2013

Ergebnisse der 13. Sitzung des HGB-Fachausschusses des DRSC

22.11.2013

Der HGB-Fachausschuss des DRSC hat am 7. November 2013 seine 13. Sitzung in Berlin abhalten. Der Ergebnisbericht von der Sitzung ist jetzt verfügbar.

Der HGB-Fachausschuss hat folgende Themen besprochen:

  • Überarbeitung DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss
  • Überarbeitung DRS 7 Eigenkapitalspiegel
  • HGB-Reform
  • E-DRS 28 Kapitalflussrechnung - Auswertung der Stellungnahmen

Sie können sich den Ergebnisbericht direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.

Mitschnitte der einzelnen Tagesordnungspunkte waren bereits am 8. November auf der Internetseite des DRSC zur Verfügung gestellt worden.

Tagesordnung für die TEG-Sitzung

22.11.2013

Die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Fachexpertenausschusses (Technical Experts Group, TEG) der europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG), die am 16. und 17. Dezember 2013 in Brüssel stattfinden wird, wurde zur Verfügung gestellt.

Unter anderem soll der Entwurf einer Übernahmeempfehlung für die gestern herausgegebenen Änderungen an IAS 19 verabschiedet werden.

Zur vollständigen Tagesordnung auf der Internetseite von EFRAG gelangen Sie hier.

Mitschrift von der Novembersitzung des IASB — Teil 1

21.11.2013

Der IASB tagt vom 20. bis 22. November 2013 in seinen Räumen in London. Einige Sitzungsteile werden gemeinsam mit dem FASB diskutiert. Wir haben die Mitschrift der Beobachter von Deloitte zu den Sitzungsteilen am Mittwoch eingestellt.

Mitschnitte der Sitzung des CMAC im Oktober 2013

21.11.2013

Der IASB stellt auf seiner Internetseite Mitschnitte von den einzelnen Tagesordnungspunkten zur Verfügung, die während der Sitzung des Kapitalmarktbeirats (Capital Markets Advisory Committee, CMAC) mit Vertretern der IASB am 17. Oktober 2013 in London erörtert wurden.

Zu den während der Sitzung erörterten Themen gehörten die folgenden:

Zugang zu den Aufzeichnungen haben Sie auf der Internetseite des IASB.

IASB stellt Bilanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen zu leistungsorientierten Plänen klar

21.11.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge (Änderungen an IAS 19 'Leistungen an Arbeitnehmer')' herausgegeben. Mit den Änderungen werden die Vorschriften klargestellt, die sich auf die Zuordnung von Arbeitnehmerbeiträgen oder Beiträgen von dritten Parteien, die mit der Dienstzeit verknüpft sind, zu Dienstleistungsperioden beziehen. Darüber hinaus wird eine die Bilanzierungspraxis erleichternde Lösung gewährt, wenn der Betrag der Beiträge von der Anzahl der geleisteten Dienstjahre unabhängig ist. Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

 

Hintergrund

Im Zusammenhang mit den Bilanzierungsvorschriften für Leistungen an Arbeitnehmer wird in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer vorgeschrieben, dass ein Unternehmen Beiträge von Arbeitnehmern (oder dritten Parteien) berücksichtigen muss, wenn es leistungsorientierte Pläne bilanziert. Beiträge, die mit der Dienstzeit verknüpft sind, müssen Dienstleistungperioden als Reduzierung des Dienstzeitaufwands zugerechnet werden.

2012 gingen beim IFRS Interpretations Committee Einreichungen ein, in denen um eine Klarstellung der Bilanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen gebeten wurde, die in der Ausgestaltung eines leistungsorientierten Plans spezifiziert werden. Die Einreicher baten um weitere Leitlinien zur Bilanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen im Zusammenhang mit Dienstzeiten und brachten auch Bedenken hinsichtlich der Komplexität der Vorschriften zum Ausdruck, wenn diese auf einfache Beitragspläne angewendet werden.

Das IFRS Interpretations Committee übergab den Sachverhalt dem IASB und schlug eine Vereinfachung von IAS 19 in Bezug auf diese Pläne vor. Der IASB kam zu dem Schluss, dass Beiträge von Arbeitnehmern oder dritten Parteien die schlussendlichen Kosten einer Leistungszusage reduzieren und deshalb im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften für Leistungszusagen bilanziert werden sollten. Die Schlussfolgerungen wurden als Entwurf ED/2013/4 Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 19) im März 2013 zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben.

 

Änderungen

Mit Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge (Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer) hat der IASB die Vorschriften in IAS 19 in Bezug auf Beiträge von Arbeitnehmern oder dritten Parteien, die mit der Dienstzeit verknüpft sind, geändert:

  • Wenn der Betrag der Beiträge unabhängig von der Anzahl der Dienstjahre ist, können die Beiträge als Reduzierung des Dienstzeitaufwands in der Periode erfasst werden, in der die entsprechende Dienstzeit erbracht wird. (Hinweis: Diese Vorgehensweise ist gestattet, aber nicht vorgeschrieben.)
  • Wenn der Betrag der Beiträge von der Anzahl der Dienstjahre abhängig ist, müssen die Beiträge den Dienstleistungsperioden nach derselben Methode zugerechnet werden, wie dies gemäß Paragraf 70 von IAS 19 in Bezug auf die Bruttoleistung zu erfolgen hat.

Die Änderungen sollen eine Erleichterung in der Hinsicht bieten, dass es Unternehmen gestattet ist, Beiträge in der Periode abzuziehen, in der die Dienstzeit erbracht wird. Dies war vor den Änderungen an IAS 19 im Jahr 2011 gängige Praxis, so dass die Auswirkung der rückwirkenden Anwendung in diesen Fällen minimal wäre.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist gestattet, wobei entsprechende Angaben erforderlich sind. Im Einklang mit IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler sind die Änderungen rückwirkend anzuwenden.

 

Weiterführende Informationen:

Aktualisierter EFRAG-Bericht zum Status des Übernahmeprozesses

21.11.2013

Die Europäische Union hat 'Investmentgesellschaften (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27)' in europäisches Recht übernommen. EFRAG hat deshalb den Bericht, der den Status zum Übernahmeprozess gemäß der europäischen Rechnungslegungsregulierung aufzeigt, aktualisiert.

Der IASB hatte die Änderungen im Oktober 2012 herausgegeben und damit eine Ausnahme in Bezug auf die Konsolidierung von Tochterunternehmen unter IFRS 10 Konzernabschlüsse gewährt, wenn das Mutterunternehmen die Definition einer 'Investmentgesellschaft' erfüllt. Die EU-Kommission am 21. November 2013 eine Verordnung veröffentlicht, mit der die Änderungen auch für die Anwendung in Europa übernommen werden.

Sie können sich den englischsprachigen Bericht mit Datum vom 21. November 2013 hier herunterladen.

Übernahme der Änderungen in Bezug auf Investmentgesellschaften in europäisches Recht

21.11.2013

Die Europäische Union hat 'Investmentgesellschaften (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27)' in europäisches Recht übernommen.

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 21. November 2013 die Verordnung (EG) Nr. 1174/2013 vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden die Änderungen des IASB übernommen, mit denen dieser im Oktober 2012 eine Ausnahme in Bezug auf die Konsolidierung von Tochterunternehmen unter IFRS 10 Konzernabschlüsse gewährt hat, wenn das Mutterunternehmen die Definition einer 'Investmentgesellschaft' erfüllt.

Die Änderungen sind in der EU mit einem verbindlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2014 versehen worden (entspricht dem vom IASB festgelegten Zeitpunkt). Sie können vorzeitig angewendet werden.

Wir schlagen eine Klarstellung der Anwendung von Inflationsbilanzierung in Rechtskreisen vor, die nicht hochinflationär sind

20.11.2013

Das IFRS Global Office von Deloitte hat zu einer vorläufigen Agendaentscheidung des IFRS Interpretations Committee in Bezug auf IAS 29 Stellung genommen, die in der Septemberausgabe des 'IFRIC Update' veröffentlicht wurde.

Als Reaktion auf die vorläufige Agendaentscheidung des IFRS Interpretations Committee schlagen wir vor, eine Änderung an IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern vorzunehmen, um in Bezug auf Inflationsbilanzierung mehr Klarheit zu bieten.

Unsere englischsprachige Stellungnahme in voller Länge können Sie sich hier herunterladen.

IFRS fokussiert-Newsletter zu den Änderungen in Bezug auf die Sicherungsbilanzierung

20.11.2013

Das IFRS Centre of Excellence von Deloitte in Frankfurt hat einen IFRS fokussiert-Newsletter erstellt, in dem die Änderungen an IFRS 9 in Bezug auf die allgemeine Sicherungsbilanzierung erläutert werden, die der IASB gestern herausgegeben hat.

Mit der Verabschiedung der neuen Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen hat der IASB eine weitere Phase der Ersetzung von IAS 39 durch IFRS 9 vollendet.

Nach Veröffentlichung des Standardentwurfs ED/2010/13 im Dezember 2010 erhielt der IASB überwiegend positive Rückmeldungen zu seinem darin verfolgten Ansatz, Hedge Accounting stärker mit dem betrieblichen Risikomanagement zu verzahnen und auf Einschränkungen wie etwa der in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung notwendigen Effektivitätsbandbreite von 80 bis 125% zu verzichten. Die weiteren Diskussionen führten schließlich vor etwa einem Jahr zur Veröffentlichung eines Mitarbeiterentwurfs, der als Vorstufe zur Veröffentlichung eines Standards verstanden werden sollte, ohne die mit der Veröffentlichung eines Standardentwurfs einhergehenden prozessualen Anforderungen erfüllen zu müssen. Im Endeffekt sollte mit diesem Vorgehen Zeit gespart und das Teilprojekt zügig abgeschlossen werden. Auch zum Mitarbeiterentwurf waren die Rückmeldungen weitgehend positiv. Allein die weitere Bilanzierung von Portfolio-Cash-Flow-Hedges gegen Zinsrisiken sowie die Eigenschaften hypothetischer Derivate zur Effektivitätsmessung waren umstritten. Um diesen Streitpunkt möglich schnell und einfach zu lösen, hat der IASB die Möglichkeit geschaffen, die bisherigen Vorschriften von IAS 39 zum Hedge Accounting zumindest bis zur Fertigstellung des Projekts zur Bilanzierung von Macro Hedges anstelle der Neuregelungen von IFRS 9 anzuwenden. Dies stellt, neben der neu geschaffenen Bilanzierung von Basis Spreads, eine Neuerung der finalen Regelungen gegenüber dem Mitarbeiterentwurf von September 2012 dar. Für alle anderen Bereiche des Hedge Accounting haben sich keine substanziellen Änderungen gegenüber den Vorschlägen im Mitarbeiterentwurf ergeben.

Die neueste Ausgabe der IFRS fokussiert-Newsletters gibt Ihnen einen Überblick über das neue Regelwerk.

IASB finalisiert IFRS 9-Kapitel zu allgemeinen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

19.11.2013

Der International Acconting Standards Board (IASB) hat heute eine Ergänzung an IFRS 9 'Finanzinstrumente' veröffentlicht, mit der er sein neues allgemeines Modell für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in den Standard einfügt. Dieses stellt einen bedeutenden Meilenstein dar, da damit eine weitere Phase im IASB-Projekt zur Ablösung von IAS 39 'Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung' abgeschlossen wird. Das neue allgemeine Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wird Bilanzierern die Möglichkeit bieten, ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet des Risikomanagements im Abschluss besser widerzuspiegeln, da es mehr Möglichkeiten für die Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bietet.

Hintergrundinformationen

Im Zuge der Entwicklung des neuen Modells hatte der IASB die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IAS 39 umfassend überprüft. IAS 39 wurde schon lange als zu regelbasiert kritisiert, und es wurde von vielen die Meinung geäußert, dass der Standard eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen unnötigerweise in Fällen verhindere, in denen sie vernünftigerweise angewendet werden können sollte. Dies hat zu mehr Volatilität aus Risikomanagementmaßnahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung geführt.

Bei der Überarbeitung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen hatte sich der IASB entschieden, das Thema Portfolio (oder Macro) Hedge Accounting offener Portfolien getrennt von den allgemeinen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anzugehen. Der dahinterstehende Gedanke war, dass man zunächst einen Satz Prinzipien eines allgemeinen Modells der Sicherungsbilanzierung festlegen wolle, bevor man erwäge, wie dieser auf Macro-Absicherungen angewendet werden könne.

Im Dezember 2010 hatte der IASB den  Standardentwurf ED/2010/13 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen veröffentlicht, in welchem er ein neues allgemeines Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vorschlug. Dieser Entwurf enthielt eine Zielsetzung, wonach die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen stärker mit dem Risikomanagement verzahnt werden solle. Zur Erreichung dieses Ziels hatte der IASB im Entwurf vorgeschlagen, den Umfang infrage kommender Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente auszuweiten. Auch wurde eine der Zielsetzung gerecht werdende Beurteilung der Effektivität der Sicherungsbeziehung vorgeschlagen, die sich deutlich von dem starren 80-125%-Intervall in IAS 39 unterschied. Diese Änderungen hinsichtlich des Kranzes zulässiger und sich qualifizierender Geschäfte gingen mit vorgeschlagenen Änderungen an der Abbildungsweise von Cash Flow und Fair Value Hedge Accounting sowie mit geänderten Ausweis- und Angabevorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen einher.

Der Entwurf wurde in vielerlei Hinsicht sehr gut aufgenommen, weil mit ihm viele Bedenken angegangen wurden, die hinsichtlich der in IAS 39 bestehenden Beschränkungen bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen geäußert worden waren. Der IASB erhielt zudem Rückmeldungen auf Gebieten, wo die vorgeschlagenen neuen Regelungen nicht besonders gut verstanden wurden, sich als überaus komplex erwiesen oder Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen beinhalteten, denen die Adressaten nicht zustimmten. Dies führte zu Änderungen, die in einen Arbeitsentwurf der IASB-Vorschläge Eingang fanden, welcher im September 2012 auf der Internetseite des IASB eingestellt wurde.

Der IASB erhielt auf diesen Mitarbeiterentwurf neuerliche Eingaben, die zu weiteren Änderungen führten und von denen die bedeutendste Änderung in der Einführung eines Methodenwahlrechts in IFRS 9 besteht, wonach alternativ die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IAS 39 weiter angewendet werden dürfen. Dieses Methodenwahlrecht wurde eingeführt, um Bedenken zu begegnen, dass das allgemeine Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ein Macro Cash Flow Hedge Accounting von Zinsrisiken nicht derselben Weise zulassen würde, wie dies nach IAS 39 der Fall sei. Da zudem das Projekt zum Macro Hedge Accounting noch nicht abgeschlossen sei, wollten einige Bilanzierer ihre Prozesse rund um die Sicherungsbilanzierung nicht zweimal ändern müssen (d.h. einmal, um das allgemeine Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anwenden zu können und dann erneut bei der Einführung des Modells zum Macro Hedge Accounting). 

 

Zusammenfassung der wesentlichen Vorschriften

Erweiterter Umfang infrage kommender Grundgeschäfte

Mit IFRS 9 wird der Umfang der für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen infrage kommenden Grundgeschäfte ausgedehnt. Beispielhaft seien angeführt:

  • Risikokomponenten nicht-finanzieller Posten können fortan unter der Voraussetzung designiert werden, dass sie eigenständig identifizierbar und verlässlich bestimmbar sind;
  • Derivative dürfen Teil eines Grundgeschäfts sein;
  • Gruppen und Nettopositionen können nunmehr ebenfalls als Grundgeschäfte designiert werden.

 

Erweiterter Umfang infrage kommender Sicherungsinstrumente

Im neuen Modell dürfen auch Kassageschäfte als Sicherungsinstrument designiert werden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und deren Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden. Ferner wird eine neue Verfahrensweise eingeführt, wie Änderungen des Zeitwerts einer Option zu bilanzieren sind, wenn der innere Wert designiert wird, was zu einer geringeren Volatilität im Periodenergebnis führt. Die alternative Bilanzierungsweise für Forwardstellen und für das Währungsbasisrisiko können ebenfalls zu weniger Volatilität im Periodenergebnis führen (sofern diese vom designierten Sicherungsinstrument ausgeklammert wurden).

 

Neue Vorschriften zur Effektivität von Sicherungsbeziehungen

Ein fundamentaler Unterschied zum in IAS 39 niedergelegten Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen besteht in dem Fehlen des 80-125%-Intervalls effektiver Sicherungsbeziehungen und der Vorschrift, die Effektivität von Sicherungsbeziehungen überprüfen zu müssen. Im IFRS 9-Modell muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument nachgewiesen werden, ohne dass quantitative Schwellenwerte bestünden. Dies wird Unternehmen Flexibilität bieten, wie sie die wirtschaftliche Beziehung nachweisen und wie die tatsächliche Ineffektivität sich qualifizierender Sicherungebeziehungen dargestellt wird.

 

Ausweitung der Angabepflichten zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Der Preis für die größere Flexibilität, die Bilanzierungsvorschriften zu Sicherungsbeziehungen anwenden zu können, besteht in einer Ausweitung der Angaben zur Risikomanagementstrategie eines Unternehmens, zu den Zahlungsströmen aus Sicherungsmaßnahmen sowie zur Auswirkung der Sicherungsbilanzierung auf den Abschluss.

 

Alternativen zu einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Im Rahmen der Entwicklung des neuen Modells hat der IASB als Maßnahmen zur Abbildung der Tätigkeiten im Risikomanagement im Abschluss einige Alternativen zu einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen eingeführt. Beispielhaft seien genannt:

  • IFRS 9 enthält ein Wahlrecht, eine Kreditrisikoposition zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Wertänderungen im Periodenergebnis zu erfassen, wenn das Kreditrisiko mit Hilfe eines Kreditderivat gesteuert wird.
  • IAS 39 wird für die Anwendung im Zusammenhang mit IFRS 9 dahingehend geändert, dass ein Wahlrecht aufgenommen wird, "Verträge zur eigenen Nutzung" zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Wertänderungen im Periodenergebnis zu erfassen, wenn dadurch eine Bilanzierungsanomalie beseitigt oder bedeutend verringert wird.

 

Wahlrecht, IAS 39 im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen weiter anzuwenden

Das vom IASB entwickelte allgemeine Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen adressiert nicht die Bilanzierung einer Absicherung offener Portfolien (Portfolio/Macro Hedge Accounting). Um Bilanzierern eine zweimales Ändern ihrer Bilanzierungsweise zu ersparen, wurden ihnen zwei Wahlrechte eingeräumt:

  • Unternehmen, die bislang die Regeln zum Portfolio Hedge Accounting von Festzinsrisiken nach IAS 39.81A angewendet haben, dürfen dieses Vorgehen auch nach der Einführung der neuen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 beibehalten. In diesem Fall sind Micro-Absicherungen nach den neuen Vorgaben in IFRS 9 und Portfolioabsicherungen von Festzinsrisiken ensprechend den Vorschriften in IAS 39 abzubilden.
  • Daneben haben Unternehmen ein Methodenwahlrecht, sämtliche Sicherungsbeziehungen entweder entsprechend den bestehenden Regeln nach IAS 39 oder nach den neuen Vorschriften in IFRS 9 abzubilden. Dieses Wahlrecht erstreckt sich jeweils auf sämtliche Vorschriften der jeweiligen Rechtsgrundlage (so müssten bspw. Unternehmen, die sich für die Beibehaltung der bisherigen Abbildungsweise entscheiden, weiterhin die restriktiven Effektivitätstests durchführen).

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Mit der Ergänzung von IFRS 9 bezüglich der Einführung eines neuen Modells der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wird der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 gestrichen. Dieser wird erst dann festgelegt, wenn der Standard vollständig vorliegt, d.h. unter Einschluss des neuen Wertminderungsmodells und der begrenzten Änderungen in Bezug auf Klassifizierung und Bewertung, deren Abschluss für 2014 erwartet wird. Der Standard kann - vorbehaltlich eventuell bestehender Übernahmeprozesse wie in der EU - vorzeitig angewendet werden, allerdings nur noch in toto und nicht mehr phasenweise. Zum Zeitpunkt des Übergangs sind die Vorschriften grundsätzlich prospektiv anzuwenden, wobei es einige begrenzte rückwirkende Anwendungsvorschriften gibt.

 

Weiterführende Informationen:

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.