "vernünftigerweise zu erwartenden Beeinflussung" ein - beides Änderungen, mit denen eine genauere Abbildung der Absicht des Boards erfolgten.
Abschließend verweist Kabureck auf den letzten fehlenden Schritt der Reise, bei der es darum geht, wie der IASB überhaupt Angabevorschriften formuliert. Und er verweist darauf, dass manche Dinge nicht geändert wurden bzw. geändert werden können - zumindest nicht von Seiten des IASB. Er nennt in diesem Zusammenhang auch das Leisten von unwesentlichen Angaben, die der IASB nicht verbieten könne.
Den vollständigen Beitrag in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite des IASB.