IASB veröffentlicht Diskussionspapier zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital

  • IASB-Verlautbarung Image

28.06.2018

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute ein umfassendes Diskussionspapier DP/2018/1 'Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital' veröffentlicht. Das Diskussionspapier definiert die Grundsätze für die Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten, ohne jedoch die bestehenden Klassifizierungsergebnisse von IAS 32 grundlegend zu ändern. Der vorgeschlagene bevorzugte Ansatz des IASB beruht auf zwei Abgrenzungsbedingungen, Zeitpunkt- und Betragsbedingung, und wird begleitet von einer Bereitstellung zusätzlicher Informationen durch eine separate Darstellung von Aufwendungen und Erträgen aus bestimmten finanziellen Verbindlichkeiten im sonstigen Gesamtergebnis sowie zusätzlichen Angaben. Die Kommentierungsfrist endet am 7. Januar 2019.

 

Hintergrund

Dieses Projekt wurde ursprünglich von IASB und FASB gemeinsam verfolgt; es ging um die bilanzielle Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital. Als Ergebnis des gemeinsamen Projekts wurde im Februar 2008  ein Diskussionspapier Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital veröffentlicht, aber während ihrer gemeinsamen Sitzung im November 2010 entschieden IASB und FASB, weitere Arbeiten an diesem Projekt bis auf weiteres aufzuschieben. Im Dezember 2012 nahm der IASB als Reaktion auf die Ergebnisse der Agendakonsultation 2011 das Projekt in sein Arbeitsprogramm als von ihm allein betriebenes Forschungsprojekt wieder auf.

Das Hauptziel des Projekts besteht darin, die Eigenschaften zu identifizieren, die ein Instrument aufweisen sollte, damit es entweder als Eigenkapital- oder als Schuldinstrument klassifiziert werden kann. Daher wird im Rahmen des Projekts untersucht, ob die bestehenden Vorschriften in IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis verbessert werden können. Der Board untersucht außerdem Ausweis- und Angabevorschriften.

Das Projekt weist auch einen Zusammenhang mit dem Rahmenkonzept auf, da aus dem Projekt zur Überarbeitung des Rahmenkonzepts aufgrund der Komplexität die Fragen zur Eigenkapitalabgrenzung ausgeklammert wurden. Das im März 2018 veröffentlichte überarbeitete Rahmenkonzept beinhaltet daher zwar eine überarbeitete Definition einer Schuld und neue unterstützende Leitlinien, aber die Eigenkapitaldefinition blieb unverändert und soll im Rahmen dieses Forschungsprojekts überprüft werden.

 

Zusammenfassung der wesentlichen Vorschläge

Vorweggenommen erwartet der IASB, dass viele der bestehenden Klassifizierungsergebnisse von IAS 32 unverändert bleiben, wenn der vom IASB bevorzugte Ansatz umgesetzt wird.

Gemäß dem vom IASB vorgeschlagenen und bevorzugten Ansatz liegt Eigenkapital als Residuum immer dann vor, wenn die Merkmale einer finanziellen Verbindlichkeit nicht erfüllt sind. Danach ist ein Finanzinstrument als finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren, wenn dessen Vertragsbedingungen eine unvermeidbare Verpflichtung enthalten,

  • a) Barmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zu einem bestimmten Zeitpunkt außer bei Liquidation zu übertragen (Zeitpunktbedingung);

    und/oder

  • b) einen Betrag zu leisten, der unabhängig von den verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens ist (Betragsbedingung).

Die Analyse der Zeitpunktbedingung ermöglicht die Beurteilung der Liquidität und der Zahlungsströme, einschließlich der Frage, ob ein Unternehmen über die erforderlichen wirtschaftlichen Ressourcen verfügt, um seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen und so den Bedarf an wirtschaftlichen Ressourcen zu bestimmten Zeitpunkten einschätzen zu können. Dabei können verschiedene festgelegte Zeitpunkte in Betracht kommen, wie z.B. Fälligkeiten von Zinskupons.

Im Vergleich dazu unterstützt die Betragsbedingung bei der Beurteilung der bilanziellen Solvenz und der Erträge. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob ein Unternehmen über ausreichende wirtschaftliche Ressourcen verfügt, um seinen Verpflichtungen der Höhe nach nachzukommen. Zentral für die Betragsbedingung ist es, dass von einer Änderung des Wertes der verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen des Emittenten die Höhe der Verpflichtung nicht beschränkt wird. Ein einfaches Beispiel dafür ist die Verpflichtung, einen Kredit bei Fälligkeit zurückzuzahlen: diese Verpflichtung besteht dem Grunde und der Höhe nach unabhängig davon, wie sich die wirtschaftlichen Ressourcen des Schuldners entwickeln. Gleichwohl kann es auch zu Änderungen der Höhe der Verpflichtung kommen, wenn sich z.B. der Nominalbetrag anhand von Wechselkursen ändert.

Für zusammengesetzte Finanzinstrumente, die sowohl eine Eigenkapital- als auch eine Fremdkapitalkomponente enthalten, soll nach Auffassung des IASB der bereits unter IAS 32 bekannte Komponentenansatz beibehalten werden. Folglich hat der Emittent eines nicht-derivativen Finanzinstruments zu beurteilen, ob dieses sowohl eine Fremdkapital- als auch eine Eigenkapitalkomponente enthält. Diese Komponenten würden weiterhin separat als finanzielle Verbindlichkeiten, finanzielle Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente klassifiziert werden.

Die schon unter IAS 32 bestehende Klassifizierung von kündbaren Eigenkapitalinstrumenten als Fremdkapital wird auch durch die Anwendung des bevorzugten Ansatzes des IASB mit den zwei Abgrenzungsbedingungen nicht geändert. Folglich ergäbe sich Bedarf für eine Ausnahmeregelung, unter der solche Instrumente als Eigenkapital ausgewiesen werden können.

Freistehende Derivate auf eigene Eigenkapitalinstrumente in ihrer Gesamtheit entweder als Eigenkapitalinstrument oder als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren. Die zugrundeliegenden einzelnen Merkmale eines Derivats werden nicht gesondert klassifiziert. Ein Derivat auf eigene Eigenkapitalinstrumente würde als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit klassifiziert, wenn:

  • a) das Derivat erfordert, dass das Unternehmen Barmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zu einem bestimmten Zeitpunkt als zum Zeitpunkt der Liquidation liefert - es wird netto in bar abgerechnet (Zeitpunktbedingung); oder
  • b) der "Nettobetrag" des Derivats wird durch eine Variable beeinflusst, die von den verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens unabhängig ist (Betragsbedingung).

Der vorgeschlagene bevorzugte Ansatz erfordert eine konsistente Bilanzierung von Rückzahlungsverpflichtungen, einschließlich NCI-Puts, und zusammengesetzten Instrumenten mit derivativen Komponenten, z.B. Wandelanleihen. Darin sieht der IASB eine Verbesserung der Informationsfunktion für Abschlussadressaten, weil bei ähnlichen vertraglichen Rechte und Pflichten konsistente Fremd- und Eigenkapitalklassifizierungen erreicht werden.

Zusätzliche Informationen über die Zeitpunktbedingung sind nach Ansicht des IASB nicht notwendig, da die derzeitigen Darstellungen und Angaben, die nach anderen IFRS-Standards erforderlich sind, für eine Beurteilung der Refinanzierungsmöglichkeiten ausreichen. Im Gegensatz sind zusätzliche Angaben zur Betragsbedingung für eine umfassendere Information der Abschlussadressaten erforderlich, so sind zur leichteren Beurteilung der Zahlungsfähigkeit und der Rendite sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung und der Neubewertungsrücklage (sonstiges Gesamtergebnis) detailliertere Aufgliederungen vorzunehmen. Das IASB schlägt einen separaten Ausweis im sonstigen Gesamtergebnis für Erträge und Aufwendungen aus finanziellen Verbindlichkeiten und derivativen finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die von verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens abhängen, sowie teilweise unabhängigen Derivaten, vor. Es erfolgt keine nachträgliche Umklassifizierung dieser Beträge in die Gewinn- und Verlustrechnung.

Darüber hinaus beinhaltet das Diskussionspapier Vorschläge zur Bereitstellung von umfangreicheren Informationen über die Eigenschaften emittierter Instrumente, wie beispielsweise die Rangigkeit von finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumenten im Falle der Liquidation.

Des Weiteren enthält das Diskussionspapier im Anhang eine Erläuterung der beiden vom IASB alternativ diskutierten Ansätze, die jeweils auf nur einer der beiden Bedingungen beruhen, und eine Gegenüberstellung der Klassifizierung von ausgewählten Finanzinstrumenten unter IAS 32 und dem bevorzugten Ansatz des IASB.

Der IASB bittet um Stellungnahmen bis zum Ende der Kommentierungsfrist am 7. Januar 2019.

 

Weiterführende Informationen

 

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.