Februar

Mitschrift von der Februarsitzung 2014 des IASB — Teil 1

20.02.2014

Der IASB hielt seine monatliche Sitzung am 19. und 20. Februar 2014 in London ab. Wir haben die Mitschrift der Beobachter von Deloitte zum Sitzungsteil zu preisregulierten Geschäftsvorfällen vom Mittwoch eingestellt.

Für einen unmittelbaren Zugang zu der Mitschrift klicken Sie bitte auf den folgenden Link:

Mittwoch, 19. Februar 2014

Sie können ferner die vorläufige und inoffizielle Mitschrift der gesamten Sitzung aufrufen, die Beobachter von Deloitte angefertigt haben.

IASB legt endgültigen Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 fest

20.02.2014

In seiner Nachmittagssitzung heute, die IFRS 9-Sachverhalten gewidmet ist, hat der IASB soeben mit 11 zu 5 Stimmen entschieden, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 der 1. Januar 2018 sein soll.

Der ursprüngliche Zeitpunkt des Inkraftretens von IFRS 9 Finanzinstrumente war der 1. Januar 2013; dies wurde später auf den 1. Januar 2015 geändert. Im November 2013 strich der IASB den Zeitpunkt des Inkrafttretens ganz und entschied, sich der Frage wieder anzunehmen, wenn alle Projektphasen abgeschlossen sind und eine endgültige Version von IFRS 9 veröffentlicht wird.

Die heutige Entscheidung zielt darauf ab, die Zeitpunkte des Inkrafttretens der Vorschriften zu Finanzinstrumenten und der Vorschriften zu Versicherungsverträgen anzugleichen. Sollte sich der Abschluss des Projekts zu Versicherungsverträgen verzögern, soll separat nach einer Lösung für Versicherungsverträge gesucht werden.

Eine Mitschrift von diesem Teil der Sitzung des IASB durch Beobachter von Deloitte steht Ihnen hier zur Verfügung.

FASB verzichtet auch bei Versicherungsverträgen auf Konvergenz

20.02.2014

Auf seiner Sitzung gestern hat der US-amerikanische Standardsetzer FASB entschieden, seine Konvergenzbemühungen mit dem International Accounting Standards Board (IASB) im Hinblick auf die Bilanzierung von Versicherungsverträgen aufzugeben.

Der FASB hat vorläufig entschieden, stattdessen seine künftigen Bemühungen auf gezielte Verbesserungen des bestehenden US-GAAP-Modells für die Bilanzierung von Versicherungsverträgen zu konzentrieren. Faktoren, die den FASB zu dieser Entscheidung bewogen haben, waren unter anderem die Rückmeldungen zu seinem Entwurf vom Juni 2013, die Umsetzungskosten und die mangelnde Aussicht, dass sich IASB und FASB auf ein harmonisiertes Bilanzierungsmodell würden einigen können. Für kurzfristige Verträge wird der FASB nur gezielte Verbesserungen in Bezug auf Angaben vornehmen; bei langfristigen Verträgen sollen bei der Erwägung der gezielten Verbesserungen auch die Vorschriften für Ansatz und Bewertung mit berücksichtigt werden.

Diese Entscheidung bedeutet, dass das Versicherungsbilanzierungsmodell des FASB deutlich von dem Modell abweichen wird, das der IASB im Juni 2013 vorgeschlagen hat. Einige FASB-Mitglieder gaben zu bedenken, dass die gezielten Verbesserungsbemühungen langfristig eventuell zu einem Modell führen könnten, das dem Bausteinansatz des IASB ähnelt; dies sei jedoch nicht das gesetzte Ziel dieser Verbeserungen.

Eine Aufzeichnung der Sitzung und die Mitschrift der Sitzung, die während der Sitzung gefällt wurden, stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite des FASB zur Verfügung.

IDW-Stellungnahme zur EU-Konsultation zur Standardsetzung im öffentlichen Sektor

20.02.2014

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat gegenüber der EU-Kommission und dem statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) Stellung zum Konsultationspapier zu einer möglichen künftigen Einführung von europäischen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (European Public Sector Accounting Standards, EPSAS) in der Mitgliedstaaten der EU genommen.

Schwerpunkt der Konsultation vom Dezember 2013 waren Fragen zur Governance. Dazu wurden mögliche Strukturen und Prinzipien dargestellt, die für eine Entwicklung von EPSAS in Frage kommen könnten.

In seiner Stellungnahme begrüßt das IDW das Projekt. Das IDW befürwortet vor allem die Einbeziehung unabhängiger Experten bei der Entwicklung der Verwaltungsgrundsätze und -strukturen künftiger EPSAS und bietet seine Unterstützung an.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite des IDW herunterladen.

CDSB bittet um Stellungnahmen zum aktualisierten Rahmenkonzept zur Umweltberichterstattung

20.02.2014

Der Rat für Standards zu Umweltangaben (Climate Disclosure Standards Board, CDSB) hat einen Konsultationsentwurf der zweiten Auflage seines CDSB-Rahmenkonzepts veröffentlicht, das bei der Erstellung und Präsentation von umweltbezogenen Informationen für Anleger helfen soll. Im Vergleich zum bestehenden Rahmenkonzept wird im Entwurf vorgeschlagen, den Umfang der Umweltberichterstattung über Klimawandelfragen hinweg auszudehnen und Informationen zu natürlichen Kapitalien in Form von Wasser- und Waldvorräten aufzunehmen.

Im Entwurf wird die Erstellung und Zurverfügungstellung von umweltbezogenen Informationen dargestellt, die in 'üblichen Berichten' enthalten sind oder diesen beigefügt werden. Diese sind jährliche Berichtspakete, die nach rechtskreisspezifischen Gesetzen erstellt werden und Abschlüsse mit entsprechenden Anhängen mit umfassen, die anhand eines Rechnungslegungsrahmens wie beispielsweise den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt werden. Andere Finanzberichterstattungsformate wie beispielsweise die Lageberichterstattung werden ebenfalls mit einbezogen, wo dies relevant erscheint. Der CDSB hält das Rahmenkonzept außerdem auch für für kleine und mittelgroße Unternehmen angemessen.

Umweltbezogene Informationen, die vom Rahmenkonzeptentwurf abgedeckt werden, beinhalten die folgenden: Treibhausgase, Waldbestand bedrohende Wirtschaftsgüter (Biotreibstoff, Viehhaltungsprodukte, Palmöl, Soja und Holz), Wasser und fossile Brennstoffvorräte. Insgesamt wird mit dem Rahmenkonzept die Angabe von Umweltinformationen gefordert, die Adressaten von üblichen Abschlüssen Folgendes ermöglichen sollen:

  • Beurteilung, wie ein Unternehmen Umweltkapitalien verwaltet, verwendet und benötigt,
  • Beurteilung, welche Umweltkapitalien sich im Besitz eines Unternehmens befinden, wie diese verwendet und verbraucht werden, wie dieser Verbrauch gemessen wird und welche Vorsorge es gibt,
  • Beurteilung, welche Ausstöße es gibt (Treibhausgase, verschmutztes Wasser),
  • Beurteilung der Verfügbarkeit, Qualität, Preise und der Zugänglichkeit von Umweltkapitalien,
  • Beurteilung der Geschäftschancen und -risiken im zusammenhang mit diesen Punkten und
  • Beurteilung der Reaktion auf Umweltherausforderungen, beispielsweise auf die Verringerung oder Erschöpfung von Vorräten, auf den Klimawandel, auf regulatorische Beschränkungen und auf Erwartungen der Gesellschaft.

Das Rahmenkonzept ist in eine Reihe von Abschnitten unterteilt, die der Identifizierung und Bestimmung der zu berichtenden Informationen, der Umweltberichtspraxis eines Unternehmens und Leitlinien dazu gewidmet sind, wie Bericht zu erstatten ist, um sicherzustellen, dass die Qualität der an Anleger übermittelten Informationen aufrechterhalten wird. Jeder dieser Abschnitte beinhaltet eine Reihe von Vorschriften, die einzuhalten sind, wenn die Einhaltung des Rahmenkonzepts in Anspruch genommen werden soll. Ein separater Abschnitt enthält Leitlinien zu verwandten Sachverhalten wie beispielsweise Angabewerkzeugen, Standards und Methoden, die gegenwärtig übliche Praxis sind.

Im vorgeschlagenen Rahmenkonzept wird festgehalten, dass es entwickelt wurde, um bestehende Ansätze in Bezug auf die Berichterstattungspraxis, die der Angabe von Umweltinformationen dienen, zu ergänzen und zu unterstützen und nicht zu doppeln. Genannt werden die folgenden Ansätze:

  • Finanzberichterstattungsvorschriften des IASB (einschließlich des Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung) und anderer Gremien,
  • Gesetzesvorschriften und Leitlinien, die von Regulierer herausgegeben werden (beispielsweise zu Treibhausgasemissionen),
  • sich in Entwicklung befindliche oder finalisierte freiwillig anzuwendende Rahmenkonzepte wie beispielsweise das Rahmenkonzept zur integrierten Berichterstattung des IIRC, die G4-Leitlinien von GRI, die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen oder die Vorschriften der 'Global Compact'-Initiative der Vereinten Nationen,
  • verschiedene andere Ansätze wie beispielsweise Das Treibhausgasprotokoll: Ein Bilanzierungs- und Berichterstattungsstandard für Unternehmen, der vom Weltressourceninstitut (World Resources Institute, WRI) entwickelt wurde.

Ebenso wie beim Rahmenkonzept für die integrierte Berichterstattung des IIRC liegt der Schwerpunkt des vorgeschlagenen CDSB-Rahmenkonzept auf den Bedürfnissen der Anleger als primäre Nutzer der Informationen. Es wird festgehalten, dass "Unternehmen von fortwährendem Zufluss von 'Kapital' aus verschiedenen Quellen einschließlich des Finanzsystems und der Umwelt, die natürliches Kapital zur Verfügung stellt, abhängen" und dass das Rahmenkonzept "Anleger in die Lage setzt, ihre Pflicht in Bezug auf verantwortliche Nutzung beider Arten von Kapital zu erfüllen".

Das Rahmenkonzept ist auf eine freiwillige Nutzung ausgerichtet. Zum Entwurf kann bis zum 19. Mai 2014 Stellung genommen werden. Weiterführende Informationen und Zugang zum Entwurf finden Sie in der englischsprachigen Presseerklärung auf der Internetseite des CDSB.

IPSASB-Positionspapier zur Reduzierung der Unterschiede zwischen IPSAS und staatlichen Finanzstatistiken

20.02.2014

Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hat ein Positionspapier herausgegeben, in dem dargelegt wird, wie staatliche Finanzstatistiken (Government Finance Statistics, GFS) bei der künftigen Entwicklung von Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) berücksichtigt werden sollen. Das Papier wurde mit dem Ziel erarbeitet, die Unterschiede zwischen GFS und IPSAS zu reduzieren und gleichzeitig im Einklang mit dem IPSASB-Rahmenkonzept und den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu bleiben.

Zu den GFS-Leitlinien gehören das GFS-Handbuch des internationalen Währungsfonds (IWF) und das europäische System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG). Die Rahmenkonzepte stehen im Wesentlichen im Einklang mit dem System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Vereinten Nationen (United Nations System of National Accounts, SNA), das einen international vereinbarten Satz von Empfehlungen zur Bewertung wirtschaftlicher Aktivität darstellt.

In dem Papier, das den Titel trägt Prozess für die Berücksichtigung von GFS-Berichterstattungsleitlinien bei der Entwicklung von IPSAS, wird festgehalten, dass der IPSASB bei der Verfolgung seines Ziels der Entwicklung hochwertiger Rechnungslegungsstandard für die Anwendung durch Unternehmen des öffentlichen Sektors bei der Erstellung von Mehrzweckabschlüssen "die Konvergenz von [...] bilanzierungsbezogenen und statistischen Grundlagen der Berichterstattung unterstützt, wo dies sachgerecht ist". Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass IPSAS- und GFS-Berichterstattungsleitlinien einen bedeutenden Überschneidungsbereich aufweisen, da beide Finanzinformationen, Vermögenswerten, Schulden, Aufwendungen und Erträgen von Regierungen sowie den entsprechenden Zahlungsströmen gewidmet sind. Allerdings wird eingestanden, dass GFS-Berichte anderen Zwecken dienen als Mehrzweckabschlüsse in der Finanzberichterstattung, da in GFS-Berichten der Fokus auf der Regierungspolitik und den Auswirkungen der Regierungsentscheidungen auf die Wirtschaft liegt, auch wenn viele Länder GFS-Berichterstattung für ihre Fiskalberichterstattung anwenden.

Im Positionspapier werden die Auswirkungen dieser unterschiede wie folgt beschrieben:

GFS-Berichterstattungsvorschriften und IPSAS haben unterschiedliche Zielsetzungen. Obwohl die beiden Sätze von Finanzinformationen, die notwendig sind, um diese unterschiedlichen Zielsetzungen zu erfüllen, viele Ähnlichkeiten aufweisen, führen diese unterschiedlichen Zielsetzungen zu einigen grundsätzlichen Unterschieden in Bezug darauf, wie, welche und wo Informationen berichtet werden. Bei der Erwägung des Spielraums, der hinsichtlich der Reduzierung der Unterschiede besteht, wird der IPSASB der Zielsetzung der Finanzberichterstattung treu bleiben. Der IPSASB ist sich bewusst, dass in Fällen, in denen es Unterschiede notwendig zu machen scheinen, sich an die Statistiker zwecks Erwägung zu wenden, die Statistiker diese Sachverhalte im Licht der Zielsetzung des GFS-Rahmenkonzepts betrachten werden.

Dementsprechend wird in dem Papier festgehalten, dass möglicherweise sowohl Änderungen an den IPSAS als auch Änderungen an den GFS-Berichterstattungsleitlinien im Rahmen des Harmonisierungsprozesses erwogen werden müssen. Falls festgestellt wird, dass die GFS-Leitlinien der Überarbeitung bedürfen, könnte der Einklang mit den SNA problematisch werden, sodass, auch wenn dies ein "großes Vorhaben" sei, "möglicherweise langfristig eine Überarbeitung der SNA erfolgen könne".

Zu den Schritten, die der IPSASB bei dem Versuch, Unterschiede zwischen IPSAS und GFS-Leitlinien zu eliminieren, zu befolgen beabsichtigt, gehören die folgenden:

  • Erstellung und Pflege einer Tabelle zu den wesentlichen Unterschieden zwischen IPSAS und GFS-Leitlinien einschließlich einer Beurteilung, ob diese Unterschiede durch eine Änderung der IPSAS oder der GFS-Leitlinien beseitigt werden sollen,
  • Einholung von Meinungen von IPSASB-Beobachtern beim IWF und bei Eurostat,
  • mögliche Aufnahme von relativ geringfügigen Änderungen an den IPSAS in den halbjährlichen Verbesserungsprozess des IPSASB, aber nur, wenn diese geringfügig sind, im Einklang mit dem IPSASB-Rahmenkonzept stehen und nicht mit bestehenden IPSAS (einschließlich der mit den IFRS  konvergierten) konfligieren,
  • Aufnahme des Ziels der Reduzierung der in diesem Bereich bestehenden Unterschiede in jedes IPSASB-Projekt, sowie Aufnahme der Zielsetzung, neue Unterschiede zu vermeiden und Unterschiede explizit im Rahmen der Erörterungen zu bedenkenden,
  • möglicher Verweis von Sachverhalten zwecks Lösung an die Statistiker, nachdem die Meinung der IWF- und Eurostatbeobachter eingeholt wurden.

Es wird in dem Positionspapier darauf verwiesen, dass "grundlegende Unterschiede" nicht beseitigt werden können, sondern dass erwartet wird, "dass diese fortbestehen und berücksichtigt werden" müssen. Darüber hinaus könnten in einigen Fällen nicht grundlegende Unterschiede durch die Wahl von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Leitlinien zur Anwendung bestehender Vorschriften und die Ausgestaltung von Systemen, die sowohl die Erstellung von IPSAS- als auch GFS-Informationen gestatten, adressiert werden können.

Im Hinblick auf die Auswirkungen auf die laufenden Konvergenzbemühungen zwischen IPSAS und IFRS wird Folgendes festgehalten:

Im Prozess für die Überprüfung und Änderung von IASB-Dokumenten des IPSASB wird der Prozess festgehalten, den der IPSASB Dokumente des International Accounting Standards Board (IASB) im Hinblick auf Konvergenz erwägt, einschließlich der Beurteilung, ob Gegebenheiten des öffentlichen Sektors es notwendig ist, vom IASB-Dokument abzuweichen. Schritt 1 dieses Prozesse beinhaltet den Einklang mit den statistischen Grundlagen als ein Faktor, der zu berücksichtigen ist, wenn Entscheidungen gefällt werden. Dieses Dokument soll diesen Prozess ergänzen und unterstützen und in keiner Weise mit ihm konfligieren.

Sie können Sich das englischsprachige Positionspapier direkt von der Internetseite des IFAC, unter dem der IPSASB angesiedelt ist, herunterladen.

E-DRS 29 'Konzerneigenkapital' veröffentlicht

19.02.2014

Das DRSC hat auf seiner Internetseite den Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungs Standards 'Konzerneigenkapital' (E-DRS 29) zwecks öffentlicher Stellungnahme zur Verfügung gestellt.

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs verfolgt das DRSC das Ziel, die mit der Anwendung des derzeit geltenden Standards DRS 7 Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis gesammelten praktischen Erfahrungen nach Inkrafttreten des BilMoG aufzugreifen und im neuen Standard zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die mit dem BilMoG neu eingeführten § 272 Abs. 1a und 1b HGB zur Behandlung eigener Anteile sowie die Besonderheiten der Darstellung des Konzerneigenkapitals bei Personenhandelsgesellschaften.

Stellungnahmen können bis zum 31. Mai 2014 beim DRSC eingereicht werden. Vor Ablauf der Kommentierungsfrist wird das DRSC zu einer Öffentlichen Diskussion zum Entwurf einladen.

Sie können sich den Entwurf hier von der Internetseite des DRSC herunterladen.

 

Nahezu endgültiger DRS 21 veröffentlicht

19.02.2014

Das DRSC hat den während der 21. Öffentlichen Sitzung des DRSC verabschiedeten DRS 21 'Kapitalflussrechnung' als nahezu endgültigen Standard in der Fassung zur Verfügung gestellt, die zwecks der gemäß § 342 Abs. 2 HGB erforderlichen Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet wurde.

Bei der Überarbeitung von DRS 21 wurden die mit der Anwendung der DRS zur Kapitalflussrechnung gesammelten praktischen Erfahrungen nach Inkrafttreten des BilMoG aufgegriffen und im neuen Standard berücksichtigt. DRS 2 Kapitalflussrechnung, DRS 2-10 Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten sowie DRS 2-20 Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen wurden in DRS 21 hinsichtlich einer anwenderfreundlichen Gestaltung des Regelwerks zusammengeführt und außer Kraft gesetzt. Der Standard ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist allerdings zulässig und wird empfohlen.

Zum Standard in nahezu endgültiger Fassung auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

Ergebnisse der 24. Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

19.02.2014

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat am 10. und 11. Februar 2014 in Berlin getagt. Ein Ergebnisbericht der Sitzung wurde jetzt zur Verfügung gestellt.

Der Fachausschuss hat folgende Themen besprochen:

Folgende Dokumente stehen Ihnen jetzt auf der Internetseite des DRSC zur Verfügung:

Ein Mitschnitt von der Sitzung wurde bereits am 12. Februar 2014 Zur Verfügung gestellt.

Die nächste Sitzung des IFRS-Fachausschusses findet vom 27. bis 28. März 2014 statt.

Rotes Buch 2014 erscheint im März

18.02.2014

Die IFRS-Stiftung hat angekündigt, dass das sogenannte Rote Buch der International Financial Reporting Standards 2014 im März erscheinen wird.

Das 'Rote Buch' enthält die Verlautbarungen, die bis zum 1. Januar 2014 herausgegeben wurden, einschließlich aller IFRS, die erst nach dem 1. Januar 2014 in Kraft treten, aber nicht der ersetzten IFRS, die weiter angewendet werden können, wenn sich ein Unternehmen gegen eine vorzeitige Anwendung entscheidet. Daher enthält die Ausgabe 2014 des roten Buchs die folgenden Änderungen, die 2013 vorgenommen wurden:

Auf der Internetseite des IASB finden Sie weitere Informationen und können sich für eine Benachrichtigung bei Erscheinen der Publikation registrieren.

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