Immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden
Von denjenigen Befragten, die sich für eine andere bilanzielle Behandlung in der Bilanz aussprachen, unterschieden 37% zwischen "sich verbrauchenden" immateriellen Vermögenswerten (vom Unternehmen separierbar, bestimmbare Nutzungsdauer, zu identifizierbaren künftigen Erlöszugängen führend) und "sich organisch erneuernden" immateriellen Vermögenswerten (im Wesentlichen dem Gegenteil von "sich verbrauchenden" immateriellen Vermögenswerten). Diese Befragten waren der Meinung, dass "sich verbrauchende" immaterielle Vermögenswerte separat identifiziert und aktiviert werden sollten, während "sich organisch erneuernde" immaterielle Vermögenswerte innerhalb des Geschäfts- oder Firmenwerts bilanziert werden sollten. Nach IAS 38 ist keine unterschiedliche bilanzielle Behandlung auf Grundlage der von den Befragten gemachten Unterscheidung zulässig.
Die Befragten gaben auch der Meinung Ausdruck, dass die Folgebehandlung nach dem erstmaligen Ansatz anders als nach IAS 38 ausfallen sollte. Einige (33%) waren der Ansicht, dass "sich verbrauchende" immaterielle Vermögenswerte über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden sollten, während "sich organisch erneuernde" immaterielle Vermögenswerte jährlich auf Wertminderung überprüft werden sollten. Dagegen waren 26% der Befragten der Meinung, dass alle immateriellen Vermögenswerte nur jährlich auf Wertminderung überprüft werden sollten.
Eine Reihe von Befragten sprachen sich für eine andere bilanzielle Behandlung in der Bilanz (52%) und in der Gesamtergebnisrechnung (59%) aus als derzeit in IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte und IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse gefordert. Nach IFRS 3 müssen alle immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden, auf die gleiche Art und Weise behandelt werden (d.h. alle immateriellen Vermögenswerte sind separat vom Geschäfts- oder Firmenwert zu aktivieren, wenn sie separierbar sind oder auf einer vertraglichen oder rechtlichen Grundlage im Einklang mit den Vorschriften von IAS 38 beruhen). Nach IAS 38 sind immaterielle Vermögenswerte mit bestimmbarer Nutzungsdauer über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben, und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer sind jährlich auf Wertminderung in Übereinstimmung mit IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten zu überprüfen.
Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte
Die Mehrheit der Befragten (63%) stimmten der Vorschrift in IAS 38 zu, nach der Entwicklungskosten als selbst erschaffene immaterielle Vermögenswerte zu aktivieren sind.
Es gab unter den Befragten jedoch geteilte Ansichten in Bezug auf Forschungskosten, die nach IAS 38 als Aufwand zu erfassen sind. 15% der Befragten gaben der Meinung Ausdruck, dass Forschungskosten aktiviert werden sollten, und 19% waren der Meinung, dass Forschungs- und Entwicklungskosten als Aufwand erfasst werden sollten.
Die Anleger zeigten sich auch besorgt in Bezug auf die Angaben in diesem Bereich. Außerdem schienen die Unternehmen keinen einheitlichen Ansatz in Bezug auf die Aktivierung zu haben. Die Befragten gaben an, dass aus den zur Verfügung gestellten Angaben nicht deutlich werde, wie der Bilanzierungsansatz in Bezug auf Forschung und Entwicklung in der Praxis umgesetzt werde. Insbesondere werde nicht deutlich, wie zwischen Forschung und Aufwand unterschieden werde.
Separat erworbene immaterielle Vermögenswerte
Fast alle Anleger (89%) stimmen der Aktivierung separat identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte zu, und 56% der Befragten waren der Meinung, dass solche immateriellen Vermögenswerte planmäßig abgeschrieben werden sollten.
Angaben
Die Anleger gaben "Bedenken" in Bezug auf die Qualität von Angaben Ausdruck. In dem Papier wird hervorgehoben, dass zu vielen Bereichen, in denen die Anleger zusätzliche Angaben forderten, bereits entsprechende Vorschriften in den IFRS vorlägen. Dies würde nahelegen, dass "die Ersteller entweder diese Vorschriften nicht erfüllen oder dass die zur Verfügung gestellten Informationen nicht ausreichend detailliert und/oder klar für die Bedürfnisse der Adressaten dargestellt werden".
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