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Deutsche Ausgabe der IFRS 2013 jetzt auch für Abonnenten verfügbar

30.10.2013

Die IFRS Foundation teilt mit, dass die deutsche Ausgabe der "International Financial Reporting Standards 2013" jetzt für Abonnenten auch elektronisch verfügbar ist.

Zugang zur elektronischen Fassung haben Sie hier (eIFRS-Zugangsdaten erforderlich).

Ebenso wie die gedruckte Fassung erscheint die elektronische Fassung in zwei Teilen (A und B):

  • Teil A enthält die aktuelle Version der IFRS (inkl. IAS, IFRIC und SIC), einschließlich der jährlichen Verbesserungen, der aktualisierten Standards IFRS 10, 11 und 12 sowie IFRS 13.
  • Teil B enthält die ergänzenden Dokumente zu den Standards: die erläuternden Beispiele, die Grundlagen für Schlussfolgerungen und die Anwendungsleitlinien zu den IFRS
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Zusammenfassung der DPOC-Sitzung vom Oktober 2013

30.10.2013

Der Treuhänderausschuss für die Beaufsichtigung der Konsultationsprozesses (Due Process Oversight Committee, DPOC) hat im Rahmen der allgemeinen Sitzung der Treuhänder am 16. Oktober 2013 in Frankfurt getagt. Auf der Internetseite des IASB steht Ihnen eine Zusammenfassung der Sitzung zur Verfügung.

Während der Sitzung wurden die folgenden Themen erörtert:

 

Aktueller Stand der fachlichen Arbeiten

Die Mitglieder des Ausschusses empfingen Informationen zum aktuellen Stand der großen Projekte auf dem Arbeitsprogramm des IASB.

In Bezug auf Sicherungsbilanzierung hielt der DPOC fest, dass er seine Überprüfung über die gesamte Laufzeit des Projekts bei seiner Sitzung im April 2013 abgeschlossen hat und dass der IASB dabei ist, über die letzten Abstimmungen für Aufnahme des Kapitels zur Sicherungsbilanzierung in IFRS 9 durchzuführen. Darüber hianus wurden die DPOC-Mitglieder über zei Änderungen informiert: (1) Streichung des verpflichtenden Datums des Inkrafttretens von IFRS 9 und (2) eine Änderung in Bezug auf die Darstellung von Änderungen in der Bewertung des eigenen Kreditrisikos im Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten.

In Bezug auf das Projekt zur begrenzten erneuten Erörterung von IFRS 9 (Klassifizierung und Bewertung) wurde der DPOC über die Konvergenzbemühungen von IASB und FASb informiert, aber er musste anerkennen, dass die beiden Boards sich in unterschiedlichen Entwicklungsphasen ihrer jeweiligen Projekte befinden. Als nächstes wird der DPOC eine Überprüfung über die gesamte Laufzeit des Projekts vornehmen. Diese soll in der ersten Jahreshälfte 2014 stattfinden.

Beim Projekt zu Wertminderung wurden die Mitglieder des DPOC informiert, dass es wegen der Unterschiede bei ihren Modellen der erwarteten Verluste unwahrscheinlich ist, dass IASB und FASB sich auf einen konvergierten Standard einigen können. Der DPOC forderte den IASB auf, mit dem FASB weiter über Möglichkeiten zu diskutieren, die Modelle näher an einander heran zu bringen.

Darüber hinaus wurde der DPOC über den aktuellen Stand bei den Projekten zur Umsetzung oder zur Pflege der Standards auf dem Arbeitsprogramm des IASB informiert. Dabei ging es insbesonder um die Angabeninitiative, die Annahme der Unternehmensfortführung und die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3.

 

Lehrmaterialien

Der DPOC erörterte einen Bericht über die Entwicklung von Lehrmaterialien durch den IASB. Wesentlicher Punkt der BEdenken der Mitglieder des DPOC ist, dass unterstützende Lehrmaterilaien als verbindlich angesehen werden könnten.

 

Beratungsgruppe für Auswirkungsanalysen (Effects Analysis Consultative Group, EACG)

Dem DPOC wurde ein Fortschrittsbericht der EACG vorgestellt. Die EACG berät den IASB beim methodischen Vorgehen in Bezug auf Feldversuche und Auswirkungsanalysen. Der DPOC erörterte die Arbeit des EACG unter zwei Gesichtspunkten: (1) Vertraulichkeit bei gleichzeitiger Transparenz und (2) Kommunikationsaspekte im Zusammenhang mit Auswirkungsanalysen.

 

Überprüfung der Beratungsgruppen/ Beiräte

Der DPOC überprüfte die Arbeit der folgenden Gruppen, war mit ihrer Wirksamkeit zufrieden und ist der Meinung, dass diese aufrecht erhalten werden sollten:

  • ASAF,
  • Kapitalmarktbeirat des IASB (Capital Markets Advisory Committee, CMAC),
  • Ausbildungs- und Beratungsgruppe (Education and Advisory Group, EAG),
  • Expertenbeirat zu der Scharia'a gemäßen Instrumenten und Geschäftsvorfällen.

 

XBRL

Der DPOC erörterte einen Bericht zur Absicht des IASB, die personelle Ausstattung und die Beratungsaktivitäten in Bezug auf die elektronische Berichterstattung zu überdenken. Insbesondere widmete er sich drei Themen: (1) vorgeschlagene Aktualisierung der IFRS-Taxonomie, (2) Überprüfung des Konsltationsprozesses für XBRL und (3) Vorschläge zur Ersetzung des XBRL-Beirats (XBRL Advisory Council, XAC) und der XBRL-Qualitätssicherungsgruppe (XBRL Quality Review Team, XQRT).

 

Überprüfung der Korrespondenz

Der DPOC erörterte eine Beschwerde von Business Europein Bezug auf die richtige Darstellung in der Berichtersattung des Stabs über die eingegangenen Stellungnahmen in Bezug auf die Änderung von IAS 40 im Rahmen der jährlichen Überprüfung der IFRS 2011-2013. Der DPOC war der Überzeugung, dass die Antwort der Stabs auf die Beschwerde sachgerecht sei, und stimmte dem Antwortschreiben an Business Europe zu.

 

Der DPOC ist ein Ausschuss der Treuhänder, der 2006 eingerichtet wurde und für folgende Tätigkeiten verantwortlich zeichnet:

  • die Genehmigung des Konsultationsprozesses und die Beaufsichtigung der Befolgung dieses Konsultationsprozesses durch den IASB, einschließlich der Beurteilung des Konsultationsprozesses des IASB im Vergleich zu dem anderer Organisationen, um eine 'best practice' sicherzustellen,
  • die Prüfung, ob die Treuhänder ihre Aufsichtsfunktion in Übereinstimmung mit der Satzung der IFRS-Stiftung ausüben.

Den vollständigen Bericht von der Sitzung in englischer Sprache können Sie auf der Internetseite des IASB einsehen.

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Stellungnahme des DRSC zu den vorgeschlagenen ESMA-Leitlinien zur Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften

30.10.2013

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat gegenüber der Europäischen Wertpapierbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) Stellung zu deren Konsultation zu Leitlinien in Bezug auf die Durchsetzung von Vorschriften hinsichtlich von börsennotierten Unternehmen in der EU veröffentlichten Finanzinformationen genommen. Auch das DRSC warnt davor, Durchsetzung mit Standardsetzung zu vermischen, und mahnt, die Transparenzrichtlinie und ihre (unterschiedliche) Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu achten.

Das DRSC nimmt zu den Fragen der Konsultation Stellung, die im Zusammenhang mit seiner Expertise im Bereich Standardsetzung am relevantesten sind. Unter anderem wird Folgendes in der Stellungahme festgehalten:

  • Das DRSC stimmt zu, dass ein gemeinsamer europäischer Ansatz helfen würde regulatorische Abweichungen zu vermeiden, drängt aber darauf, dass die unterschiedlichen Strukturen, die zur Durchsetzung in den einzelenen Rechtskreisen eingerichtet wurden, berücksichtigt werden.
  • Die Hauptrolle von ESMA ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungstellen.
  • Die neue Zielsetzung der Durchsetzung, das öffentliche Vertrauen in die Finanzberichterstattung zu verbessern, wird begrüßt.
  • Vorabklärung wird begrüßt, es sind ihr aber klare Grenzen zu setzen.
  • Gemeinsame Durchsetzungsprioritäten werden gutgeheißen, allerdings wird darauf verwiesen, dass nationale Standardsetzer Flexibilität haben müssen, sowohl eigene Prioritäten hinzuzufügen oder in ihrem Rechtskreis nicht relevante Prioritäten nicht zu behandeln. 
  • Bei der Frage nach Wesentlichkeit verweist das DRSC darauf, das der IASB das zuständige Gremium für das Erlassen weiterer Leitlinien in diesem Bereich ist.
  • Obwohl die Diskussion von Durchsetzungsentscheidungen auf europäischer Ebene sicher nutzbringend sein kann, sieht das DRSC keine Veranlassung, eine Einreichung von allen Themen zu fordern und deren Entscheidung erst nach gemeinsamer Diskussion zuzulassen. Das würde den Prozess erheblich verlängern und würde auch in die nationale Souveränität der Enforcementstellen eingreifen.

Zur vollständigen Stellungnahme in englischer Sprache gelangen Sie auf der Internetseite des DRSC.

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Vorgeschlagene neue Vorschriften für Banken im Zusammenhang mit dem neuen Rechnungslegungsrecht in der Schweiz

30.10.2013

Als Folge der Überarbeitung des Obligationenrechts im Bereich der Rechnungslegung werden auch die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften für Banken und Effektenhändler angepasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat deshalb eine überarbeitete Bankenverordnung und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ein neues Rundschreiben 'Rechnungslegung Banken' zwecks öffentlicher Stellungnahme veröffentlicht.

Die Kernpunkte der Überarbeitung, die sich aus dem zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Rechnungslegungsrecht in der Schweiz ergeben, sind die folgenden (zitiert nach dem Erläuertungsbericht):

 

    1. Der Hauptgrund für die Revision der Rechnungslegungsvorschriften für Banken liegt in dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Rechnungslegungsrecht (Art. 957 ff. OR). Diese neuen Bestimmungen müssen ab dem Geschäftsjahr 2015 (für die Konzernrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2016) erstmals zwingend angewendet werden. Zudem wurden in der Revision gewisse internationale Entwicklungen berücksichtigt.
    2. In formeller Hinsicht wurde die Bankenverordnung entschlackt und die Struktur des Rundschreibens grundsätzlich überarbeitet. Zwecks Verbesserung der Übersichtlichkeit wurden Detailbestimmungen in Anhänge verlagert.
    3. Die Gliederungsvorschriften befinden sich neu im Rundschreiben und nicht mehr in der Bankenverordnung. Sie wurden an das Obligationenrecht angepasst und es sind punktuell Änderungen in den Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung angebracht worden.
    4. Die bisherige Mittelflussrechnung (neu als Geldflussrechnung bezeichnet) ist nur noch für Abschlüsse nach dem True-and-Fair-View-Prinzip erforderlich.
    5. Bisher ist im Statutarischen Einzelabschluss, welcher nicht nach dem True-and-Fair-View-Prinzip erstellt wird, eine Sammelbewertung möglich. Neu ist für alle Abschlussarten eine uneingeschränkte Einzelbewertung für Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte gefordert.
    6. Die Befreiung für kleine Konzerne von der Erstellung einer Konzernrechnung entfällt. Die Vollkonsolidierung wird auf alle wesentlichen Tochtergesellschaften ausgedehnt (aktuell ist dies nur für Banken, Finanzgesellschaften und Immobiliengesellschaften gefordert). Zudem sind neu explizit Regelungen vorgesehen, welche vor allem die Konsolidierung von Special Purpose Entities (SPEs) behandeln.
    7. Die Erstellung des Zwischenabschlusses ist nicht mehr abhängig von der Bilanzsumme (wenigstens CHF 100 Mio.), sondern, wie in Art. 6 Abs. 2 BankG vorgesehen, für alle Banken erforderlich. Die Möglichkeit der Erstellung einer verkürzten Erfolgsrechnung entfällt. Kotierte Banken haben zudem einen Eigenkapitalnachweis und einen verkürzten Anhang zu erstellen.
    8. Die bisher in Art. 25 Abs. 3 BankV vorgesehene Option, Wertberichtigungen direkt in der Position auf der Aktivseite zu verrechnen oder auf der Passivseite auszuweisen, wird durch die neue Regelung gemäss dem Obligationenrecht ersetzt. Wertberichtigungen sind inskünftig zwingend von der entsprechenden Aktivposition abzuziehen.
    9. Finanzinstrumente ausserhalb des Handelsgeschäfts können neu unter restriktiven Bedingungen zum Fair Value bewertet werden (Fair-Value-Option). Bisher war dies gemäss Interpretation der FINMA nur für selbst emittierte Strukturierte Produkte der Fall.
    10. Neu wurde eine Regelung zur Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen aufgenommen.

Zusätzlich zu den Konsultationsdokumenten wurden diverse Berichte und weiterführende Materialien veröffentlicht. Zugang zu allen Dokumenten haben Sie über die Pressemitteilungen auf den jeweiligen Internteseiten:

Oesterreich Image

Stellungnahme von KWT und iwp zu den vorgeschlagenen ESMA-Leitlinien zur Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften

30.10.2013

Das Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer (iwp) hat gemeinsam mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) gegenüber der Europäischen Wertpapierbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) Stellung zu deren Konsultation zu Leitlinien in Bezug auf die Durchsetzung von Vorschriften hinsichtlich von börsennotierten Unternehmen in der EU veröffentlichten Finanzinformationen genommen. Die Stellungnahme spiegelt den Tenor der anderen bisher veröffentlichten Stellungnahmen aus der EU wider.

So wird unter anderem festgehalten, dass die Rolle von ESMA sich auf die Koordination und die Sicherstellung der einheitlichen Anwendung von Standards beschränken solle. Einhaltung. Insbesondere wird auch in dieser Stellungnahme davor gewarnt, als Enforcementstelle die Rolle eines Standardsetzers übernehmen zu wollen. Österreichspezifisch wird in der Stellungnahme darauf verwiesen, dass einige der Vorschläge von ESMA nicht nur im Widerspruch zur Transparenzrichtlinie, sondern auch im Widerspruch zu österreichischem Recht stehen.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite des iwp herunterladen.

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ESMA veröffentlicht weitere Entscheidungen zur Durchsetzung der IFRS

30.10.2013

Die europäische Wertpapierbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat einen weiteren Satz von Auszügen aus der vertraulichen Datenbank von Durchsetzungsentscheidungen europäischer Enforcementstellen veröffentlicht. In ihm sind Entscheidungen zu IAS 39, IFRS 7, IAS 7, IAS 1, IAS 27, IFRS 3/IAS 38, IAS 32, IAS 12, IFRS 8 und IAS 8 enthalten.

Die nationalen europäischen Enforcementstellen prüfen die Abschlüsse von Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in Europa gehandelt werden oder sich in der Zulassung befinden. Die Abschlüsse werden in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt und daraufhin untersucht, inwieweit sie die IFRS und anderweitige anzuwendende Berichtsanforderungen befolgen, einschließlich der maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften.

ESMA hat eine vertrauliche Datenbank von Durchsetzungsentscheidungen, die von den einzelnen europäischen Enforcementstellen getroffen wurden, als Informationsquelle entwickelt, um die sachgerechte Anwendung der IFRS zu fördern.

Die Veröffentlichung von Enforcemententscheidungen ist dazu gedacht, Marktteilnehmer davon in Kenntnis zu setzen, welche bilanziellen Behandlungen nationale europäische Enforcementstellen als im Einklang mit den IFRS stehend ansehen mögen, d.h. ob die Behandlung als in einer akzeptablen Bandbreite möglicher Anwendungen nach IFRS anzusehen sind. ESMA ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Entscheidungen samt der ihnen zugrundeliegenden Argumentation zu einer einheitlichen Anwendung der IFRS in der Europäischen Union betragen wird.

Die in der jüngsten Sammlung von Auszügen, der vierzehnten in der Reihe, die Entscheidungen von Juli 2012 bis März 2013 abdeckt, abgedeckten Themen sind die folgenden:

 

StandardThema
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten – Geschäftsvorfälle, die mit der Absicht, 'durchleitende Vereinbarungen' zu sein, eingegangen werden
Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten als Kredite und Forderungen – Ausgabe von Anleihen an dritte Parteien und Investition der Erlöse in die Muttergesellschaft im Rahmen eines 'stillen Beitrags'
Sicherungbilanzierung von eingebetteten Untergrenzen in einem Kreditportfolio – Abtrennung der eingebetteten Untergenzen und deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach dem erstmaligen Ansatz, wenn kein Unternehmenszusammenschluss vorliegt
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben Art und Ausmaß von Risiken, die aus Finanzinstrumenten entstehen – relevante quantitative und qualitative Angaben in Bezug auf Risiken, die aus dem Halten von Finanzinstrumenten entstehen, hinsichtlich Kreditrisiko, anderen Preisrisiken und Konzentrationsrisiken
IAS 7 Kapitalflussrechnungen Kapitalflussklassifizierung von Beträgen, die zu Anderung des nominellen Betrags eines Warenvertrags gezahlt werden – ob eine Einmalzahlung an eine Bank zur Reduzierung des nominellen Betrags eines Termingeschäfts einen Finanzierungs- oder einen betrieblichen Kapitalfluss darstellt
IAS 1 Darstellung des Abschlusses Darstellung der Kosten von Vorräten in den Kosten veräußerter Güter – Behandlung der Fair-Value-Anpassung von Vorräten, die in einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, bei nachfolgender Veräußerung dieser Vorräte
IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS Umfang der Konsolidierung – ob bestimmte nationale Gesetze bei der Frage berücksichtigt werden sollen, ob ein Konzernabschluss zu erstellen ist
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte Identifizierung von immateriellen Vermögenswerten bei einem Unternehmenszusammenschluss – ob der Betrag eines Einlagenüberschusses, der beim Erwerb einer Bank in Notlage entsteht dem Geschäfts- oder Firmenwert zugerechnet werden soll oder einen separaten immateriellen Vermögenswert mit endlicher Nutzungsdauer darstellt
IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis Bedingte Zahlungen zwecks Erwerbs einer nicht beherrschenden Beteiligung – ob bedingte Zahlungen in Abhängigkeit des künftigen EBITDA eines erworbenen Unternehmens als bedingte Verbindlichkeiten zu betrachten oder als finanzielle Verbindlichkeiten zu erfassen sind
IAS 12 Ertragsteuern Vermögenswerten aus latenten Steuern, die aus vorgetragenen Steuerverlusten entstehen – Art der überzeugenden Hinweise, aus denen hervorgeht, dass künftig zu versteuernde Gewinne verfügbar sein werden, um einen Vermögenswert aus latenten Steuern anzusetzen, wenn nicht genügend zu versteuernde temporäre Differenzen vorliegen
IFRS 8 Geschäftssegmente Segmentangaben – Ausnahme vom Geschäfts- oder Firmenwert aus der geografischen Analyse langfristiger Vermögenswerte
IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler Angabe neuer Standards, die herausgegeben wurden aber noch nicht in Kraft getreten sind – ob eine Begrenzung der Angaben auf Standards, Interpretationen und Änderungen, die für die Anwendung in Europa übernommen worden sind, gegeben ist

Sie können sich den englischsprachigen Bericht hier herunterladen.

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Überarbeitete Verordnungen gestatten eine umfassendere IFRS-Anwendung in Japan

29.10.2013

Die japanische Finanzmarktaufsicht (Financial Services Agency of Japan, FSA) hat überarbeitete Verordnungen veröffentlicht, mit denen die Anzahl der Unternehmen in Japan, die freiwillig die International Financial Reporting Standards (IFRS) wie von der FSA designiert (gegenwärtig mit den IFRS wie vom IASB herausgegeben identisch) anwenden können, erhöht wird. Diese Verordnungen treten sofort in Kraft und gestatten börsennotierten Unternehmen, freiwillig die designierten IFRS in ihren Konzernabschlüssen anzuwenden, wenn sie interne Prozesse einrichten, die eine sachgerechte IFRS-Berichterstattung ermöglichen und über Mitarbeiter verfügen, die über entsprechende Kenntnisse verfügen.

Die überarbeiteten Verordnungen stellen eine Reaktion auf eine der Empfehlungen im abschließenden Bericht des japanischen Rats für die handelsrechtliche Bilanzierung (Business Accounting Council of Japan, BAC) zur Anwendung der IFRS in Japan dar, den dieser im Juni 2013 herausgegeben hat. Vorschläge in Bezug auf die Änderung der Verordnungen waren daraufhin im August 2013 von der FSA zwecks öffentlicher Stellungnahme freigegeben worden.

Nach den Statistiken der FSA wird mit den überarbeiteten Verordnungen die Anzahl der japanischen Unternehmen, die freiwillig die designierten IFRS anwenden können, von circa 600 auf über 4.000 erhöht. Mit der Überarbeitung der Verordnungen wurden die folgenden, derzeit bestehenden Vorschriften, die die freiwillige IFRS-Anwendung in Japan beschränken, abgeschafft:

  • der Umstand, wonach ein Unternehmen in Japan börsennotiert sein muss,
  • der Umstand, dass das Unternehmen internationale Finanzgeschäfte betreibt oder wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.

Zusätzlich zur Ausweitung der freiwilligen IFRS-Anwendung in Japan hatte der BAC auch die Entwicklung indossierter IFRS und die Vereinfachung der Angabevorschriften in separaten Abschlüssen nach japanischen Rechnungslegungsstandards empfohlen. Es war auch erwartet worden, dass Börsen die Anwendung der IFRS als ein Auswahlkriterium für die Zusammensetzung eines neuen Börsenindex in Erwägung ziehen werden - eine Ankündigung, die in diese Richtung geht, war im August 2013 von JPX und Nikkei veröffentlicht worden.

Obwohl der japanische Standardsetzer ASBJ die Entwicklung indossierter IFRS zu erörtern, ist noch kein klares Bild zutage getreten, wie diese aussehen könnten. Ein Vortrag einer Vertreterin der FSA vor dem IFRS-Beirat Anfang des Monats sowie ein Artikel des ASBJ-Vorsitzenden vom September 2013 sind die jüngsten Äußerungen von Personen, die direkt in diesen Sachverhalt eingebunden sind.

Weiterführende Informationen in japanischer Sprache und Zugang zu den überarbeiteten Verordnungen finden Sie auf der Internetseite der FSA.

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Wir stimmen der vorgeschlagenen Bilanzierung bei fruchttragenden Pflanzen zu, aber schlagen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs vor

28.10.2013

Das IFRS Global Office von Deloitte hat beim IASB eine Stellungnahme zu dessen Entwurf ED/2013/8 'Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen' eingereicht. Wir begrüßen den Vorschlag des IASB, fruchttragende Pflanzen entweder zu Anschaffungskosten oder nach dem Neubewertungsmodell nach IAS 16 'Sachanlagen' anstatt zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten nach IAS 41 'Landwirtschaft' zu bewerten. Allerdings schlagen wir vor, dass der IASB den Anwendungsbereich der Änderung überdenken sollte und dass insbesondere überlegt werden sollte, ob die vorgeschlagene Änderung nicht auch auf Viehbestand ausgeweitet werden sollte, der nicht zwecks Vermarktung sondern zwecks Produktion gehalten wird.

Wir stimmen der prinzipiellen Schlussfolgerung des IASB für die vorgeschlagene Änderung zu, dass also fruchttragende Pflanzen, sobald sie ihre Reife erreicht haben, keinen grundlegenden biologischen Transformationen mehr unterliegen. In dieser Hinsicht gleichen fruchttragende Pflanzen Herstellungsanlagen und sollten den gleichen Bewertungsvorschriften unterliegen.

Wir sind allerdings der Meinung, dass der IASB den Anwendungsbereich der Änderung überdenken sollte und dass insbesondere überlegt werden sollte, ob die vorgeschlagene Änderung nicht auch auf Viehbestand ausgeweitet werden sollte, der nicht zwecks Vermarktung sondern zwecks Produktion gehalten wird (Schafe zur Erzeugung von Wolle, Hühner zur Erzeugung von Eiern, Kühe zur Erzeugung von Milch). Das Bestehen eines aktiven Markts für zu Produktionszwecken gehaltenen Viehbestands ändert nichts am Wesen dieser art von biologischen Vermögenswerten, und daher sehen wir keinen Grund, warum die Begründung für die vorgeschlagene Änderung in Bezug auf die Bewertung von fruchttragenden Pflanzen nicht auch auf zu Produktionszwecken gehaltene Viehbestand ausgeweitet werden sollte. Unserer Meinung nach liegt kein zwingender Grund vor, zwischen diesen beiden Arten von biologischen Vermögenswerten zu unterscheiden.

Allerdings merken wir in unserer Stellungnahme auch an, dass wir trotz unserer Anmerkungen einverstanden wären, wenn der IASB mit der Finalisierung der vorgeschlagenen Änderungen fortfährt und sich erst in einer zweiten Phase der Erwägung von zu Produktionszweckenen gehaltenem Viehbestand widmet.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

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EFRAG-Stellungnahme zu den IASB-Vorschlägen zu fruchttragenden Pflanzen

28.10.2013

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat beim IASB eine Stellungnahme zu dessen Entwurf ED/2013/8 ‘Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41)’, den der IASB am 26. Juni 2013 herausgegeben hat, eingereicht.

Im Entwurf der Stellungnahme stimmt EFRAG dem Vorschlag des IASB zu, dass fruchtragende Pflanzen nach IAS 16 zu fortgeführten Anschaffungskosten oder nach dem Neubewertungsmodell bilanziert werden sollten. EFRAG regt jedoch an, die folgende Aspekte noch einmal zu bedenken:

  • Der IASB sollte nach Meinung von EFRAG erwägen, den Anwendungsbereich der Änderungen auszuweiten, da dies die Qualität der Finanzberichterstattung dadurch verbessern könnte, dass das Geschäftsmodell von Unternehmen besser widergespiegelt wird.
  • Die Wachstumsphasen von verschiedenen fruchttragenden Pflanzen können erheblich voneinander abweichen, deshalb schlägt EFRAG vor, als pragmatische Lösung, den Zeitpunkt der Reife mit dem Zeitpunkt der ersten Ernte von wirtschaftlichem Wert gleichzusetzen.
  • EFRAG ist der Meinung, dass die Angaben, die in IAS 16 gefordert werden, für fruchttragende Pflanzen sachgerecht sind; deshalb sollten keine nicht finanziellen Informationen im Abschluss gefordert werden.
  • EFRAG regt an, dass der IASB die Gelegenheit ergreifen sollte, auch die Probleme in Bezug auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von wachsenden landwirtschaftlichen Produkten, die sich in der Praxis gezeigt haben, zu erörtern.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahem direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

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Papiere für die Novembersitzungen der Fachausschüsse des DRSC

28.10.2013

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC wird am 4. und 5. November tagen, der HGB-Fachausschuss am 7. November. Für beide Sitzungen wurden jetzt die Sitzungspapiere zur Verfügung gestellt.

Der IFRS-Fachausschuss wird während seiner 21. Sitzung folgende Themen besprechen:

Verknüpfungen auf die Sitzungsunterlagen finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Der HGB-Fachausschuss wird während seiner 13. Sitzung folgende Themen besprechen:

  • Überarbeitung DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss
  • Überarbeitung DRS 7 Eigenkapitalspiegel
  • HGB-Reform
  • E-DRS 28 Kapitalflussrechnung - Auwertung der Stellungnahmen

Verknüpfungen auf die Sitzungsunterlagen finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

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