Februar

IASB finalisiert Änderungen an IAS 8 in Bezug auf rechnungslegungsbezogene Schätzungen

12.02.2021

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat die Verlautbarung 'Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen (Änderungen an IAS 8)' herausgegeben, um Unternehmen dabei zu helfen, zwischen Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogene Schätzungen zu unterscheiden. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

 

Hintergrund

In den Vorschriften in den IFRS, insbesondere in IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler, wird nach Art der Bilanzierungsänderung unterschieden, wie ein Unternehmen diese im Abschluss darzustellen und anzugeben hat. Änderungen in Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen rückwirkend angewendet werden, während Änderungen in Schätzungen prospektiv anzuwenden sind.

Unternehmen tun sich bisweilen schwer, zwischen Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Änderungen von Schätzungen zu unterscheiden, und Durchsetzungsbehörden haben Abweichungen in der Praxis festgestellt. Daher ging beim IFRS Interpretations Committee eine Bitte ein, die Unterscheidung klarzustellen. Das Committee reichte den Sachverhalt an den IASB weiter. Nach Veröffentlichung vorgeschlagener Änderungen im September 2017 wurden die Vorschläge des Boards jetzt finalisiert.

 

Änderungen

Die Änderungen an IAS 8 konzentrieren sich allein auf rechnungslegungsbezogene Schätzungen. Mit ihnen wird Folgendes klargestellt:

  • Die Definition einer Änderung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen wird durch eine Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen ersetzt. Nach der neuen Definition sind rechnungslegungsbezogene Schätzungen "monetäre Beträge im Abschluss, die mit Bewertungsunsicherheiten behaftet sind".
  • Unternehmen entwickeln rechnungslegungsbezogene Schätzungen, wenn die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erfordern, dass Posten im Abschluss auf eine Art und Weise bewertet werden, die eine Bewertungsunsicherheit beinhaltet.
  • Der Board stellt klar, dass eine Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung, die aus neuen Informationen oder neuen Entwicklungen resultiert, nicht die Korrektur eines Fehlers darstellt. Darüber hinaus sind die Auswirkungen einer Änderung eines Inputs oder einer Bewertungstechnik, die zur Entwicklung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung verwendet wird, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen, wenn sie nicht aus der Korrektur von Fehlern aus früheren Perioden resultieren.
  • Eine Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung kann nur das Ergebnis der aktuellen Periode oder das Ergebnis sowohl der aktuellen Periode als auch zukünftiger Perioden beeinflussen. Die Auswirkung der Änderung, die sich auf die aktuelle Periode bezieht, wird als Ertrag oder Aufwand in der aktuellen Periode erfasst. Die Auswirkung auf künftige Perioden wird, sofern vorhanden, als Ertrag oder Aufwand in diesen künftigen Perioden erfasst.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, und ein Unternehmen wendet die Änderungen auf Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen an, die zum oder nach dem Beginn der Berichtsperiode eintreten. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

IASB finalisiert Änderungen an IAS 1 und dem Leitliniendokument zu Wesentlichkeit

12.02.2021

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat die Verlautbarung 'Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Änderungen an IAS 1 und am IFRS-Leitliniendokument 2)' mit Änderungen veröffentlicht, die Ersteller bei der Entscheidung unterstützen sollen, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sie im Abschluss angeben. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

 

Hintergrund

Die Rückmeldungen zum Diskussionspapier zu Angabeprinzipien haben ergeben, dass Leitlinien erforderlich sind, um Unternehmen dabei zu helfen, zu bestimmen, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben sind. Es wurde festgehalten, dass die Anwendung der Wesentlichkeit für die Entscheidung, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben sind, von entscheidender Bedeutung ist, allerdings bezieht sich IAS 1 Darstellung des Abschlusses nicht auf die Wesentlichkeit, sondern schreibt vor, dass Unternehmen ihre "bedeutenden" Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben, ohne dass der Board eine Definition von "bedeutend" zur Verfügung stellt.

Deshalb hat sich der Board entschlossen Änderungen an IAS 1 zu entwickeln, um Unternehmen vorzuschreiben, ihre wesentlichen und nicht ihre bedeutenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Zur Unterstützung dieser Änderung hat der Board auch Leitlinien und Beispiele zur Erläuterung und Demonstration der Anwendung des 'vierstufigen Wesentlichkeitsprozesses', der im IFRS-Leitliniendokument zu Wesentlichkeit beschrieben ist, auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entwickelt.

 

Änderungen

Mit Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Änderungen an IAS 1 und am IFRS-Leitliniendokument 2) wird IAS 1 wie folgt geändert:

  • Einem Unternehmen wird jetzt vorgeschrieben, wesentliche Informationen in Bezug auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und nicht mehr seine bedeutenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben;
  • zusätzliche Textziffern wurden eingefügt, um zu erläutern, wie ein Unternehmen wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethodeinformationen identifizieren kann, und um Beispiele zur Verfügung zu stellen, wann Bilanzierungs- und Bewertungsmethodeinformationen wahrscheinlich wesentlich sind;
  • die Änderungen stellen klar, dass Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgrund ihrer Art wesentlich sein können, selbst wenn die zugehörigen Beträge unwesentlich sind;
  • die Änderungen stellen klar, dass Informationen über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wesentlich sind, wenn die Abschlussadressaten diese benötigen, um andere wesentliche Informationen im Abschluss zu verstehen; und
  • die Änderungen stellen klar, dass, wenn ein Unternehmen unwesentliche Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angibt, diese Informationen nicht die wesentlichen Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verdecken dürfen.

Darüber hinaus wurden dem IFRS-Leitliniendokument 2 zusätzliche Leitlinien und Beispiele hinzugefügt, um zu erklären und zu zeigen, wie die Anwendung des vierstufigen Wesentlichkeitsprozesses auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewendet werden, um die Änderungen an IAS 1 zu unterstützen.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Die Änderungen werden prospektiv angewendet. Die Änderungen an IAS 1 sind für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Sobald das Unternehmen die Änderungen an IAS 1 anwendet, darf es auch die Änderungen am IFRS-Leitliniendokument 2 anwenden.

 

Abweichende Meinung

Boardmitglied Françoise Flores sprach sich gegen die Veröffentlichung der endgültigen Änderungen aus. Frau Flores ist der Ansicht, dass die Aussage, dass Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auch dann wesentlich sind, wenn sie standardisiert sind oder die Anforderungen der IFRS duplizieren, wenn die zugrunde liegende Rechnungslegung komplex ist und die Abschlussadressaten andernfalls wesentliche Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse oder Bedingungen nicht verstehen würden, das Konzept der Wesentlichkeit über seine beabsichtigte Zielsetzung hinaus ausdehnt und das Gesamtziel der Änderungen untergräbt, das darin besteht, einem Unternehmen zu helfen, die Angabe unwesentlicher Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu reduzieren.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

CSR-Studie des DRSC veröffentlicht

11.02.2021

Im Mai 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) mit einer umfangreichen Untersuchung zur nichtfinanziellen Berichterstattung deutscher Unternehmen beauftragt. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden jetzt als Studie veröffentlicht.

Die Studie umfasste eine Erhebung und Auswertung der nichtfinanziellen Erklärungen und Berichte für die Geschäftsjahre 2017 bis 2019 und eine Befragung unter sämtlichen Stakeholdergruppen. Zur Beauftragung gehörte auch, Handlungsempfehlungen für die Stärkung der CSR-Berichtserstattung auf europäischer Ebene zu entwickeln.

Kernergebnisse der Untersuchungen des DRSC waren:

  • Formale Aspekte:
    • die Mehrzahl der untersuchten Unternehmen veröffentlichen die nichtfinanzielle Erklärung außerhalb des Lageberichts, am häufigsten in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht,
    • die am häufigsten angewendeten Rahmenkonzepte und Standards sind die GRI-Standards (allgemein) und der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (Finanzdienstleistungsunternehmen),
    • weniger als die Hälfte der nichtfinanziellen Erklärungen wird extern geprüft, dabei erfolgt eine externe Prüfung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen signifikant häufiger als bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen;
  • Inhaltliche Aspekte:
    • nahezu alle Unternehmen berichten über alle gesetzlich geforderten Mindestaspekte (Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung),
    • überwiegend wurde angegeben, dass für die Bestimmung der berichteten Inhalte der doppelte Wesentlichkeitsvorbehalt angelegt wird (Sachverhalt ist sowohl für die Wertschöpfung im Unternehmen als auch für die Auswirkungen auf das Umfeld des Unternehmens wesentlich),
    • in weniger als der Hälfte der nichtfinanziellen Berichte fanden sich Angaben zu quantifizierten Zielgrößen, dabei wurden die Aspekte 'Umweltbelange' und 'Arbeitnehmerbelange' am häufigsten mit nichtfinanziellen Leistungsindikatoren unterlegt,
    • bei den meisten Unternehmen ist die Risikoberichterstattung noch nicht sehr ausgeprägt.

Aus diesen Erkenntnissen leitet das DRSC folgende Empfehlungen für das BMJV ab:

  • Geltungsbereich: Für den Fall einer Ausweitung des Geltungsbereichs der nichtfinanziellen Berichterstattung auf europäischer Ebene sollte in erster Linie eine Erweiterung auch auf nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen geprüft werden.
  • Verortung: Die Veröffentlichungsform sollte durch Vorgabe einer geschlossenen Darstellung der nichtfinanziellen Informationen und einer Offenlegung im Bundesanzeiger vereinheitlicht werden.
  • Berichtspflichtige Aspekte: Die Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung sollten präzisiert und nachgeschärft werden; für eine Übernahme der entsprechenden Inhalte von DRS 20 als Pflichtbestandteil in der Richtlinie sollte geworben werden.
  • Nichtfinanzielle Risikoberichterstattung: Bei der Berichterstattung über nichtfinanzielle Risiken sollte der Fokus auf die Darstellung der Art der Risiken, die vom Unternehmen zu deren Eindämmung beschlossenen und der tatsächlich getroffenen Maßnahmen sowie deren Zielerreichung gelegt werden.
  • Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren: Eine verpflichtende Angabe von Leistungskennzahlen aus Gründen der Vergleichbarkeit über die Zeit und zwischen Unternehmen sollte immer gegen den Grundsatz der Relevanz abgewogen werden.
  • Wesentlichkeit: Es sollte auf eine Klarstellung der Ausführungen in der Bilanzrichtlinie in Bezug auf den Grundsatz der Wesentlichkeit in Richtung einer Oder-Verknüpfung gedrängt werden, und der Wesentlichkeitsgrundsatzes sollte um das ihm vorgelagerte Prinzip der Relevanz ergänzt werden.
  • Standardisierung: Für den Fall einer Standardisierungsvorgabe in der EU-Richtlinie sollte auf globale Rahmenwerke und branchenspezifische Standards zurückgegriffen und eine eigenständige europäische Standardisierung auf Metriken zur Erfüllung europaspezifischer Rechtsnormen beschränkt werden.
  • Prüfung: Die Einführung einer Pflicht zur Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung sollte in Stufen erfolgen (zunächst eine prüferische Durchsicht vorsehen und dieses Prüfungsniveau nach einigen Jahren evaluieren und ggf. in Richtung einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit anpassen).

Die umfassende Studie des DRSC, die sich als Alleinstellungsmerkmal nicht nur auf eine umfassende Horizontalstudie bezieht, sondern auch auf einer Stichprobe zu gleichen Teilen aus kapitalmarktorientierten Unternehmen einerseits sowie aus Kreditinstituten und Versicherungen andererseits fußt, ist von der Internetseite des DRSC abrufbar, wo sich auch eine entsprechende Presseerklärung findet. Auch das BMJV hat eine Pressemitteilung anlässlich der Veröffentlichung der Studie herausgegeben.

Das IFRS Centre of Excellence von Deloitte in Frankfurt hat einen IFRS fokussiert-Newsletter herausgegeben, in dem die wesentlichen Ergebnisse der Studie sowie die Handlungsempfehlungen des DRSC zusammengefasst werden.

IASB schlägt vor, die praktische Erleichterung in Bezug auf Mietkonzessionen zu verlängern

11.02.2021

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16)' herausgegeben, der den Vorschlag enthält, den Anwendungszeitraum der Änderung vom Mai 2020 zu verlängern, mit der Leasingnehmern eine Befreiung von der Beurteilung gewährt wird, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession eine Leasingmodifikation ist. Stellungnahmen werden bis zum 25. Februar 2021 erbeten.

 

Hintergrund

Im Mai 2020 gab der IASB Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (Änderung an IFRS 16) heraus. Mit der Verlautbarung wurde IFRS 16 Leasingverhältnisse geändert, um Leasingnehmern eine Befreiung von der Beurteilung zu gewähren, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession eine Leasingmodifikation ist. Bei Veröffentlichung wurde diese praktische Erleichterung auf Mietkonzessionen begrenzt, bei denen eine Reduzierung der Leasingzahlungen nur Zahlungen betrifft, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig waren.

Da Leasinggeber weiterhin auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen gegenüber Leasingnehmern gewähren und die Auswirkungen der Pandemie anhaltend und erheblich sind, schlägt der IASB nun vor, den Zeitraum, über den die praktische Erleichterung angewendet werden kann, zu verlängern.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Mit der im Entwurf ED/2021/2 Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16) vorgeschlagenen Änderung würde IFRS 16 geändert, um:

  1. einem Leasingnehmer zu gestatten, die praktische Erleichterung hinsichtlich der auf die Coronavirus-Pandemie bezogenen Mietkonzessionen auf Mietkonzessionen anzuwenden, bei denen eine Verringerung der Leasingzahlungen nur Zahlungen betrifft, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2022 fällig waren (und nicht nur Zahlungen, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig waren);
  2. einem Leasingnehmer, der die Änderung anwendet, vorzuschreiben, dies für jährliche Berichtsperioden zu tun, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen;
  3. einem Leasingnehmer, der die Änderung anwendet, vorzuschreiben, dass er dies rückwirkend tut, indem er den kumulierten Effekt der erstmaligen Anwendung der Änderung als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (bzw. eines anderen Bestandteils des Eigenkapitals) zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode erfasst, in der der Leasingnehmer die Änderung erstmals anwendet; und
  4. festzulegen, dass ein Leasingnehmer in der Berichtsperiode, in der er die Änderung erstmals anwendet, nicht verpflichtet ist, die in Textziffer 28(f) von IAS 8 geforderten Angaben zu leisten.

 

Stellungnahmefrist

Das Handbuch für den Konsultationsprozess der IFRS-Stiftung legt fest, dass 75% der Treuhänder Stellungnahmefristen von weniger als 30 Tagen genehmigen müssen. Angesichts der Dringlichkeit der Änderung haben die Treuhänder eine 14-tägige Stellungnahmefrist genehmigt. Daher werden Stellungnahmen zu der vorgeschlagenen Änderung bis zum 25. Februar 2021 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Board geht davon aus, dass die Änderung an IFRS 16 bis Ende März 2021 finalisiert werden kann, und schlägt einen Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. April 2021 für die endgültige Änderung vor (vorzeitige Anwendung gestattet, einschließlich in Abschlüssen, die zum Zeitpunkt der Herausgabe der Änderung noch nicht zur Veröffentlichung genehmigt sind).

 

Abweichende Meinung

Der Entwurf enthält auch eine alternative Sichtweise von Boardmitglied Nick Anderson. Anderson hat gegen die Veröffentlichung des Entwurfs gestimmt und dabei angemerkt, dass die Anwendung der praktische Erleichterung, als sie ursprünglich eingeführt wurde, auf einen sehr spezifischen Zeitrahmen beschränkt war. Eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die praktische Erleichterung verfügbar ist, würde die Vergleichbarkeit zwischen Leasingnehmern, die sie anwenden, und solchen, die dies nicht tun, weiter erschweren.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bereits den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf veröffentlicht und unterstützt darin die Verlängerung. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG. Anmerkungen zum Stellungnahmeentwurf werden bis zum 22. Februar 2021 erbeten.

Tagesordnungen für die kommenden Sitzungen der Fachausschüsse des DRSC

11.02.2021

Sowohl der Gemeinsame Fachausschuss als auch der IFRS-Fachausschuss des DRSC werden am 19. Februar 2021 per Videokonferenz tagen. Tagesordnungen für die Sitzungen stehen jetzt zur Verfügung.

Während seiner 19. Sitzung wird der Gemeinsame Fachausschuss die EU-Konsultation zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunkts (European Single Access Point, ESAP) erörtern.

Die genaue Tagesordnung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

Während seiner 98. Sitzung wird der IFRS-Fachausschuss folgende Themen besprechen:

Die genaue Tagesordnung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

 

IASB, FASB und 'The Accounting Review' rufen zu akademischen Forschungsarbeiten über die Wirkungsamkeit von Standards auf den Kapitalmärkten auf

10.02.2021

Der IASB, der FASB und 'The Accounting Review' fordern zur Einreichung von akademischen Forschungsarbeiten auf, die sich mit der Wirksamkeit der Standards des FASB und/oder IASB zu Erlöserfassung (Thema 606 und IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden'), zu Leasingverhältnissen (Thema 842 und IFRS 16 'Leasingverhältnisse') und zu Finanzinstrumenten (Thema 326 'Finanzinstrumente - Kreditverluste' und IFRS 9 'Finanzinstrumente') beschäftigen.

Die Forschungsarbeiten sind bis zum 15. Mai 2022 einzureichen. Ausgewählte Forschungspapiere werden auf einer gemeinsamen Konferenz vom 2. bis 4. November 2022 vorgestellt und für eine mögliche Veröffentlichung in The Accounting Review in Betracht gezogen. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung auf der Internetseite des IASB.

Aufzeichnung eines virtuellen Workshops zum Diskussionspapier zu Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle

10.02.2021

Am 29. Januar 2020 hat der IASB in Zusammenarbeit mit der European Accounting Association (EAA) und EFRAG ein virtuelles Forschungsseminar für Akademiker abhalten. Das Seminar gab einen Überblick über das IASB-Diskussionspapier zu Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle und die einschlägige wissenschaftliche Literatur.

Zweck der Sitzung war es, von Wissenschaftlern Rückmeldungen zu den Sichtweisen im Diskussionspapier vom November 2020 zu erhalten und relevante wissenschaftliche Erkenntnisse zu diskutieren.

Eine Aufzeichnung des zweistündigen Seminars finden Sie auf der Internetseite des IASB.

EFRAG-Stellungnahmeentwurf zum Diskussionspapier zu Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle

09.02.2021

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Diskussionspapier DP/2020/2 'Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle' veröffentlicht.

Das IASB-Projekt zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle (Common Control Transactions) ist der Bilanzierung von Geschäftsvorfällen zwischen Unternehmen gewidmet, die letztendlich von derselben Partei beherrscht werden (sogenannte 'Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle').

Im Stellungnahme-Entwurf zum Diskussionspapier vom November 2020

  • unterstützt EFRAG den vorgeschlagenen Anwendungsbereich des Diskussionspapiers, ist aber der Ansicht, dass der IASB "Konzernumstrukturierungen" besser definieren sollte, ohne sie als Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle zu bezeichnen, wenn sie nicht der Beschreibung eines Unternehmenszusammenschlusses in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse entsprechen;
  • stimmt EFRAG zu, dass eine einzige Bewertungsmethode nicht für alle Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle angemessen ist, und unterstützt die beiden Konzepte der Erwerbsmethode und der Buchwertmethode, schlägt aber einige Änderungen am Entscheidungsbaum des IASB vor, wann die einzelnen Methoden anzuwenden sind;
  • stimmt EFRAG generell mit den Vorschlägen des IASB zur Anwendung der beiden Methoden überein, konsultiert jedoch die Interessengruppen zu bestimmten Aspekten der beiden Methoden; und
  • unterstützt EFRAG die vorgeschlagenen Angabevorschriften für Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle, die nach der Erwerbsmethode oder der Buchwertmethode bilanziert werden.

Der EFRAG-Stellungnahmeentwurf kann bis zum 30. Juli 2021 kommentiert werden. Weiterführende Informationen können Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG finden. Dort ist auch der Stellungnahmeentwurf zugänglich.

Aufzeichnung des Internetseminars zur Überprüfung nach der Einführung von IFRS 15 und möglichen Beiträgen aus der Forschung

09.02.2021

Der IASB hat eine Aufzeichnung des Internetseminare zur Verfügung gestellt, in dem erörtert wurde, wie Akademiker einen Beitrag zu der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' leisten können.

Das Internetseminar dauert etwa 60 Minuten und bestand aus einem Überblick über die Zielsetzung des Standards und die damit verbundenen Forschungsmöglichkeiten, gefolgt von Fragen und Antworten.

Zugang zur Aufzeichnung haben Sie über die Presseerklärung auf der Internetseite des IASB.

Mitschnitte von der heutigen Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

09.02.2021

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat heute vormittag per Videokonferenz getagt. Von der Sitzung stehen jetzt Mitschnitte zur Verfügung.

Während seiner 97. Sitzung hat der IFRS-Fachausschuss folgende Themen besprochen:

Die Mitschnitte finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

Correction list for hyphenation

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