April

Rechnungslegungserwägungen vor dem Hintergrund des Status von Venezuela als hochinflationäre Volkswirtschaft

10.04.2014

Seit 2010 wird Venezuela als Hochinflationsland eingestuft. Im November 2013 berichtete die International Practices Task Force (IPTF) des Zentrums für Prüfungsqualität (Center for Audit Quality, CAQ) des US-amerikanischen Instituts der Wirtschaftsprüfer (American Institute of Certified Public Accountants, AICPA), dass die kumulative Inflationsrate über drei Monate hinweg für Venezuela 2012 95% betrug und für 2013 auf 124% geschätzt wird. Die venezolanische Regierung hat verschiedene Mechanismen für die Bestimmung des Wechselkurses zwischen dem venezolanischen Bolívar fuertes (BsF) und dem US-amerikanischen Dollar (USD) eingerichtet. Dies führt zu Fragen der Rechnungslegung in Umfeldern mit multiplen Wechselkursen.

Die venezolanische Kommission für die Beaufsichtigung des Wechselkurses (Comisión de Administración de Divisas, CADIVI) hat bis vor Kurzem den An- und Verkauf von Devisen in Venezuela kontrolliert und einen offiziellen Wechselkurs festgesetzt. 2013 gestattete die venezolanische Regierung bestimmten Unternehmen in bestimmten Branchen, eine begrenzte Anzahl von Bolívar gegen Dollar zu einem Kurs zu tauschen, der in wöchentlichen Auktionen innerhalb eines SICAD 1 genannten Systems bestimmt wird. Im Februar 2014 kündigte die venezolanische Regierung Pläne für einen weitere Wechselkursbestimmungmechanismus an (SICAD 2), der eher einen marktbestimmten Wechselkurs ergeben soll als die anderen bestehenden Mechanismen. All diese Mechanismen führen zu sehr unterschiedlichen Wechselkursen, die vom offiziellen Kurs von 6,3 BsF für 1 USD bis zum SICAD 2-Kurs von 50,86 BsF für 1 USD (Stand 31. März 2014) reichen.

Zu den Rechnungslegungserwägungen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, gehören die folgenden:

  • Neubewertung in einem Umfeld mit multiplen Wechselkursen. Unternehmen haben den vorher angewendeten Wechselkurs für Neubewertungen neu zu bestimmen und den am ehesten sachgerechten Kurs (oder die am ehesten sachgerechten Kurse) festlegen. Die Festlegung einer Auswahl von Wechselkursen sollte auf den Tatsachen und Umständen des betreffenden Unternehmens besieren und wird erhebliche Ermessensentscheidungen beinhalten. Daher sollte das Unternehmen die Tatsachen und Umstände, die es bei der Bestimmung des Wechselkurses oder der Wechselkurse für die Neubewertung berücksichtigt hat, klar dokumentieren.
  • Erwägungen im Zusammenhang mit der Gliederung der Bilanz nach Fristigkeit. Unternehmen mit nach Fristigkeit gegliederten Bilanzen sollten erwägen, ob vor dem Hintergrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage die Klassifizierung von bestimmten monetären Vermögenswerten, die in BsF denominiert sind, als kurzfristig noch sachgerecht ist.
  • Erwägungen in Bezug auf Entkonsolidierung und Wertminderung. Volumenbegrenzungen in Bezug auf Wechselaktivitäten in Venezuela (explizit oder de facto) in Zusammenhang mit der Unsicherheit, eine Genehmigung für den Wechsel innerhalb der geltenden Mechanismen zu erhalten, kann auf eine nicht nur vorübergehende Einschränkung der Wechselmöglichkeit im Zusammenhang mit venezolanischen Geschäftsbetrieben hindeuten. Ebenso können die Wirtschafts- und Geschäftstätigkeitsunsicherheiten in Venezuela auf eine nicht nur vorübergehende Wertminderung hinweisen.
  • Angaben. Es besteht die Notwendigkeit belastbarer Angaben im Anhang, in der Beschreibung der Geschäftstätigkeit, der Beschreibung der Risikofaktoren und im Lagebericht. Unternehmen sollten außerdem ihre Schlussfolgerungen in Bezug auf die Bilanzierung und die dahinter stehenden Gründe klar offenlegen.

Unsere US-amerikanischen Kollegen haben einen Financial Reporting Alert verfasst, in dem Bilanzierungs- und Angabefragen im Zusammenhang mit Venezuela beleuchtet werden. Obwohl der Alert auf US-GAAP abstellt, enthält die Publikation viele Erwägungen, die auch im Zusammenhang mit der Berichterstattung nach IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern gelten, der anzuwenden ist, wenn die funktionale Währung eines Unternehmens die eines Landes mit ausgepräger Hochinflation ist, und in dem vorgeschrieben wird, dass Abschlüsse (und Vergleichszahlen) eines Unternehmens, dessen funktionale Währung die Währung eines Landes mit ausgeprägter  Hochinflation ist, angepasst in Bezug auf die Änderungen in der Kaufkraft der Währung neu darzustellen sind. Viele der Erwägungen können auch auf Situationen in Weißrussland, dem Iran, dem Südsudan, dem Sudan, der Demokratischen Republik Kongo und Äthiopien übertragen werden, die laut IPTF ebenfalls als hochinflationär anzusehen sind.

Weiterführende Informationen:

ESMA veröffentlicht weitere Entscheidungen zur Durchsetzung der IFRS

10.04.2014

Die europäische Wertpapierbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat einen weiteren Satz von Auszügen aus der vertraulichen Datenbank von Durchsetzungsentscheidungen europäischer Enforcementstellen veröffentlicht. In ihm sind Entscheidungen zu IFRS 3, IAS 36, IFRS 5, IAS 40, IAS 1/IAS 8/IFRS 11, IAS 32, IAS 39 und IAS 19/IFRIC 14 enthalten.

Die nationalen europäischen Enforcementstellen prüfen die Abschlüsse von Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in Europa gehandelt werden oder sich in der Zulassung befinden. Die Abschlüsse werden in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt und daraufhin untersucht, inwieweit sie die IFRS und anderweitige anzuwendende Berichtsanforderungen befolgen, einschließlich der maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften.

ESMA hat eine vertrauliche Datenbank von Durchsetzungsentscheidungen, die von den einzelnen europäischen Enforcementstellen getroffen wurden, als Informationsquelle entwickelt, um die sachgerechte Anwendung der IFRS zu fördern.

Die Veröffentlichung von Enforcemententscheidungen ist dazu gedacht, Marktteilnehmer davon in Kenntnis zu setzen, welche bilanziellen Behandlungen nationale europäische Enforcementstellen als im Einklang mit den IFRS stehend ansehen mögen, d.h. ob die Behandlung als in einer akzeptablen Bandbreite möglicher Anwendungen nach IFRS anzusehen sind. ESMA ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Entscheidungen samt der ihnen zugrundeliegenden Argumentation zu einer einheitlichen Anwendung der IFRS in der Europäischen Union betragen wird.

Die in der jüngsten Sammlung von Auszügen, der fünfzehnten in der Reihe, die Entscheidungen von Dezember 2012 bis November 2013 abdeckt, abgedeckten Themen sind die folgenden:

 

StandardThema
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse Klassifizierung bedingter Gegenleistungen auf Grundlage fortgesetzter Beschäftigung – Klassifizierung bedingter Bezahlung, wenn der Veräußerer über die Earn-Out-Phase beim Unternehmen beschäftigt bleiben muss
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten Zuordnung von Geschäfts- oder Firmenwert auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten – Verwendung einer anderen Methode als der Verwendung relativer Werte veräußerter Geschäftsbetriebe bei der Verteilung von Geschäfts- oder Firmenwert auf veräußerte Geschäftsbetriebe
Identifizierung zahlungsmittelgenerierender Einheiten – Frage, ob jeder Händler und jede Einzehandelsbranche als separate zahlungsmittelgenerierende Einheit zu indetifizieren ist
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche Veräußerung einzelner Lizenzen dargestellt als aufgegebene Geschäftsbereiche – Frage, ob ein Bestandteil eines Unternehmens eine einzige zahlungsmittelgenerierende Einheit sein kann (produzierendes Öl- und Gasfeld, in Entwicklung befindliches Feld, Explorationslizenz)
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Grund und Boden – Behandlung von Grund und Boden mit unklarem rechtlichen Status als in Erstellung befindliche als Finanzinvestition gehaltene Immobilie
IAS 1 Darstellung des Abschlusses / IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler / IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen
Änderung der Darstellung des Anteils an der Ergebnisrechnung von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden – separate Darstellung von 'nicht geschäftlich tätigen' assoziierten Unternehmen und Joint Ventures
IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis Listingkosten – Zuordnung der Beträge auf die Kosten für die Emission von Eigenkapitalinstrumenten
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Bedingungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen – Beurteilung der Wirksamkeit von Sicherungsinstrumenten
Sicherung der Darstellungswährung – Währungszinsswaps, die Tochtergesellschaften betreffen
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer / IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung Mindestfinanzierungsvorschriften – Frage, ob ein Beitragsplan, der durch nationale Gesetze bestimmt ist, eine Mindestfinanzierungsvorschrift nach IFRIC 14 ist, wenn der Pensionsplan eines Emittenten überschüssig ist

Zugang zum vollständigen Satz von Auszügen haben Sie auf der Internetseite von ESMA. ESMA hat außerdem einen Überblick erarbeitet, dem man entnehmen kann, welche Duchsetzungsentscheidungen sich in welchem Satz von Entscheidungen finden.

ICAI unterbreitet Vorschlag für IFRS-Übernahme in Indien

10.04.2014

Das indische Institut der Wirtschaftsprüfer (Institute of Chartered Accountants of India, ICAI) hat eine Zusammenfassung eines Fahrplans für die Einführung der indischen Rechnungslegungsstandards (Indian Accounting Standards, Ind AS), die weitgehend mit den IFRS konvergiert sind, den es dem indischen Ministerium für Unternehmensangelegenheiten (Ministry of Corporate Affairs, MCA) unterbreitet hat, öffentlich zugänglich gemacht. Die Empfehlungen des ICAI, die das MCA in Betracht ziehen wird, wenn es seine endgültige Entscheidung über eine mögliche Einführung fällt, sehen vor, dass börsennotierte und große Unternehmen ab Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. April 2016 beginnen, in ihren Konzernabschlüssen verpflichtend Ind AS anwenden sollen. Anderen Unternehmen sollen einmalig die unwiderufliche Entscheidung fällen können, freiwillig Ind AS anzuwenden.

Obwohl Indien ursprünglich geplant hatte, ab 2011 stufenweise mit den IFRS zu konvergieren, wurde der Übergang auf Ind AS aufgeschoben, und ein neues Übergangsdatum wurde vom MCA noch nicht bekanntgegeben.

Der jüngste Vorschlag des ICAI, der nicht notwendigerweise vom MCA angenommen wird, sieht folgende Abstufungen vor:

  • Ind AS sind von den folgenden Unternehmensklassen ab Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. April 2016 beginnen, in ihren Konzernabschlüssen anzuwenden (Vergleichsinformationen für das Vorjahr sind zur Verfügung zu stellen):
    • Unternehmen, die in oder außerhalb Indiens börsennotiert sind oder eine Börsennotierung anstreben,
    • Unternehmen mit einem Reinvermögen von Rs 500 Crore oder mehr, wobei das Reinvermögen mit Bezug auf die geprüfte Bilanz zum 31. März 2014 (oder dem nächsten folgenden Abschluss) berechnet wird,
    • Holdinggesellschaften, Tochtergesellschaftem, Joint Ventures und assoziierte Unternehmen der beiden ersten Klassen.
  • Unternehmen, die die Kriterien für eine Ind AS-Anwendung erfüllen, haben die Ind AS auch dann in ihren Folgeabschlüssen anzuwenden, wenn sie die Kriterien für eine verpflichtende Ind AS-Anwendung nicht länger erfüllen.
  • Unternehmen, die keiner verpflichtenden Ind AS-Anwendung unterliegen, wenden weiterhin die bestehenden indischen Rechnungslegungsstandards an; dies gilt auch für die separaten Abschlüsse der Unternehmen, die für ihre Konzernabschlüsse Ind AS anzuwenden haben.
  • Unternehmen, die keiner verpflichtenden Ind AS-Anwendung unterliegen können freiwillig Ind AS anstelle der bestehenden indischen Rechnungslegungsstandards anwenden; diese Entscheidung kann einmal unwideruflich getroffen werden, und die Konzernabschlüsse für alle Folgeperioden müssten nach Ind AS erstellt werden.

Der Fahrplan für Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen wird in einem separaten Prozess festgelegt; in die Beratungen sind die indische Zentralbank (Reserve Bank of India, RBI) und die Versicherungsregulierungs- und -entwicklungsbehörde (Insurance Regulatory and Development Authority, IRDA) eingebunden.

In Vorbereitung auf eine Übernahme hat das MCA ursprünglich 35 Ind AS herausgegeben, die auf den IFRS basieren, aber nicht mit diesen identisch sind. Um mit den Entwicklungen der IFRS Schritt zu halten, wurde zwischenzeitlich ein Prozess eingerichtet, in dessen Rahmen bestehende Ind AS überarbeitet beziehungsweise neue Ind AS herausgegeben werden, wenn der IASB bestehende IFRS überarbeitet oder neue herausgibt. Da bei der Entwicklung von Ind AS Anpassungen vorgenommen werden, kann ein Unternehmen, das die Ind AS anwendet, nicht notwendigerweise in Anspruch nehmen, die IFRS uneingeschränkt einzuhalten (Ind AS 1 Darstellung des Abschlusses erfordert eine Bestätigung der Einhaltung der Ind AS, nicht der IFRS).

Beim 8. regionalen IFRS-Politikforum, das kürzlich auf Einladung des ICAI in Neu-Delhi stattfand, lud der IASB-Vorsitzende Hans Hoogervorst Indien ein, auf die 'vollen' IFRS wie vom IASB herausgegeben überzugehen. Er vertrat die Ansicht, dass nur die Übernahme der IFRS und nicht die Konvergenz zu einem einzigen Satz hochwertiger globaler Rechnungslegungsstandards führen könne. In seiner monatlichen Grußbotschaft (Verknüpfung auf die Internetseite des ICAI) hatte K. Raghu, Präsident des ICAI, allerdings festgehalten:

Hier muss ich festhalten, dass wir uns sehr bewusst dafür entschieden haben, mit den IFRS zu konvergieren und diese nicht vollständig zu übernehmen, weil das wiederauflebende Indien sich sehr stark von seinen Partnern im Westen oder sonstwo unterscheidet und seine eigenen Prioritäten und Neigungen hat. In dieser Haltung gibt es derzeit keine Änderung. Langfristig können wir diese Sichtweise eventuell überdenken, aber erst, wenn einige grundlegenden Sachverhalte ausgeräumt wurden und wenn die Auswirkungen unserer konvergierten Ind AS auf die Wirtschaft geprüft wurden.

Die Empfehlungen des ICAI können Sie in englischer Sprache auf dessen Internetseite einsehen.

EFRAG-Bericht zur Berücksichtigung der Rückmeldungen zum Stellungnahmeentwurf zu ED/2013/11

09.04.2014

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat einen Bericht dazu erstellt, wie die eingegangenen Rückmeldungen zum EFRAG-Stellungnahmeentwurf zum IASB-Entwurf ED/2013/11 'Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2012–2014' in der endgültigen Stellungnahme gegenüber dem IASB berücksichtigt wurden.

Der am 11. Dezember 2013 vom IASB veröffentlichte Entwurf ED/2013/11 enthält Vorschläge, vorgeschlagener Änderungen an vier International Financial Reporting Standards (IFRS): IFRS 5, IFRS 7, IAS 19 und IAS 34. EFRAG hatte am 8. Januar 2014 einen Stellungnahmeentwurf veröffentlicht, dem am 12. März 2014 die endgültige Stellungnahme folgte. Darin hatte EFRAG vor allem die vorgeschlagene Änderung an IAS 19 kritisch gesehen.

In dem jetzt veröffentlichten Bericht werden die auf den Stellungnahmeentwurf eingegangenen Rückmeldungen nach Themen gruppiert und der endgültigen Äußerung von EFRAG und einer Begründung für diese gegenübergestellt.

Sie können sich den englischsprachigen Bericht direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

'EFRAG Update' zu EFRAG-Entwicklungen im März und April

08.04.2014

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine neue Ausgabe ihres 'EFRAG Update'-Newsletters herausgegeben, in dem die Erörterungen der TEG-Telefonkonferenzen am 11. und 21. März 2014 und der Sitzung von EFRAG/TEG am 2. und 3. April 2014 zusammengefasst werden.

Höhepunkte waren die Verabschiedung der folgenden Dokumente:

Außerdem wurden die folgenden Themen erörtert:

Sie können sich die neueste Ausgabe des EFRAG Update-Newsletter direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

Bekanntmachung von DRS 21

08.04.2014

Im Bundesanzeiger vom 8. April 2014 ist der Deutsche Rechnungslegungs Standard (DRS) Nr. 21 'Kapitalflussrechnung' durch das Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht worden.

In dem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die Mutterunternehmen zu beachten haben, die gemäß § 297 Absatz 1 HGB eine Kapitalflussrechnung für den Konzernabschluss aufzustellen haben. Unternehmen, die ihren ­Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern haben oder freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, wird empfohlen, dies in Übereinstimmung mit diesem Standard zu tun.

Zugang zum Standardtext im Bundesanzeiger haben Sie hier.

Ergebnisse der 25. Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

08.04.2014

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat am 27. und 28. März 2014 in Berlin getagt. Ein Ergebnisbericht der Sitzung wurde jetzt zur Verfügung gestellt.

Der IFRS-Fachausschuss hat folgende Themen besprochen:

Folgende Dokumente stehen Ihnen jetzt auf der Internetseite des DRSC zur Verfügung:

Ein Mitschnitt von der Sitzung wurde bereits am 28. März 2014 zur Verfügung gestellt.

Die nächste Sitzung des IFRS-Fachausschusses findet vom 28. bis 29. April 2014 statt.

EU-Verordnung zur Finanzierung von IFRS-Stiftung, EFRAG und PIOB im Amtsblatt veröffentlicht

08.04.2014

Die Verodnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 wurde heute im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Verordnung bildet die rechtliche Grundlage für die Fortsetzung der Finanzierung der IFRS-Stiftung und von PIOB für den Zeitraum 2014-2020 und von EFRAG für den Zeitraum 2014-2016. In Bezug auf EFRAG wurde vor dem Hintergrund möglicher Reformen, die sich aus dem Maystadt-Bericht ergeben können, eine Beschränkung von drei Jahren eingeführt.

Zu den Voraussetzungen für die Finanzierung heißt es in der Verordnung:

Unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf die im Bericht des Sonderberaters enthaltenen Empfehlungen hin eingetreten sind, sollte die Kommission im März 2014 und ab 2015 jährlich spätestens im Juni Berichte zum Fortschritt bei EFRAG bei der Umsetzung der Reformen betreffend ihre Organisationsstruktur vorlegen. Das IASB hat die Überprüfung des Rahmenkonzepts eingeleitet. Nach der Vorlage des überarbeiteten Rahmenkonzepts sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über mögliche Änderungen erstatten, die in das Rahmenkonzept aufgenommen wurden, sowie die Gründe hierfür nennen, wobei ein Schwerpunkt auf den Aspekten Vorsicht und Verlässlichkeit liegen sollte, um sicherzustellen, dass ein, wie in der Richtlinie 2013/34/EU niedergelegt, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

Zugang zum vollständigen Text der Verordnung in deutscher Sprache im Amtsblatt auf der Internetseite der EU haben Sie hier. Die Verordnung ist auch in allen anderen Sprachen der EU verfügbar.

Wir nehmen Stellung zu einer Reihe von vorläufigen Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee

07.04.2014

Wir haben beim IFRS Interpretations Committee Stellungnahmen zu zehn vorläufigen Agendaentscheidungen eingereicht, die im 'IFRIC Update' vom Januar 2014 bekanntgegeben wurden. Die Entscheidungen betreffen IAS 1, IAS 12, IAS 16, IAS 19, IAS 32, IAS 37, IFRS 3 und IFRS 11.

Im Einzelnen sind dies die folgenden Stellungnahmen:

StandardThemaDeloitte-Position
IAS 1 Darstellung des Abschlusses Sachverhalte in Bezug auf die Anwendung von IAS 1 Stellungnahme von Deloitte
IAS 12 Ertragsteuern Stellungnahme von Deloitte
IAS 12 Ertragsteuern Auswirkungen einer internen Umstrukturierung auf den Ansatz latenter Steuern in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert Stellungnahme von Deloitte
IAS 12 Ertragsteuern Ansatzschwelle für einen Vermögenswert bei einer unsicheren Steuerposition Stellungnahme von Deloitte
IAS 16 Sachanlagen Angabe von Buchwerten beim Kostenmodell Stellungnahme von Deloitte
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Versorgungspläne für Arbeitnehmer mit einer garantierten Rendite auf Beiträge oder nominelle Beiträge Stellungnahme von Deloitte
IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis Bilanzierung verpflichtend in eine variable Anzahl von Anteilen zu wandelnder Finanzinstrumente, wobei es eine Unter- und Obergrenze für die Anzahl gibt Stellungnahme von Deloitte
IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen Stellungnahme von Deloitte
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IFRS 10 Konzernabschlüsse Stellungnahme von Deloitte
IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen Stellungnahme von Deloitte

 All unsere früheren Stellungnahmen gegenüber dem IASB, der IFRS-Stiftung und dem IFRS Interpretations Committee finden Sie hier.

Tagesordnungen für die Aprilsitzungen der Fachausschüsse des DRSC

07.04.2014

Der HGB-Fachausschuss des DRSC wird am 24. und 25. April 2014 tagen; am 28. und 29. April 2014 folgt eine Sitzung des IFRS-Fachausschusses. Für die beiden Sitzungen wurden jetzt Tagesordnungen zur Verfügung gestellt.

Der HGB-Fachausschuss wird folgende Themen besprechen:

  • Überarbeitung DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss
  • Überarbeitung DRS 17 Organvergütung - Stand der Diskussion in der Arbeitsgruppe
  • Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss
  • Überarbeitung von DRS - DRS 8 und DRS 9

Die genaue Tagesordnung und die Möglichkeit zur Anwendung finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Der IFRS-Fachausschuss wird folgende Themen besprechen:

Die genaue Tagesordnung und die Möglichkeit zur Anwendung finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Correction list for hyphenation

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