Juni

IFRS fokussiert — IASB veröffentlicht Änderungen zu Novation von Derivaten und Fortführung des Hedge Accounting

27.06.2013

Das IFRS Centre of Excellence von Deloitte in Frankfurt hat einen 'IFRS fokussiert'-Newsletter mit dem Titel 'IASB veröffentlicht Änderungen zu Novation von Derivaten und Fortführung des Hedge Accounting' erstellt, in dem die Änderungen an IAS 39 erläutert werden, die der IASB heute herausgegeben hat.

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 27. Juni 2013 Novationen von Derivaten und Fortsetzung der Sicherungsbilanzierung (Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung) verabschiedet. Danach bleiben Derivate trotz einer Novation weiterhin als Sicherungsinstrumente in fortbestehenden Sicherungsbeziehungen designiert.

Kernmerkmale der Änderungen sind:

  • Die Novation von Derivaten führt normalerweise zur Ausbuchung des betroffenen Geschäfts.
  • Für Zwecke des Hedge Accounting wird jedoch unter Voraussetzungen die ununterbrochene Fortführung der Sicherungsbeziehung trotz Ausbuchung ermöglicht.
  • Dies setzt voraus, dass der Vertrag infolge rechtlicher und regulatorischer Anforderungen auf eine zentrale Gegenpartei oder eines ihrer Mitglieder übertragen wird.
  • Zudem dürfen Änderungen der vertraglichen Regelungen nur solche Bereiche betreffen, die im Rahmen der Novation notwendig sind.

Sie können sich den deutschsprachigen IFRS fokussiert-Newsletter, in dem die Änderungen näher erläutert werden, hier herunterladen.

Stand der Übernahme in der EU und Daten des Inkrafttretens von IASB-Verlautbarungen

27.06.2013

Vor dem Hintergrund der Veröffentlichung der Änderungen an IAS 39 haben wir unsere Zusammenfassung aktualisiert, der Sie die jeweiligen Daten des Inkrafttretens neuer, geänderter und überarbeiteter Standards und Interpretationen des IASB entnehmen können.

Wie berichtet hat heute der IASB Novationen von Derivaten und Fortsetzung der Sicherungsbilanzierung (Änderungen an IAS 39 'Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung') verabschiedet. Danach bleiben Derivate trotz einer Novation weiterhin als Sicherungsinstrumente in fortbestehenden Sicherungsbeziehungen designiert. Die Änderungen sind erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen, wobei eine freiwillige vorzeitige Anwendung zulässig ist.

Sie finden unsere aktualisierte Übersicht hier: Inkrafttreten neuer Standards und Übernahmestand in Europa (Stand vom 27. Juni 2013).

IASB gibt Änderungen an IAS 39 hinsichtlich Novationen von Derivaten heraus

27.06.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 27. Juni 2013 'Novationen von Derivaten und Fortsetzung der Sicherungsbilanzierung' (Änderungen an IAS 39 'Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung') verabschiedet. Danach bleiben Derivate trotz einer Novation weiterhin als Sicherungsinstrumente in fortbestehenden Sicherungsbeziehungen designiert. Die Änderungen sind erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen, wobei eine freiwillige vorzeitige Anwendung zulässig ist.

Unter einer Novation werden Sachverhalte verstanden, in denen die ursprünglichen Vertragsparteien eines Derivats übereinkommen, dass ein Zentralkontrahent (Central Counterparty; CCP) an die Stelle ihrer jeweiligen Gegenpartei treten soll. Grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass die Einschaltung einer zentralen Gegenpartei bzw. eines Zentralkontrahenten infolge rechtlicher oder regulatorischer Anforderungen vorgenommen wird.

Der IASB sah einen dringenden Änderungsbedarf nicht zuletzt deshalb, weil sich die G-20-Staaten zu einer Verbesserung der Transparenz und Regulierung von nicht an geregelten Märkten gehandelten Derivaten, sogenannten Over-the-Counter-Derivaten (OTC-Derivaten), auf internationaler Ebene verpflichtet haben. Als Ausfluss dieser Zielsetzung sollen künftig alle standardisierten OTC-Derivate mit einer zentralen Gegenpartei abgeschlossen werden. Dies betrifft aktuell beispielsweise solche OTC-Derivate, welche in den Anwendungsbereich der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) bzw. des US-amerikanischen Dodd-Frank Act fallen. Mit den Änderungen verfolgt der IASB das Ziel, Auswirkungen auf die Sicherungsbilanzierung infolge der Ausbuchung des Derivats zu vermeiden, die aufgrund der Novation notwendig wird. Insbesondere würde die Effektivität von Cash Flow Hedges möglicherweise nicht hinreichend hoch sein, um eine Designation vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten.

Um in den Anwendungsbereich der Änderung an IAS 39 zu fallen, müssen die folgenden Merkmale kumulativ erfüllt sein:

  1. Die Novation findet infolge bestehender oder neuer gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen statt.
    Dies bedeutet (anders als im Standardentwurf noch vorgesehen) nicht, dass der Anwendungsbereich nur dann eröffnet ist, wenn die rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen eine derartige Novation gebieten. Vielmehr kann die Novation auch bloß infolge bestehender oder neu eingeführter gesetzlicher oder regulatorischer Regelungen erfolgen. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn eine Novation aufgrund der bloßen Möglichkeit neu einzuführender Gesetze oder Verordnungen vorgenommen wird.

  2. Durch die Novation wird ein Zentralkontrahent Gegenpartei für die beiden ursprünglichen Vertragsparteien.
    Ebenso kann eine Partei als Zentralkontrahent eingesetzt werden, welche die Erfüllung durch die zentrale Gegenpartei bewirken soll. Dies können beispielsweise Mitglieder von Clearingstellen sein, die von Unternehmen eingeschaltet werden, weil sie selbst keinen unmittelbaren Zugang zu einem Zentralkontrahenten haben. In manchen Rechtskreisen wird die Novation mit Kunden von Mitgliedern von Clearingstellen durchgeführt (sog. indirektes Clearing). Auch für diese Fälle ist der Anwendungsbereich der Änderungen eröffnet, wenn die Clearingtätigkeit des Kunden der Tätigkeit des Clearingmitglieds entspricht. Auch innerkonzernliche Novationen können in den Anwendungsbereich fallen, wenn dadurch der Zugang zu einem Zentralkontrahenten hergestellt werden soll. In allen Fällen, in denen die Novation nicht unmittelbar mit dem Zentralkontrahenten selbst erfolgt, muss sichergestellt sein, dass letztendlich derselbe Zentralkontrahent über die am Clearingprozess beteiligten Parteien einbezogen wird.

  3. Die Änderung der Vertragskonditionen beschränkt sich allein auf solche Änderungen, die wegen der Übertragung auf die zentrale Gegenpartei erforderlich werden.
    Diese Änderungen können etwa geänderte Besicherungsanforderungen, Aufrechnungsrechte sowie von der zentralen Gegenpartei erhobene Gebühren betreffen. Nicht darunter zu fassen sind hingegen Änderungen der Laufzeit, der Zahlungstermine oder der vertraglichen Zahlungsströme bzw. deren Berechnungsbasis.

Die Änderungen an IAS 39 sind erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig, muss dann jedoch mit entsprechenden Angaben begleitet werden. Die Änderungen sind gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler retrospektiv anzuwenden.

Der IASB hat darüber hinaus beschlossen, entsprechende Änderungen auch in das für das dritte Quartal 2013 erwartete Kapitel 6 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen von IFRS 9 Finanzinstrumente aufzunehmen.

Weiterführende Informationen:

IASB-Vorsitzender nennt Zehn-Punkte-Plan für Angaben

27.06.2013

Bei der IFRS-Konferenz, die derzeit in Amsterdam stattfindet, sprach Hans Hoogervorst, der Vorsitzende des IASB, über die Übernahme der IFRS weltweit, das laufende Arbeitsprogramm des IASB und notwendige Änderungen in Bezug auf Angaben.

 

Globale Standards

Im Hinblick auf globalen Rechnungslegungsstandards verwiese Hoogervorst zuerst auf die kürzlich veröffentlichte Sammlung von 66 'Länderprofilen', die Informationen über die Übernahme der International Financial Reporting Standards (IFRS) und des IFRS für KMU in allen Rechtskreisen der G-20 und 46 anderen Rechtskreisen enthalten. Er wiederholte viele der Schlussfolgerungen, die er bereits in seiner Rede in Hongkong anlässlich der Veröffentlichung der Profile mit dem Titel "Sind wir bald da?" gezogen hatte. Er ging auch auf die jüngsten Entwicklungen in Japan ein, wo der Rat für die handelsrechtliche Bilanzierung (Business Accounting Council of Japan, BAC) seinen abschließenden Bericht verabschiedet hat, indem er eine ausgeweitete Anwendung der IFRS empfiehlt. Dies nannte Hoogervorst ein sehr positives Signal.

 

Aktuelles Arbeitsprogramm

In Bezug auf das aktuelle Arbeitsprogramm des IASB ging Hoogervorst auf Wertminderung, Versicherungsbilanzierung und das Rahmenkonzept ein.

Er verwies auf den Entwurf ED/2013/3 Finanzinstrumente: Erwartete Kreditausfälle, den der IASB am 7. März 2013 herausgegeben hat. Er drückte die Überzeugung aus, dass das vorgeschlagene neue Modell, die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Transaktionen getreu abbildet. Er gab zu, dass es unglücklich sei, dass der FASB eine andere Variante eines Ansatzes der erwarteten Verluste entwickelt habe, aber er drückte die Hoffnung aus, das Konvergenz oder zumindest mehr Konvergenz noch möglich sei.

Bei der Versicherungsbilanzierung nannte er den Entwurf ED/2013/7 Versicherungsverträge, den der IASB am 20. Juni 2013 herausgegeben hat. Derzeit arbeitet die Branche mit einem Flickenteppich von Vorschriften, die zum Teil noch vor der Einführung der IFRS entwickelt wurden und die quasi zusammengestoppelt und teils unverändert übernommen wurden, als IFRS 4 als Übergangslösung entwickelt wurde. Hoogervorst nannte dies "nicht akzeptabel" und schloss: "Glücklicherweise ist das Ende dieser nicht akzeptablen Situation sin Sichtweite."

Zuletzt sprach Hoogervorst über das IASB-Projekt zum Rahmenkonzept, bei dem im Juli 2013 ein Diskussionspapier veröffentlicht werden soll. Es wird den Bereichen des Rahmenkonzepts gewidmet sein, die der IASB für kritisch hält und die seiner Meinung nach der Aufmerksamkeit bedürfen. Da das Projekt nicht länger in einzelnen Phasen abgewickelt wird, werden im Diskussionspapier alle Kapitel dargestellt. Dennoch warnte Hoogervorst, dass das Diskussionspapier "nicht die endgültige Antwort auf alle Rechnungslegungsprobleme beinhalten wird".

 

Anhangangaben

Das letzte Thema von Hoogervorsts Rede waren Angaben. Er sprach von der Notwendigkeit, die "Phrasendrescherei zu durchbrechen", da das Risiko bestehe, das Abschlüsse nur noch Einhaltungsübungen wären und keine Instrumente der Kommunikation. Der IASB selbst hat sich entschieden mit gutem Beispiel voranzugehen - der Umfang des Jahresberichts 2012 der IFRS-Stiftung wurde um 25% reduziert, während gleichzeitig die Menge der nützlichen Informationen und die Lesbarkeit insgesamt erhöht wurden.

Dennoch und wie in der Zusammenfassung der Rückmeldungen vom IASB-Forum zu Angaben, die im Mai 2013 herausgegeben wurde, wird der IASB auch aktiv auf das wahrgenommene Angabenproblem mit verschiedenen Maßnahmen reagieren. Hoogervorst erläuterte einen Zehn-Punkte-Plan mit dem greifbare Verbesserungen in Bezug auf die Angaben in der Finanzberichterstattung erzielt werden sollen:

  1. Klarstellung in IAS 1, dass das Prinzip der Wesentlichkeit nicht nur bedeutet, dass wesentliche Posten aufzunehmen sind, sondern auch, dass es besser sein kann, unwesentliche Angaben wegzulassen;
  2. Klarstellung, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit sich auf den ganzen Abschluss einschließlich des Anhangs bezieht;
  3. Klarstellung, dass, wenn ein Standard für den Abschluss eines Unternehmens relevant ist, dies nicht unbedingt dazu führt, dass jede Angabevorschrift in diesem Standard zu wesentlichen Informationen führt;
  4. Streichung von Formulierungen in IAS 1, die als eine Reihenfolge der Angaben zum Abschluss vorgebend interpretiert worden sind;
  5. Sicherstellung, dass IAS 1 Unternehmen Flexibilität in Bezug darauf gewährt, wo Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Abschluss angegeben werden;
  6. Erwägung einer Aufnahme von einer verpflichtenden Nettoschuldenüberleitung;
  7. Prüfung der Entwicklung entweder von allgemeinen Anwendungsleitlinien oder von Lehrmaterialien zu Wesentlichkeit;
  8. Versuch, weniger vorschreibende Formulierungen für Angabevorschriften bei der Entwicklung neuer Standards zu verwenden;
  9. Aufnahme eines Forschungsprojekts und einer grundlegenden Überprüfung von IAS 1, IAS 7 und IAS 8 mit dem Ziel, diese zu ersetzen und im Grunde ein neues Angabenrahmenkonzept zu schaffen;
  10. Aufnahme einer allgemeinen Überprüfung der Angabevorschriften in den bestehenden Standards.

Diese Maßnahmen, so Hoogervorst, können nur eines bewirken: "Sie beseitigen die meisten Ausreden für Angaben in Form von Phrasendrescherei. Sie werden sicher dabei helfen, die überaus notwendige gedankliche Veränderung bei Erstellern, Prüfern und Regulierern auslösen, die so bitterlich gebraucht wird."

Den vollständigen Text der Rede in englischer Sprache können Sie sich direkt von der Internetseite des IASB herunterladen. Dort steht außerdem auch eine Videoaufzeichnung der Ansprache zur Verfügung.

IASB veröffentlicht Leitlinien für Kleinstunternehmen

27.06.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute Leitlinien veröffentlicht, die Kleinstunternehmen dabei helfen sollen, den IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) anzuwenden. Die Leitlinien stellen Begleitmaterialien zum IFRS für KMU dar, sind aber nicht Bestandteil desselben.

Da viele der Vorschriften des IFRS für KMU für Kleinstunternehmen nicht relevant sind, hat der IASB mit Hilfe der Arbeitsgruppe für die Einführung des IFRS für KMU (SME Implementation Group, SMEIG) Leitlinien entwickelt, in denen Auszüge aus dem IFRS für KMU enthalten sind, die nur die Vorschriften betreffen, die wahrscheinlich für ein typisches Kleinstunternehmen notwendig sind. Dabei wurden die Prinzipien für den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen nicht verändert (es gab einige Formulierungsänderungen, um den Sprachfluss zu glätten oder aus anderen rein editorischen Gründen). Der Leitfaden hilft also diesen Kleinstunternehmen nur, auf einfache Art und Weise die Vorschriften des IFRS für KMU zu identifizieren, die für sie von Belang sind.

Der Leitfaden ist kein eigenständiger Standard für Kleinstunternehmen. Er erhält Verweise auf den IFRS für KMU für Sachverhalte, die durch den Leitfaden nicht abgedeckt sind. Kleinstunternehmen, bei denen diese Sachverhalte auftreten, sind im Leitfaden ausdrücklich verpflichtet, die entsprechenden Leitlinien des IFRS für KMU anzuwenden. Deshalb wird die Einhaltung der Vorschriften des Leitfadens einschließlich des verpflichtenden Rückgriffs auf den IFRS für KMU, sollte dieser notwendig sein, dazu führen, dass eine Einhaltung der Vorschriften des IFRS für KMU in Anspruch genommen werden kann. (Zwecks Erleichterung der Identifizierung der Sachverhalte werden Geschäftsvorfälle, andere Ereignisse und Bedingungen, die im IFRS für KMU abgedeckt sind, aber nicht im Leitfaden enthalten sind, zu Beginn eines jeden Abschnitts in einem eigenen Kasten aufgeführt.)

Weiterführende Informationen in englischer Sprache stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung:

Vizepräsident des DRSC gibt sein Amt vorzeitig auf

27.06.2013

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) gibt bekannt, dass der Vizepräsident, Dr. Rolf Ulrich, sein Amt vorzeitig aufgeben wird. Die erforderlichen Aktivitäten zur satzungsgemäßen Suche nach einem Nachfolger werden in den nächsten Tagen eingeleitet; bis zu dessen Bestellung wird Dr. Liesel Knorr, Präsidentin des DRSC, die Leitung des DRSC alleine wahrnehmen.

Dr. Ulrich hat den Verwaltungsrat des DRSC ersucht, sein Amt im August 2013 aus familiären Gründen bereits vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit der Zusammenarbeit niederlegen zu dürfen, um in einer neuen Aufgabe in der Nähe seines Familienwohnortes im Rheinland arbeiten zu können.

Zur Presseerklärung auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

Sichtweise von Deloitte zur Konsultation zur langfristigen Finanzierung der europäischen Wirtschaft

26.06.2013

Die europäischen Mitgliedsfirmen von Deloitte haben gegenüber der EU-Kommission Stellungnahme zu deren 'Grünbuch langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft' genommen. In der Stellungnahme gehen wir auf die Fragen zur Rolle der Banken, der kumulierten Auswirkungen der aufsichtsrechtlichen Reformen in Bezug auf langfristige Finanzierung, zum Prinzip der Zeitwertbilanzierung und zur Integrierung von finanziellen und nicht finanziellen Informationen ein.

In Bezug auf die Zeitwertbilanzierung geben wir an, "dass es nicht sachgerecht sei, zu sagen, dass die Zeitwertbilanzierung zu Kurzfristigkeit im Analgeverhalten führt. Für eine solche Aussage wurden bisher keine Beweise erbracht. Sie würde gleichzeitig besagen, dass in Abwesenheit der Zeitwertbilanzierung Anleger notwendigerweise langfristig denken würden. [...] Es wäre eher gerechtfertigt, in Erwägung zu ziehen, dass Zeitwertbilanzierung, wenn jedoch nur zu einem sehr geringen Grad, zur Kurzfristigkeit im Verhalten der Anleger beitragen kann."

Als Reaktion auf dieses Verhalten glauben wir, dass die folgenden Elemente bedacht werden sollten, wenn der beizulegende Zeitwert bei der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz, bei der Bemessung der Leistung und bei zusätzlichen Informationen in den Angaben angelegt wird:

  • die Rolle des Geschäftsmodells,
  • alternative Bewertungsmethoden zum beizulegenden Zeitwert und
  • Sicherstellung, dass die gebotenen Informationen nicht zusätzliche Unsicherheit schaffen.

Eine Zusammenfassung aller Aussagen in unserer Stellungnahme finden Sie hier.

Das Grünbuch in allen Sprachen der EU und in diversen Formaten ist Ihnen hier zugänglich (Verknüpfung auf die Internetseite der EU-Kommission).

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) bietet am 8. Juli 2013 eine Gesprächsrunde in Brüssel an, die der Förderung der Debatte unter europäischen Anwendern in Bezug auf “Finanzberichterstattungsaspekte langfristiger Anlagegeschäftsmodelle und die Finanzberichterstattungsfragen, die im Grünbuch der EU-Kommission zu langfristiger Finanzierung - insbesondere der Anwendung der Zeitwertbilanzierung auf langfristige Anlagen - aufgebracht worden sind" dienen soll. Weitere Informationen hier.

IASB gibt Entwurf von Änderungen an IAS 16 und IAS 41 heraus

26.06.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 16 'Sachanlagen' und IAS 41 'Landwirtschaft' herausgegeben, mit denen fruchttragende Pflanzen in den Anwendungsbereich von IAS 16 gebracht werden sollen. Gegenwärtig ist in IAS 41 vorgeschrieben, dass alle biologischen Vermögenswerte, die sich auf landwirtschaftlich Tätigkeit beziehen, zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bilanzieren sind. Mit den heute veröffentlichten Änderungen würden fruchttragende Pflanzen, die nicht länger einer deutlichen biologischen Änderung unterliegen, in den Anwendungsbereich von IAS 16 gestellt, sodass sie auf die gleiche Art und Weise bilanziert würden wie Sachanlagen. Stellungnahmen zum Entwurf ED/2013/8 ‘Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen’ werden bis zum 28. Oktober 2013 erbeten.

 

Hintergrund

Es wurden wiederholt Bedenken erhoben, dass die Relevanz und Nützlichkeit von bestimmten Informationen über biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, in einigen Fällen gering sei. Diese These wurde auch in einem Themenpapier unterstützt, das von der Gruppe der Standardsetzer in asiatisch-pazifischen Raum (Asian-Oceanian Standard Setters Group, AOSSG) und der Gruppe der aufstrebenden Volkswirtschaften (Emerging Economies Group, EEG) des IASB verfasst wurde. Insbesondere wurde im Themenpapier der AOSSG auf eine Umfrage verwiesen, die vom malaysischen Accounting Standards Board (MASB) im Jahr 2010 durchgeführt worden war und aus der sich ergeben hatte, dass eine Gruppe von Analysten, die sich auf Plantagen spezialisiert, die Informationen zum beizulegenden Zeitwert für produzierende biologische Vermögenswerte nicht nutzbringend fand, v.a. den Ausweis der Änderungen im beizulegenden Zeitwert im Periodenergebnis. Auch Abschlussnutzer, die im Rahmen der Agendakonsultation zum Arbeitsprogramm des IASB Stellung genommen haben, sahen ein Projekt zu produzierenden biologischen Vermögenswerten als wichtig an.

 

Motivation der Änderungen

Wenn fruchttragende Pflanzen ihre volle Reife erreichen, sind sie nicht länger deutlichen biologischen Änderungen unterworfen, sondern werden verwendet, um bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer Produkte zu erzeugen, danach werden sie üblicherweise entsorgt. Deshalb wurde argumentiert, dass sie dem Wesen nach eher Sachanlagen entsprechen, deren Bilanzierung in IAS 16 geregelt ist.

 

Anwendungsbereich

In den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderungen fallen nur fruchttragende Pflanzen, die als Pflanzen definiert sind, die für die Erzeugung oder Versorgung landwirtschaftlicher Produkte verwendet werden, mehr als eine Berichtsperiode Frucht bringen werden und nicht zur Veräußerung als lebende Pflanze oder zur Ernte als landwirtschaftliches Produkt bestimmt sind. Pflanzen, die sowohl zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten als auch zur Veräußerung als lebende Pflanze oder als landwirtschaftliches Produkt gezogen werden (beispielsweise Bäume, die sowohl zur Erzeugung von Früchten als auch von Holz gezüchtet werden), verbleiben im Anwendungsbereich von IAS 41. Desgleichen werden die landwirtschaftlichen Produkte von fruchttragenden Pflanzen weiterhin nach IAS 41 bilanziert.

 

Anwendung der Vorschriften aus IAS 16 auf fruchttragende Pflanzen

Der IASB schlägt vor, dass fruchttragende Pflanzen, die noch nicht zur Produktion von landwirtschaftlichen Produkten verwendet werden (also fruchttragende Pflanzen, die noch nicht ihre Reife erreicht haben und noch keine Früchte tragen) zu aufgelaufenen Kosten bilanziert werden. Nachdem sie ihre Reife erreichen, würden sie entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder nach einem Neubewertungsmodell bewertet.

 

Fortgeführte Anschaffungskosten

Im Gegensatz zu Sachanlagen unterliegen landwirtschaftliche Vermögenswerte einen kontinuierlichen Prozess, in dessen Rahmen ältere Pflanzen beständig ersetzt werden. Deshalb erörterte der IASB die Buchungseinheiten und deren Aggregierung. Der IASB kam schließlich zu dem Schluss, dass die Bilanzierung von einer Anzahl von Pflanzen sich nicht von der Bilanzierung von größerem Mengen von Ausrüstung unterschiedet, die bestimmten Postengrößen bezogen oder hergestellt werden. Deshalb könnten die Vorschriften von IAS 16 unverändert angewendet werden.

Der IASB erörterte außerdem, (a) wie zu bestimmen ist, was außergewöhnliche Mengen von Ausschuss oder Verschleiß während der Wachstumsphase der fruchttragenden Pflanzen sind, und (b) wie festzustellen ist, wann fruchttragende Pflanzen in dem Zustand sind, der notwendig ist, um in der von der Unternehmensführung gewollten Art und Weise zu funktionieren. Der IASB kam zu dem Schluss, dass (a) einem Fall entsprechen würde, in dem ein Unternehmen eine große Menge von zerbrechlicher Maschinerie zur Verwendung im Rahmen der Geschäftstätigkeit herstellt, und (b) einer Fabrik ähneln würde, deren Betrieb eine Vorlaufzeit benötigt. Deshalb kam der IASB auch hier zum dem Schluss, dass die Vorschriften in IAS 16 unverändert anwendbar sind.

Als Ergebnis der gleichen Überlegungen hat der IASB entschieden, dass die Angabevorschriften nach dem Kostenmodell in IAS 16 ohne Änderungen auf fruchttragende Pflanzen angewendet werden können.

 

Neubewertungsmodell

Es wäre Unternehmen auch gestattet, das Neubewertungsmodell aus IAS 16 einschließlich der entsprechenden Bedingungen auf fruchttragende Pflanzen anzuwenden. Der IASB ist der Meinung, dass die Ansatz und Bewertungsvorschriften des Neubewertungsmodells in IAS 16 unverändert auf fruchttragende Pflanzen angewendet werden können, da das Neubewertungsmodell ein Modell der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist und somit den gegenwärtigen Vorschriften zur Bewertung von biologischen Vermögenswerten gleicht.

 

Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens

Aus Kosten-Nutzen-Gründen ist in den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 16 vorgesehen, dass der beizulegende Zeitwert als angenommene Anschaffungskosten für fruchttragende Pflanzen zu Beginn der frühesten im Abschluss dargestellten Vergleichsperiode verwendet werden kann. Im Einklang mit der Begründung, dass fruchttragende Pflanzen wie Sachanlagen bilanziert werden sollten, würde die Ausnahme in IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards in Bezug auf Sachanlagen auch für fruchttragende Pflanzen gelten.

Der IASB wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die genauen Übergangsbestimmungen erst festlegen, wenn er seine erneuten Erwägungen abgeschlossen hat. Da die Änderungen an IAS 16 und IAS 41 einem dringenden Bilanzierungssachverhalt gewidmet sind, schlägt der IASB vor, dass sie vorzeitig anwendbar sein sollten.

 

Alternative Sichtweisen

Zwei Boardmitglieder sprachen sich gegen die Veröffentlichung des Entwurfs aus, da sie der Meinung sind, dass mit den Vorschlägen Informationen über Änderungen im beizulegenden Zeitwert von fruchttragenden Pflanzen und der zugrundeliegenden Annahmen, die für die Schätzung dieser Änderungen verwendet werden, vorenthalten werden. Sie kommen zu dem Schluss, dass die Vorschläge des IASB keine Verbesserung der IFRS darstellen und den Bedürfnissen der Adressaten von IFRS-Abschlüssen nicht gerecht werden.

 

Ende der Kommentierungsfrist und nächste Schritte

Stellungnahmen zum Entwurf ED/2013/8 Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen werden bis zum 28. Oktober 2013 erbeten.

Der IASB wird die auf den Entwurf eingehenden Stellungnahmen erwägen und dann entscheiden, ob mit den Änderungen an IAS 16 und IAS 41 fortgefahren werden soll.

 

Weiterführende Informationen

Bitte folgen Sie nachfolgenden Verknüpfungen auf die Internetseite des IASB:

Informationen zum Projekt, dessen Ergebnis der Entwurf ist, habe wir hier für Sie auf IAS Plus zusammengestellt.

Britischer FRC veröffentlicht Zusammenfassung der Rückmeldungen zu seinem Diskussionspapier zu Angaben

26.06.2013

Im Oktober 2012 hatte der britische Rat für Rechnungslegung (Financial Reporting Council, FRC) hat ein Diskussionspapier veröffentlicht, das der Verbesserung von Angaben in der Finanzberichterstattung gewidmet ist. In dem Papier wurde festgehalten, dass Teil von dessen Zielsetzung sei, den IASB zu beeinflussen, bevor dieser sein Projekt zu einem Angabenrahmenkonzept aufnimmt. In diesem Sinne wurden eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen, die der IASB vor Beginn, bei der Aufnahme und während der Durchführung des Projekts berücksichtigen sollte.

Die Rückmeldungen zum - vom DRSC unterstützen - Diskussionspapier Über Angaben in einem größeren Zusammenhang nachdenken: Ein Fahrplan für ein Angabenrahmenkonzept, die in der Zusammenfassung dargestellt werden, zeigen breite Untersützung für die folgenden Kernaussagen im Papier:

  • Die Verbesserung der Angaben sollte die geteilte Verantwortung von Erstellern, Regulierern, Prüfern und Adressaten sein.
  • Die wesentlichen Adressaten von Abschlüssen sind Anleger. Beim Entwickeln von Angabevorschriften sollten das im Hinterkopf behalten werden, wobei auch Augenmerk auf Kommunikation, Relevanz und Wesentlichkeit gelegt werden sollte.
  • Die Bewegung sollte wegführen von Angabevorschriften, die Stückchen für Stückchen von Standardsetzern und Regulatoren erlassen werden. Ein Rahmenkonzept würde eine gute Messlatte für vorgeschlagene Angaben bieten.

Als der FRC sein Diskussionspapier im Oktober 2012 herausgab, hatte der IASB noch kein offizielles Projekt zu Angaben auf seiner Agenda. Im Dezember 2012 nahm der IASB als Reaktion auf die Ergebnisse der Agendakonsultation 2011 eine "kurzfristige Initiative" zu Angaben in sein Arbeitsprogramm auf. Ziel der Initiative war, verschiedene Möglichkeiten zu untersuchen, wie IFRS-Anwender die von ihnen geleisteten Angaben im Rahmen der bestehenden Angabevorschriften verbessern und vereinfachen können.

Im Rahmen der Umsetzung der Initiative hat der IASB eine Umfrage durchgeführt und ein Forum zu Angaben abgehalten, das Wertpapieraufsichten, Prüfer, Investoren und Ersteller zusammenbrachte. Am 28. Mai 2013 hat der IASB eine Zusammenfassung der Rückmeldungen vom Angabeforum veröffentlicht. Darin kündigt er die Erwägung einer Reihe von weiteren Initiativen an, unter anderem die Aufnahme eines Forschungsprojekts zu Angaben.

Der FRC begrüßt, dass der IASB sein eigenes Projekt zu Angaben aufgenommen hat, und ist der Überzeugung, dass die Ideen aus dem Diskussionspapier zusammen mit den entsprechenden Rückmeldungen hilfreich dabei sein werden, die Ziele, Prioritäten und den allgemeinen Rahmen des IASB-Projekts zu bestimmen.

Zugang zur englischsprachigen Zusammenfassung der Rückmeldungen haben Sie auf der Internetseite des FRC.

FEE-Stellungnahme zum IASB-Entwurf zur Wertminderung

26.06.2013

Der europäische Wirtschaftsprüferverband (Fédération des Experts Comptables Européens, FEE) hat beim IASB eine Stellungnahme zu dessen vorgeschlagenen neuen Wertminderungsmodell eingereicht.

Der IASB hat in seinem Entwurf  ED/2013/3 Finanzinstrumente: Erwartete Kreditausfälle ein Modell vorgeschlagen, demzufolge Wertminderungen nicht erst dann erfasst werden, wenn sie eingetreten sind; vielmehr soll künftig für erwartete Zahlungsausfälle eine Risikovorsorge auch für bislang nicht leistungsgestörte Finanzinstrumente gebildet werden. Der IASB sieht dafür ein Modell der drei Portfolien vor.

FEE hält das vorgeschlagene Modell für einen guten Schritt vorwärts, hegt aber hinsichtlich des Bewertungsansatzes im ersten Portfolio erheblich Bedenken, insbesondere auf Grund der Tag-1-Verluste. FEE erkennt an, dass das neue Modell besser als das gegenwärtige Modell in IAS 39 auf Veränderungen in der Kreditqualität reagiert, und hält fest, dass mit dem neuen Modell wichtige praktische Lösungen für die Umsetzbarkeits- und Kostenprobleme des 2009 vorgeschlagenen Modells bietet. Eine ausbalancierte Lösung besonders in Bezug auf das erste Portfolio müsse aber (unter Berücksichtigung der Kosten) zwischen zwei Eckpunkten aufgespannt werden:

  • dem konzeptionell soliden, aber fast nicht umsetzbaren Modell aus dem Entwurf von 2009 und
  • dem Modell, das eine einfache Lösung für Umsetzungsschwierigkeiten biete, aber Mängel in Bezug auf die konzeptionelle Rechtfertigung aufweist.

In der Stellungnahme geht FEE weiter auf eine mögliche Ausbalancierung der Stärken und Schwächen der Modelle ein und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass es noch immer möglich sei, eine Lösung zu finden, die die konzeptionelle Stärke des Entwurfs von 2009 hat, aber einfacher und weniger kostenaufwendig umzusetzen ist.

Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite von FEE gelangen Sie hier.

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