November

Wir schlagen eine Klarstellung der Anwendung von Inflationsbilanzierung in Rechtskreisen vor, die nicht hochinflationär sind

20.11.2013

Das IFRS Global Office von Deloitte hat zu einer vorläufigen Agendaentscheidung des IFRS Interpretations Committee in Bezug auf IAS 29 Stellung genommen, die in der Septemberausgabe des 'IFRIC Update' veröffentlicht wurde.

Als Reaktion auf die vorläufige Agendaentscheidung des IFRS Interpretations Committee schlagen wir vor, eine Änderung an IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern vorzunehmen, um in Bezug auf Inflationsbilanzierung mehr Klarheit zu bieten.

Unsere englischsprachige Stellungnahme in voller Länge können Sie sich hier herunterladen.

IFRS fokussiert-Newsletter zu den Änderungen in Bezug auf die Sicherungsbilanzierung

20.11.2013

Das IFRS Centre of Excellence von Deloitte in Frankfurt hat einen IFRS fokussiert-Newsletter erstellt, in dem die Änderungen an IFRS 9 in Bezug auf die allgemeine Sicherungsbilanzierung erläutert werden, die der IASB gestern herausgegeben hat.

Mit der Verabschiedung der neuen Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen hat der IASB eine weitere Phase der Ersetzung von IAS 39 durch IFRS 9 vollendet.

Nach Veröffentlichung des Standardentwurfs ED/2010/13 im Dezember 2010 erhielt der IASB überwiegend positive Rückmeldungen zu seinem darin verfolgten Ansatz, Hedge Accounting stärker mit dem betrieblichen Risikomanagement zu verzahnen und auf Einschränkungen wie etwa der in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung notwendigen Effektivitätsbandbreite von 80 bis 125% zu verzichten. Die weiteren Diskussionen führten schließlich vor etwa einem Jahr zur Veröffentlichung eines Mitarbeiterentwurfs, der als Vorstufe zur Veröffentlichung eines Standards verstanden werden sollte, ohne die mit der Veröffentlichung eines Standardentwurfs einhergehenden prozessualen Anforderungen erfüllen zu müssen. Im Endeffekt sollte mit diesem Vorgehen Zeit gespart und das Teilprojekt zügig abgeschlossen werden. Auch zum Mitarbeiterentwurf waren die Rückmeldungen weitgehend positiv. Allein die weitere Bilanzierung von Portfolio-Cash-Flow-Hedges gegen Zinsrisiken sowie die Eigenschaften hypothetischer Derivate zur Effektivitätsmessung waren umstritten. Um diesen Streitpunkt möglich schnell und einfach zu lösen, hat der IASB die Möglichkeit geschaffen, die bisherigen Vorschriften von IAS 39 zum Hedge Accounting zumindest bis zur Fertigstellung des Projekts zur Bilanzierung von Macro Hedges anstelle der Neuregelungen von IFRS 9 anzuwenden. Dies stellt, neben der neu geschaffenen Bilanzierung von Basis Spreads, eine Neuerung der finalen Regelungen gegenüber dem Mitarbeiterentwurf von September 2012 dar. Für alle anderen Bereiche des Hedge Accounting haben sich keine substanziellen Änderungen gegenüber den Vorschlägen im Mitarbeiterentwurf ergeben.

Die neueste Ausgabe der IFRS fokussiert-Newsletters gibt Ihnen einen Überblick über das neue Regelwerk.

IASB finalisiert IFRS 9-Kapitel zu allgemeinen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

19.11.2013

Der International Acconting Standards Board (IASB) hat heute eine Ergänzung an IFRS 9 'Finanzinstrumente' veröffentlicht, mit der er sein neues allgemeines Modell für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in den Standard einfügt. Dieses stellt einen bedeutenden Meilenstein dar, da damit eine weitere Phase im IASB-Projekt zur Ablösung von IAS 39 'Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung' abgeschlossen wird. Das neue allgemeine Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wird Bilanzierern die Möglichkeit bieten, ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet des Risikomanagements im Abschluss besser widerzuspiegeln, da es mehr Möglichkeiten für die Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bietet.

Hintergrundinformationen

Im Zuge der Entwicklung des neuen Modells hatte der IASB die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IAS 39 umfassend überprüft. IAS 39 wurde schon lange als zu regelbasiert kritisiert, und es wurde von vielen die Meinung geäußert, dass der Standard eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen unnötigerweise in Fällen verhindere, in denen sie vernünftigerweise angewendet werden können sollte. Dies hat zu mehr Volatilität aus Risikomanagementmaßnahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung geführt.

Bei der Überarbeitung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen hatte sich der IASB entschieden, das Thema Portfolio (oder Macro) Hedge Accounting offener Portfolien getrennt von den allgemeinen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anzugehen. Der dahinterstehende Gedanke war, dass man zunächst einen Satz Prinzipien eines allgemeinen Modells der Sicherungsbilanzierung festlegen wolle, bevor man erwäge, wie dieser auf Macro-Absicherungen angewendet werden könne.

Im Dezember 2010 hatte der IASB den  Standardentwurf ED/2010/13 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen veröffentlicht, in welchem er ein neues allgemeines Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vorschlug. Dieser Entwurf enthielt eine Zielsetzung, wonach die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen stärker mit dem Risikomanagement verzahnt werden solle. Zur Erreichung dieses Ziels hatte der IASB im Entwurf vorgeschlagen, den Umfang infrage kommender Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente auszuweiten. Auch wurde eine der Zielsetzung gerecht werdende Beurteilung der Effektivität der Sicherungsbeziehung vorgeschlagen, die sich deutlich von dem starren 80-125%-Intervall in IAS 39 unterschied. Diese Änderungen hinsichtlich des Kranzes zulässiger und sich qualifizierender Geschäfte gingen mit vorgeschlagenen Änderungen an der Abbildungsweise von Cash Flow und Fair Value Hedge Accounting sowie mit geänderten Ausweis- und Angabevorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen einher.

Der Entwurf wurde in vielerlei Hinsicht sehr gut aufgenommen, weil mit ihm viele Bedenken angegangen wurden, die hinsichtlich der in IAS 39 bestehenden Beschränkungen bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen geäußert worden waren. Der IASB erhielt zudem Rückmeldungen auf Gebieten, wo die vorgeschlagenen neuen Regelungen nicht besonders gut verstanden wurden, sich als überaus komplex erwiesen oder Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen beinhalteten, denen die Adressaten nicht zustimmten. Dies führte zu Änderungen, die in einen Arbeitsentwurf der IASB-Vorschläge Eingang fanden, welcher im September 2012 auf der Internetseite des IASB eingestellt wurde.

Der IASB erhielt auf diesen Mitarbeiterentwurf neuerliche Eingaben, die zu weiteren Änderungen führten und von denen die bedeutendste Änderung in der Einführung eines Methodenwahlrechts in IFRS 9 besteht, wonach alternativ die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IAS 39 weiter angewendet werden dürfen. Dieses Methodenwahlrecht wurde eingeführt, um Bedenken zu begegnen, dass das allgemeine Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ein Macro Cash Flow Hedge Accounting von Zinsrisiken nicht derselben Weise zulassen würde, wie dies nach IAS 39 der Fall sei. Da zudem das Projekt zum Macro Hedge Accounting noch nicht abgeschlossen sei, wollten einige Bilanzierer ihre Prozesse rund um die Sicherungsbilanzierung nicht zweimal ändern müssen (d.h. einmal, um das allgemeine Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anwenden zu können und dann erneut bei der Einführung des Modells zum Macro Hedge Accounting). 

 

Zusammenfassung der wesentlichen Vorschriften

Erweiterter Umfang infrage kommender Grundgeschäfte

Mit IFRS 9 wird der Umfang der für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen infrage kommenden Grundgeschäfte ausgedehnt. Beispielhaft seien angeführt:

  • Risikokomponenten nicht-finanzieller Posten können fortan unter der Voraussetzung designiert werden, dass sie eigenständig identifizierbar und verlässlich bestimmbar sind;
  • Derivative dürfen Teil eines Grundgeschäfts sein;
  • Gruppen und Nettopositionen können nunmehr ebenfalls als Grundgeschäfte designiert werden.

 

Erweiterter Umfang infrage kommender Sicherungsinstrumente

Im neuen Modell dürfen auch Kassageschäfte als Sicherungsinstrument designiert werden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und deren Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden. Ferner wird eine neue Verfahrensweise eingeführt, wie Änderungen des Zeitwerts einer Option zu bilanzieren sind, wenn der innere Wert designiert wird, was zu einer geringeren Volatilität im Periodenergebnis führt. Die alternative Bilanzierungsweise für Forwardstellen und für das Währungsbasisrisiko können ebenfalls zu weniger Volatilität im Periodenergebnis führen (sofern diese vom designierten Sicherungsinstrument ausgeklammert wurden).

 

Neue Vorschriften zur Effektivität von Sicherungsbeziehungen

Ein fundamentaler Unterschied zum in IAS 39 niedergelegten Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen besteht in dem Fehlen des 80-125%-Intervalls effektiver Sicherungsbeziehungen und der Vorschrift, die Effektivität von Sicherungsbeziehungen überprüfen zu müssen. Im IFRS 9-Modell muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument nachgewiesen werden, ohne dass quantitative Schwellenwerte bestünden. Dies wird Unternehmen Flexibilität bieten, wie sie die wirtschaftliche Beziehung nachweisen und wie die tatsächliche Ineffektivität sich qualifizierender Sicherungebeziehungen dargestellt wird.

 

Ausweitung der Angabepflichten zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Der Preis für die größere Flexibilität, die Bilanzierungsvorschriften zu Sicherungsbeziehungen anwenden zu können, besteht in einer Ausweitung der Angaben zur Risikomanagementstrategie eines Unternehmens, zu den Zahlungsströmen aus Sicherungsmaßnahmen sowie zur Auswirkung der Sicherungsbilanzierung auf den Abschluss.

 

Alternativen zu einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Im Rahmen der Entwicklung des neuen Modells hat der IASB als Maßnahmen zur Abbildung der Tätigkeiten im Risikomanagement im Abschluss einige Alternativen zu einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen eingeführt. Beispielhaft seien genannt:

  • IFRS 9 enthält ein Wahlrecht, eine Kreditrisikoposition zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Wertänderungen im Periodenergebnis zu erfassen, wenn das Kreditrisiko mit Hilfe eines Kreditderivat gesteuert wird.
  • IAS 39 wird für die Anwendung im Zusammenhang mit IFRS 9 dahingehend geändert, dass ein Wahlrecht aufgenommen wird, "Verträge zur eigenen Nutzung" zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Wertänderungen im Periodenergebnis zu erfassen, wenn dadurch eine Bilanzierungsanomalie beseitigt oder bedeutend verringert wird.

 

Wahlrecht, IAS 39 im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen weiter anzuwenden

Das vom IASB entwickelte allgemeine Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen adressiert nicht die Bilanzierung einer Absicherung offener Portfolien (Portfolio/Macro Hedge Accounting). Um Bilanzierern eine zweimales Ändern ihrer Bilanzierungsweise zu ersparen, wurden ihnen zwei Wahlrechte eingeräumt:

  • Unternehmen, die bislang die Regeln zum Portfolio Hedge Accounting von Festzinsrisiken nach IAS 39.81A angewendet haben, dürfen dieses Vorgehen auch nach der Einführung der neuen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 beibehalten. In diesem Fall sind Micro-Absicherungen nach den neuen Vorgaben in IFRS 9 und Portfolioabsicherungen von Festzinsrisiken ensprechend den Vorschriften in IAS 39 abzubilden.
  • Daneben haben Unternehmen ein Methodenwahlrecht, sämtliche Sicherungsbeziehungen entweder entsprechend den bestehenden Regeln nach IAS 39 oder nach den neuen Vorschriften in IFRS 9 abzubilden. Dieses Wahlrecht erstreckt sich jeweils auf sämtliche Vorschriften der jeweiligen Rechtsgrundlage (so müssten bspw. Unternehmen, die sich für die Beibehaltung der bisherigen Abbildungsweise entscheiden, weiterhin die restriktiven Effektivitätstests durchführen).

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Mit der Ergänzung von IFRS 9 bezüglich der Einführung eines neuen Modells der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wird der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 gestrichen. Dieser wird erst dann festgelegt, wenn der Standard vollständig vorliegt, d.h. unter Einschluss des neuen Wertminderungsmodells und der begrenzten Änderungen in Bezug auf Klassifizierung und Bewertung, deren Abschluss für 2014 erwartet wird. Der Standard kann - vorbehaltlich eventuell bestehender Übernahmeprozesse wie in der EU - vorzeitig angewendet werden, allerdings nur noch in toto und nicht mehr phasenweise. Zum Zeitpunkt des Übergangs sind die Vorschriften grundsätzlich prospektiv anzuwenden, wobei es einige begrenzte rückwirkende Anwendungsvorschriften gibt.

 

Weiterführende Informationen:

EBA veröffentlicht Stellungnahme zum Maystadt-Berichtsentwurf

19.11.2013

Im Nachgang der Veröffentlichung des endgültigen Maystadt-Berichts hat jetzt auch die europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) ihre Stellungnahme zum Entwurf des Berichts freigegeben. Wie bei der letzte Woche veröffentlichten ESMA-Stellungnahme zum Entwurf bleiben die Kernaussagen von EBA weiterhin anwendbar, auch wenn der endgültige Bericht einige Änderungen gegenüber dem Entwurf aufweist.

EBA ist der Meinung, dass Überlegungne in Bezug auf die Finanzstabilität und auf Vorsicht angemessenes Gewicht in der Standardsetzung erhalten sollten und dass eine stärkere Einbindung der Behörden aus den Bereichen Finanzstabilität und Aufsicht deshalb empfehlenswert wäre. (Der Vorschlag, EBA eine aktive Rolle zu geben, ist im endgültigen Bericht von Maystadt aufgenommen worden.)

Die drei Hauptpunkte, die EBA in der Stellungnahme nennt, betreffen das Aussprechen von Übernahmeempfehlungen, Vertretung von Mitgliedstaaten und Interessengruppen sowie Unabhängigkeit.

Im Hinblick auf Übernahmeempfehlungen ist EBA der Meinung, dass diese "mit dem Ziel der Wahrung des öffentlichen Interesses im Einklang mit der IAS-Verordnung" ausgesprochen werden sollten, weshalb das Gremium, dem diese Aufgabe anvertraut wird, den Bedürfnissen des öffentlichen Interesses dienen sollte". EBA ist nicht überzeugt, dass die empfohlene Umgestaltung von EFRAG mit einem übergeordneten Board, in dem Mitglieder des öffentlichen und des privaten Interesses vertreten sind, diesem Ziel gerecht werden kann. EBA ist insbesondere hinsichtlich der Fähigkeit eines solchen gremiums, Konsensentscheidungen zu fällen, skeptisch und hat erhebliche Bedenken, dass Situationen entstehen können, in denen die Vertreter des Privatsektors die Vertreter der öffentlichen Gremien überstimmen. Deshalb schlägt EBA vor, die Entscheidungen in Bezug auf Übernahmeempfehlungen in einem solchen Gremium entweder allein der Vertretern der öffentlichen Behörden überlassen werden sollten (unter Berücksichtigung der von den Vertretern des Privatsektors geäußerten Anmerkungen) oder ein separates Gremium zu installieren, das Übernahmeempfehlungen ausspricht (dieses wäre nach der Vorstellung von EBA eine öffentliche Behörde).

Zu Mitgliedstaaten und Intressengruppen merkt EBA an, dass "das Organ, das die europäische Stimme vertritt, die Möglichkeit haben sollte, das Interesse aller Mitgliedstaaten zu vertreten, und auch in der Lage sein sollte, die Sichtweisen aller Interessengruppen im Bereich Finanzberichterstattung einzufangen". Zur Unabhängigkeit heißt es schlicht, dass "die Unabhängigkeit der Mitglieder dieses Gremiums sollte sichergestellt werden".

Zugang zum gesamten Schreiben in englischer Sprache haben Sie auf der Internetseite von EBA. (Bitte behalten Sie im Hinterkopf, dass das Schreiben von EBA eine Reaktion auf den Berichtsentwurf ist. Einige Bedenken wurden im endgültigen Bericht bereits adressiert.)

EFRAG-Bericht zur Berücksichtigung der Rückmeldungen zum Stellungnahmeentwurf zu ED/2013/6

18.11.2013

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat einen Bericht dazu erstellt, wie die eingegangenen Rückmeldungen zum EFRAG-Stellungnahmeentwurf zum IASB-Entwurf zu Leasingverhältnissen in der endgültigen Stellungnahme gegenüber dem IASB berücksichtigt wurden.

Der IASB hatte Mitte Mai 2013 seinen Entwurf ED/2012/6 Leasingverhältnisse herausgegeben. Für Leasingnehmer wurde im Entwurf vorgeschlagen, eine Schuld sowie einen Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht anzusetzen. Das Modell für Leasinggeber, das im Entwurf vorgeschlagen wurde, gleicht der gegenwärtigen Leasingbilanzierung. EFRAG hatte daraufhin im Juli 2013 einen Stellungnahmeentwurf veröffentlicht, dem Mitte Oktober 2013 die endgültige Stellungnahme folgte.

In dem jetzt veröffentlichten Bericht werden die auf den Stellungnahmeentwurf eingegangenen Rückmeldungen nach Themen gruppiert und der endgültigen Äußerung von EFRAG und einer Begründung für diese gegenübergestellt.

Sie können sich den englischsprachigen Bericht direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

ESMA prüft Angaben in den Abschlüssen von Finanzinstituten

18.11.2013

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat einen Bericht mit dem Titel "Überprüfung der Bilanzierungspraxis: Vergleichbarkeit der IFRS-Abschlüsse von Finanzinstituten in Europa" herausgegeben, der einen Überblick über die Bilanzierungspraxis von Finanzinstituten in ausgewählten Bereichen in Bezug auf Finanzinstrumente bietet. Insbesondere wurde bei der Überprüfung die Vergleichbarkeit und die Qualität der Angaben in den IFRS-Abschlüssen 2012 von 39 großen europäischen Banken untersucht. Der Bericht enthält auch Empfehlungen zur Verbesserung der Transparenz von Finanzinformationen.

Die Überprüfung war im Wesentlichen fünf Kernbereichen gewidmet, die für die Beurteilung der Vergleichbarkeit und der Qualität von Angaben von Bedeutung sind: (1) Struktur und Inhalt von Gewinn- und Verlustrechnung, (2) Liquidität und Finanzierung, (3) Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und die Verwendung von Derivaten, (4) Kreditrisiko und (5) Kriterien für die Beurteilung der Wertminderung von Beteilungstiteln, die als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert sind.

Insgesamt kommt ESMA zu dem Schluss, dass Verbesserungen bei den Angaben notwendig sind, die von Finanzinstituten zur Verfügung gestellt werden. Die Überprüfung förderte Beispiele zutage, wo nicht ausreichend Informationen zur Verfügung gestellt wurden oder diese nicht sachgerecht strukturiert waren, sodass eine Vergleichbarkeit zwischen Finanzinstituten nicht gegeben war. Zu den wesentlichen Ergebnissen der Überprüfung gehört:

  • Es ist schwierig, die Gewinn- und Verlustrechnungen von Finanzinstituten zu vergleichen, da es Unterschiede in der Struktur und im Inhalt der Ausweiszeilen und einen Mangel an umfassenden Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gibt.
  • Die Abschlüsse enthielten keinen ausreichenden Angaben zur Verwendung von Derivaten.
  • Es gab bedeutende Abweichungen bei der Anwendung der Kriterien "signifikanter oder länger anhaltender Rückgang" bei der Beurteilung der Wertminderung von Beteiligungstiteln, die als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert sind.

Auf Grundlage dieser Ergebnisse spricht ESMA die folgenden Erkenntnisse aus:

  • Zusätzliche Leitlinien in den IFRS zu einzelnen Ausweiszeilen in der Gewinn- und Verlustrechnung wären hilfreich.
  • Finanzinstitute sollte ihre Angaben zu bedingtem Finanzierungsbedarf weiter ausbauen und mögliche Auswirkungen einschätzen.
  • Die Qualität der Finanzinformationen sollte dadurch erhöht werden, dass qualitative Informationen zur Verwendung von Derivaten für verschiedene Zwecke zur Verfügung gestellt und diese eindeutig mit ihrer Klassifizierung im Abschluss in Zusammenhang gestellt werden.
  • Finanzinstitute sollten ihre Angaben zum Kreditrisiko anpassen, sodass Adressaten bedeutende Änderungen des Kreditrisikoprofils über die Zeit hinweg erkennen können.
  • Finanzinstitute sollte zusätzliche feinere quantitative Informationen zu den Auswirkungen von Stundung zur Verfügung stellen.
  • Mehr Transparenz hinsichtlich des Risikos von Wertminderung durch Erstellung von separaten Angaben zu den Beträgen der positiven und negativen Neubewertungsrücklage aus zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerten in Bezug auf Beteiligungstitel ist notwendig.

ESMA wird Erkenntnisse und Empfehlungen mit dem IASb in den Bereichen erörtern, in den ESMA der Meinung ist, dass zusätzliche Leitlinien notwendig sind, um Qualität und Transparenz zu verbessern.

Weiterführende Informationen in englischer Sprache auf der Internetseite von ESMA:

EFRAG-Stellungnahme zum IASB-Entwurf zu Versicherungsverträgen

18.11.2013

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite ihre Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen zur Verfügung. Der überarbeitete Entwurf war am 20. Juni 2013 vom IASB herausgegeben worden, der ursprüngliche Entwurf im Juli 2010.

EFRAG begrüßt die Vielzahl von Änderungen, die der Entwurf ED/2013/7 Versicherungsverträgegegenüber dem ersten Entwurf von 2010 aufweist, und die Bemühungen des IASB, die Bilanzierungsanomalien, die aus der Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmodelle auf finanzielle Vermögenswerte und Versicherungsverbindlichkeiten entstehen können, zu adressieren, zwischen kurzfristiger Volatilität und der Leistung eines Versicherers zu unterscheiden, die Vorschläge zur Anpassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge zu prüfen und eine rückwirkende Anwendung des künftigen Standards einzuführen. Allerdings hält EFRAG Folgendes fest:

  • EFRAG empfiehlt, dass die vertragliche Dienstleistungsmarge zu jeder Zeit den noch nicht erdienten Gewinn darstellt.
  • EFRAG unterstützt den "Spiegelansatz", den der IASB vorschlägt nicht. Stattdessen empfiehlt EFRAG, dass der IASB einen Ansatz auf Grundlage der Prinzipien entwickelt, die die europäische Versicherungsindustrie als Antwort auf die Vorschläge des IASB entwickelt hat. (Der Vorschlag war dem Stellungnahmeentwurf von EFRAG als Anhang 5 beigefügt worden.)
  • EFRAG unterstützt die verpflichtende Verwendung des sonstigen Gesamtergebnisses für die Erfassung von Änderungen in den Zinssätzen für die Bewertung der Versicherungsschuld nicht. EFRAG ist der Meinung, dass Unternehmen die Option haben sollten, die Änderungen entweder im sonstigen Gesamtergebnis oder in der Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen. Die Bedingungen für die Ausübung der Option würden von den IASB-Entscheidungen zur Bewertung von Vermögenswerten abhängen, insbesondere (aber nicht nur) von der Finalisierung der Vorschriften in Bezug auf die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten.
  • EFRAG unterstützt die Darstellungsvorschläge des IASB wenn, wenn der vereinfachte Ansatz nicht genutzt wird, nicht. EFRAG empfiehlt in diesen Fällen den Ansatz über summierte Margen mit Umfangsangabe im Anhang.
  • EFRAG fordert weiterhin die Angleichung der Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und des neuen Standards zu Versicherungsverträgen mit der Möglichkeit der vorzeitigen Anwendung für beide Standards und die vollständige Redesignierung und Reklassifizierung, wenn diese Angleichung abgelehnt wird.

Auf der Internetseite von EFRAG haben Sie Zugang zur Stellungnahme und zur zugehörigen Presseerklärung (beides in englischer Sprache).

Tagesordnungen für die Dezembersitzungen der Fachausschüsse des DRSC

18.11.2013

Der HGB-Fachausschuss des DRSC wird am 2. Dezember 2013 tagen; am 3. Dezember tagen die beiden Fachausschüsse gemeinsam; am 4. Dezember folgt eine Sitzung des IFRS-Fachausschusses. Für alle Sitzungen wurden jetzt Tagesordnungen zur Verfügung gestellt.

Der HGB-Fachausschuss wird während seiner 14. Sitzung folgende Themen besprechen:

  • Überarbeitung DRS 7 Eigenkapitalspiegel
  • HGB-Reform
  • E-DRS 28 Kapitalflussrechnung - Auwertung der Stellungnahmen

Den genauen zeitlichen Ablauf sowie die Möglichkeit zur Anmeldung als Beobachter finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Bei der 4. gemeinsamen Sitzung von HGB- und IFRS-Fachausschuss stehen folgende Themen auf der Tagesordnung:

Den genauen zeitlichen Ablauf sowie die Möglichkeit zur Anmeldung als Beobachter finden Sie auf der Internetseite des DRSC. Dieser Sitzungstag wird aus technischen Gründen nicht im Internet übertragen, sondern nur im Anschluss an die Sitzung als Mitschnitt zur Verfügung gestellt.

Der IFRS-Fachausschuss wird während seiner 22. Sitzung folgende Themen besprechen:

Den genauen zeitlichen Ablauf sowie die Möglichkeit zur Anmeldung als Beobachter finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Britische Vorschläge zur Sicherungsbilanzierung würden FRS 102 weiter vom IFRS für KMU abrücken lassen

18.11.2013

Der britische Rat für Rechnungslegung (Financial Reporting Council, FRC) hat den Entwurf Financial Reporting Exposure Draft (FRED) 51: 'Vorgeschlagene Änderungen an FRS 102: Der im Vereinigten Königreich und der Republik Irland anzuwendende Finanzberichterstattungsstandard: Sicherungsbilanzierung' herausgegeben. Mit den Änderungen würden die Kriterien für eine mögliche Sicherungsbilanzierung ausgeweitet.

Im März 2013 hat der FRC den Rechnungslegungsstandard FRS 102 Der im Vereinigten Königreich und der Republik Irland anzuwendende Finanzberichterstattungsstandard herausgegeben, mit dem die gegenwärtig in Großbritannien geltenden Rechnungslegungsstandards ab Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, ersetzt werden. FRS 102 ist aus dem IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen des IASB abgeleitet, aber enthält vom FRC vorgenommene Änderungen, von denen eine der beträchtlichen Ausweitung des Anwendungsbereichs gegenüber dem IFRS für KMU gilt.

Zur Zeit der Veröffentlichung des Standards hatte der FRC bereits angekündigt, dass die Leitlinien zur Sicherungsbilanzierung in FRS 102 als nicht für ausreichend für die größeren Unternehmen angesehen werden, die sich aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs auch für eine Anwendung des Standards anstelle der vollen IFRS entscheiden können, auch wenn sie keine KMU sind. Eines der Ziele hinter den jetzt veröffentlichten vorgeschlagenen Änderungen liegt daher in der Lockerung der einfachen, aber einschränkenden bestehenden Vorschriften, die nach Meinung des FRC "in unnötiger Weise" die Anwendung von Sicherungsbilanzierung verhindern können.

Das oberste Ziel des FRC bei der Setzung von Rechnungslegungsstandards liegt darin, die Adressaten in die lage zu setzen, hochwertige verständliche Finanzberichterstattung zu erhalten, die dem Umfang und der Komplexität der Informationsbedürfnisse des Unternehmens und der Adressaten entspricht.

Die vorgeschlagenen Änderungen an FRS 102 in Bezug auf die Sicherungsbilanzierung wurden aus dem Arbeitsentwurf des Abschnitts zur allgemeinen Sicherungsbilanzierung zu Teilen von IFRS 9 Finanzinstrumente abgeleitet, den der Stab des IAS im September 2012 veröffentlicht hat. Die endgültigen Vorschriften des IASB zur Sicherungsbilanzierung sind noch nicht veröffentlicht worden, werden aber im vierten Quartal 2013 erwartet.

Der IASB selbst hat sich entscheiden, die neuen Vorschläge zur Sicherungsbilanzierung nicht in seinen Entwurf vorgeschlagener Änderungen am IFRS für KMU aufzunehmen, den er im Oktober 2012 herausgegeben hat. Der Board hatte beschlossen, dass nicht notwendigerweise sämtliche Änderungen, die an den vollen IFRS vorgenommen wurden, auch in den IFRS für KMU aufzunehmen; vielmehr sollte eine Änderung an den vollen IFRS dazu führen, dass der Board darüber nachdenkt, ob (und falls ja: wie) er die derzeitige Fassung anpasst. Der IASB ist außerdem extrem zurückhaltend in Bezug darauf, noch nicht finalisierte Änderungen in den IFRS für KMU aufzunehmen, da Boardentscheidungen letzten Endes immer anders ausfallen können als erwartet, wodurch der IFRS für KMU unnötig weiter von den vollen IFRS abgerückt würde.

Stelllungnahmen zum Entwurf FRED 51 werden bis zum 14. Februar 2014 erbeten. Auf der Internetseite des FRC stehen Ihnen folgende Dokumente in englischer Sprache zur Verfügung:

Blaues Buch 2014 erscheint im Dezember

15.11.2013

Die IFRS-Stiftung hat angekündigt, dass die konsolidierte Fassung der IFRS ohne vorzeitige Anwendung im Dezember 2013 veröffentlicht werden soll. Diese Version, die das "Blaue Buch" genannt wird, enthält alle offiziellen Verlautbarungen, die zum 1. Januar 2014 verpflichtend sind. Sie enthält keine IFRS, deren Zeitpunkt des Inkrafttretens nach dem 1. Januar 2014 liegt. Damit weicht das blaue Buch von der herkömmlichen gebundenen Ausgabe (dem sogenannten "Roten Buch") ab, die immer alle Verlautbarungen enthält, die bis zum Veröffentlichungsdatum herausgegeben sind, auch diejenigen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend werden

Das blaue Buch kann für £68 plus Versandkosten erworben werden (es gibt Nachlässe für Studenten, Lehrkräfte und Besteller aus Ländern mit geringem oder mittleren Einkommen sowie Mengenrabatt). Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Vorbestellung finden Sie hier.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.