April

EFRAG-Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2012/7

18.04.2013

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite eine Stellungnahmen gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2012/7 'Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit' zur Verfügung.

Im Entwurf ED/2012/7, den der IASB am 13. Dezember 2012 herausgegeben hat, wird vorgeschlagen, IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen zu ändern, um klarzustellen, dass ein Partnerunternehmen einer gemeinsamen Vereinbarung den Erwerb eines Anteils an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellt, unter Anwendung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und anderer relevanter IFRS zu bilanzieren hat.

EFRAG unterstützt die Zielsetzung des Entwurfs, mit dem Abweichungen in der Praxis begegnet werden soll. Allerdings hat EFRAG eine Reihe bedeutender Bedenken in Bezug auf die Anwendung der Prinzipien aus IFRS 3 auf den Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit identifiziert.

Nach Meinung von EFRAG liegt die Essenz von IFRS 11 darin, die Rechte und Pflichten widerzuspiegeln, die eine Teilpartei einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit hat. Es sei daher nicht notwendigerweise ersichtlich, warum auf den Erwerb eines Anteils an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit die Prinzipien aus IFRS 3 angewendet werden sollten - unabhängig davon, ob die Aktivität der gemeinsamen Geschäftstätigkeit einen Geschäftsbetrieb darstellt.

In Bezug auf den Geschäftsbetrieb weist EFRAG außerdem darauf hin, dass die Anwendung dieser Definition oft beträchtliches Ermessen erfordert, was zu neuen Abweichungen in der Praxis führen kann.

Des Weiteren merkt EFRAG, dass sich der Entwurf sich auf einen eng abgegrenzten Kreis von Umständen stützt und daher die Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit nicht umfassend adressiere. Dies führe zu einer Reihe von verwandten, aber nicht adressierten Sachverhalten einschließlich übergreifender Sachverhalte in Bezug auf die Vorschriften in  IFRS 3, IFRS 10 und IFRS 11, woraus sich ebenfalls neue Abweichungen in der Praxis ergeben könnten.

EFRAG kommt zu dem Schluss, dass eine umfassendere Erwägung der Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit notwendig ist, um den Sachverhalt konsistent zu lösen.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

Weiterer IPSASB-Entwurf in der Abschlussphase des Projekts zur Entwicklung eines Rahmenkonzepts für den öffentlichen Sektor

18.04.2013

Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hat im Rahmen seines mehrphasigen Projekts zur Entwicklung eines Rahmenkonzepts für die Rechnungslegung im öffentlichen Sektor einen weiteren Entwurf herausgegeben. Dieser neueste Entwurf ist dem Konzept der Darstellung in Mehrzweckabschlüssen einschließlich der Abschlüsse von Regierungen und anderen Unternehmen des öffentlichen Sektors gewidmet. Außerdem erstreckt er sich auf zusätzliche Informationen und Berichte, die Abschlüsse, verbessern, ergänzen und unterstützen.

Die Vorschläge des so bezeichneten CF–ED4 mit dem Titel Rahmekonzept für Mehrzweckabschlüsse von Unternehmen des öffentlichen Sektors: Darstellung in Mehrzweckabschlüssen stellen die vierte und letzte Phase des Rahmenkonzeptprojekts des IPSASB dar und greifen ein früheres Konsultationspapier auf, das im Januar 2012 herausgegeben wurde.

Die erste Phase des IPSASB-Projekts wurde im Januar 2013 mit der Veröffentlichung der ersten vier Kapitel des IPSASB-Rahmenkonzepts für die Rechnungslegung im öffentlichen Sektor abgeschlossen. Diesen waren der Rolle und Verbindlichkeit des Rahmenkonzepts, der Zielsetzung und den Adressaten von Mehrzweckabschlüssen, den qualitative Merkmalen von Informationen in Mehrzweckabschlüssen und der Berichtseinheit gewidmet. Entwürfe zur zweiten und dritten Phase des Projekts wurden im November 2012 herausgegeben und sind Elementen und Ansatz im Jahresabschluss und der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden im Jahresabschluss gewidmet (zu den Entwürfen kann noch bis 30. April 2013 Stellung genommen werden).

In CF–ED4 wird die Beziehung zwischen diesen anderen Teilen des IPSASB-Rahmenkonzepts und Darstellungskonzepten erläutert, wofür Definitionen von "Darstellung", "Ausweis" und "Angabe" eingeführt und drei Darstellungsentscheidungen identifiziert werden: Auswahl, Ort, Aufbau.

Im Entwurf wird erläutert, dass sich das Konzept der Darstellung nicht nur darauf bezieht, wie Informationen in einen Bericht aufgenommen werden, sondern auch darauf, welche Berichte zusätzlich zum Abschluss notwendig sind. Darstellungsentscheidungen berücksichtigen also, ob zusätliche Berichte erforderlich sind, welche Informationen zwischen einzelnen Berichten verschoben werden sollte und ob bestehende Berichte verschmolzen werden sollten, um die Zielsetzung von Finanzinformationen und qualitativen Merkmalen zu erfüllen.

Im Entwurf werden "ausgewiesene" Informationen als diejenigen angesehen, die die wesentlichen Botschaften übermitteln und daher prägnat gehalten und prominent präsentiert werden sollten. Dies sollte mit Hilfe von klarer Bezeichnung, Abgrenzung, Tabellen und Grafiken erfolgen. "Angegebene" Informationen sind zusätzliche Informationen, die die Nützlichkeit von "ausgewiesenen" Informationen erhöhen, indem zusätzliche Details zur Verfügung gestellt werden, die zum Verständnis der "ausgewiesenen" Informationen beitragen. Angaben sind nicht als Ersatz für den direkten Ausweis anzusehen.

Im Entwurf werden auch die Entscheidungen dazu untersucht, welche Informationen berichtet werden müsse, wie die Informationen für eine Aufnahme in Mehrzweckabschlüsse ausgewählt werden, welche Bedeutung der Ort der Darstellung hat (sowohl zwischen den Berichten als auch innerhalb eines Berichts) und wie die Information strukturiert sein sollte.

Zum Entwurf CF–ED4 kann bis zum 15. August 2013 Stellung genommen werden.

Auf der Internetseite des IPSASB stehen Ihnen folgende Informationen in englischer Sprache zur Verfügung:

Mitschnitte der 15. Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC verfügbar

17.04.2013

Die Mitschnitte der einzelnen Tagesordnungspunkte der 15. Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC am 11. und 12. April 2013 sind jetzt archiviert.

Sie können Sie sich direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.

'EFRAG Update' zu EFRAG-Entwicklungen im März und April

17.04.2013

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine neue Ausgabe ihres 'EFRAG Update'-Newsletters herausgegeben, in dem die Erörterungen der EFRAG-Sitzung vom 3. bis 5. April 2013 und der Telefonkonferenzen am 8., 12. und 21. März 2013 zusammengefasst werden.

Höhepunkte waren die folgenden Entwicklungen

  • Verabschiedung einer ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem IASB zu den Auswirkungen des IASB-Arbeitsentwurf zur Sicherungsbilanzierung auf die bestehenden Macro-Sicherungsbilanzierungsbeziehungen
  • Verabschiedung der folgenden endgültigen Stellungnahmen
    • Stellungnahme zum Entwurf ED/2013/1 Angaben zum erzielbaren Betrag für nicht finanzielle Vermögenswerte
    • Stellungnahme zum Entwurf ED/2013/2 Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
    • Stellungnahme zum Entwurf ED/2012/5 Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden
    • Stellungnahme zum Entwurf ED/2012/3 Equity-Methode: Anteil an sonstigen Änderungen des Nettovermögens
    • Stellungnahme zum Entwurf ED/2012/6 Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture
    • Stellungnahme zum Entwurf ED/2012/4 Klassifizierung und Bewertung: Begrenzte Änderungen an IFRS 9

Sie können sich die neueste Ausgabe des EFRAG Update direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

Europäische Kommission schlägt verpflichtende Angaben zu Sozial- und Umweltbelangen für große Unternehmen vor

17.04.2013

Die Europäische Kommission hat Änderungen an den Rechnungslegungsrichtlinien vorgeschlagen, mit denen bestimmten großen Unternehmen vorgeschrieben werden soll, zusätzliche Informationen zu Sozial- und Umweltbelangen anzugeben. Die betroffenen Gesellschaften müssten künftig ihre Grundsätze, Risiken und Ergebnisse in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen offenlegen.

Der jetzt veröffentlichte Vorschlag folgt auf frühere Vorschläge, die im Oktober 2011 veröffentlicht wurden, und zwei Entschließungen des Europäischen Parlaments vom Februar 2013.

In der Zusammenfassung der Folgenabschätzung, die vom Stab der Kommission erstellt wurde, heißt es: "Die Mehrheit der großen Unternehmen in der EU versagt dabei, angemessen der wachsenden Nachfrage von Interessengruppen (einschließlich Anleger, Anteilseigner, Mitarbeiter und Organisationen der Zivilgesellschaft) nach Transparenz auch in Bezug auf nicht finanzielle Aspekte gerecht zu werden." Dies gelte sowohl in quantitativem Sinn (nur etwa 2.500 von möglichen 42.000 EU-Unternehmen leisten formal nicht finanzielle Angaben jedes Jahr) als auch in qualitativem Sinn (Mangel an Wesentlichkeit, Ausgewogenheit, Genauigkeit und Zeitnähe). In der Auswirkungsanalyse werden verschiedene Möglichkeiten genannt, die erwogen wurden, um diesem Mangel abzuhelfen. Dazu gehörten, keine Änderungen vorzunehmen, Angaben im Jahresbericht zu fordern, eine detaillierte Berichterstattung vorzuschreiben und einen verpflichtenden EU-Standard einzuführen.

Auf Grundlage der Rückmeldungen von Anwendern und vorgenommener Analysen wurde entschieden, dass die beste Vorgehensweise sei, einen kombinierten Ansatz vorzuschlagen, bei dem Mindestangabeforderungen im Jahresbericht eingeführt werden, aber den Unternehmen zu gestatten, umfangreichere Berichte zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies wünschen. Die Vorschriften sollen nur für größere EU-Unternehmen gelten (etwa 18.000 insgesamt), um die administrative Belastung für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) gering zu halten.

Zur Umsetzung der Vorschriften sollen die 4. und die 7. Rechnungslegungsrichtlinie geändert werden, um vorzuschreiben, dass der Jahresbericht einen nicht finanzbezogenen Abschnitt mit den geforderten Mindestangaben enthalten muss.

Die vorgeschlagene Formulierung der Vorschrift ist die folgende (unsere Übersetzung aus der Gesetzgebungsvorlage):

 

Bei Unternehmen, deren durchschnittliche Anzahl von Arbeitnehmer während der Jahresberichtsperiode 500 übersteigt und die zum Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einen Umsatz von über 40 Millionen Euro aufweist, muss der Bericht auch einen nicht finanzbezogenen Abschnitt beinhalten, in dem Informationen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten sind einschließlich:

  1. einer Beschreibungm welche Politik das Unternehmen in Bezug auf diese Sachverhalte verfolgt;
  2. der Ergebnisse dieser Politik;
  3. Risiken in Bezug auf diese Sachverhalte und des Risikomanagements des Unternehmens in Bezug auf diese Risiken.

Wenn ein Unternehmen keine Politik in Bezug auf einen oder mehrere dieser Sachverhalte verfolgt, hat es eine Erklärung zu lesiten, warum es dies nicht tut.

Um solche Informationen zur Verfügung zu stellen, kann das Unternehmen auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenkonzepte zurückgreifen und hat, wenn dies der Fall ist, anzugeben, auf welche Rahmenkonzepte es zugrückgegriffen hat.

Eine entsprechende Angabe ist jedoch nicht zu leisten, wenn das Unternehmen in seinen Jahresbericht einen umfassenden Bericht auf Grundlage von einschlägigen Rahmenkonzepten (z. B. "Global Compact" der Vereinten Nationen, ISO-Norm 26000 oder Deutscher Nachhaltigkeitskodex) aufnehmen, der die geforderten Informationen abdeckt.

In einem Dokument mit häufig gestellten Fragen, die dem Gesetzesvorschlag beigegeben sind, wird klargestellt, dass von europäischen Unternehmen damit keine integrierte Berichterstattung gefordert wird:

Die Vorgeschlagene Richtlinie legt den Schwerpunkt auf Umwelt- und Sozalangaben. Integrierte Berichterstattung geht einen Schritt weiter und betrifft die Integration von Finanz-, Umwelt-, Sozial- und anderen Informationen durch ein Unternehmen in einer umfassenden und innerlich zusammenhängenden Weise. Um es klar zu sagen, die Richtlinie fordert von Unternehmen nicht, sich an Vorschriften der integrierten Berichterstattung zu halten. Die Kommission verfolgt mit großem Interesse die Entwicklung des Konzepts der integrierten Berichterstattung und insbesondere die Arbeit des International Integrated Reporting Council.

Auf der Interntetseite der EU-Kommission stehen Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:

Entwurf einer EFRAG-Stellungnahme zum vorgeschlagenen Wertminderungsmodell

16.04.2013

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite den Entwurf einer Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2013/3 'Finanzinstrumente: Erwartete Kreditausfälle' zur Verfügung, der am 7. März herausgegeben worden ist.

EFRAG unterstützte den IASB-Vorschlag vom November 2009, die Bemessung erwarteter Kreditausfälle über die Berechnung der Effektivverzinsung eines Finanzinstruments zu erfassen, ebenso wie den Vorschlag einer zeitproportionalen Erfassung im ergänzenden Dokument vom Januar 2011. EFRAG erkennt jedoch an, dass es in Bezug auf die Umsetzung dieser Ansätze Bedenken von Seiten der Anwender gab.

In Bezug auf den jetzt vorgelegten Entwurf (ED/2013/3) ist die vorläufige Position von EFRAG die folgende:

  • EFRAG akzeptiert den vorgeschlagenen Ansatz, der die Erfassung der über die nächsten 12 Monate erwarteten Kreditausfälle bei seit erstmaligem Ansatz nicht bedeutend verschlechterter Kreditqualität und die Erfassung der über die verbleibende Restlaufzeit erwarteten Kreditausfälle bei bedeutender Erhöhung des Kreditrisikos vorsieht.
  • Der vorgeschlagene Ansatz gewährt eine akzeptable Balance zwischen Umsetzungskosten und den zugrundeliegenden wirtschaftlichen Tatsachen auf der einen Seite und dem von Finanzregulatoren und anderen interessierten Parteien geäußerten Bedürfnis, früher für erwartete Kreditausfälle vorzusorgen.
  • EFRAG unterstützt den Ansatz in Bezug auf die Verschlechterung der Kreditqualität, da dabei zwischen finanziellen Vermögenswerten unterschieden wird, deren Kreditqualität sich verschlechtert hat, und denjenigen, bei denen das nicht der Fall ist. Dadurch biete der Ansatz relevante und nützliche Informationen über die Wahrscheinlichkeit des Eingangs künftiger vertraglicher Kapitalflüsse und die Auswirkungen der Veränderung der Kreditqualität der fianziellen Vermögenswerte eines Unternehmens.

EFRAG ist jedoch nicht der Meinung, dass der Ansatz eines Teils der erwarteten Kreditausfälle bei erstmaligem Ansatz konzeptionell solide ist. Da jedoch kein besserer Ansatz greifbar scheint, shlägt EFRAG vor, dass der IASB den im Entwurf entwickelten Ansatz verwenden sollte, wenn er seine Wertminderungsvorschriften finalisiert.

Darüber hianus äußert sich EFRAG wie folgt:

Ein jedes Modell - wie beispielsweise das vom FASB vorgeschlagene Modell -, das einen einzigen Bewertungsansatz verwendet, bei dem über die verbleibende Restlaufzeit erwartete Kreditausfälle ab erstmaligem Ansatz erfasst werden, führt unweigerlich zur Beseitigung der Notwendigkeit, Veränderungen in der Kreditqualität zu verfolgen, um zu bestimmen, wann die über die Restlaufzeit  erwarteten Kreditausfälle als Ergebnis einer bedeutend verschlechterten Krditqualität erfasst werden sollten. Gleichzeitig wäre unserer Meinung nach ein solches Modell dennoch nicht weniger subjektiv oder weniger schwer praktisch umzusetzen als das im Entwurf vorgeschlagene Modell. EFRAG ist der Meinung, dass ein solcher Ansatz weniger relevante Informationen über die Auswirkungen von Änderungen in der Kreditqualität nach dem erstmaligen Asnatz bieten und nicht zu einer angemessenen Balance zwischen der Abbildung der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Gegebenheiten und den Umsetzungskosten führen würde, da der Doppelzählungseffekt der erwarteten Kreditausfälle beim Ansatz durch die sofortige Berücksichtigung der über die Restlaufzeit erwarteten Kreditausfälle noch verstärkt würde.

Zwecks Sammlung weiterer Informationen führt EFRAG derzeit in Zusammenarbeit mit den vier großen europäischen Standardsetzern einen Feldversuch durch, der darauf abzielt, zu zeigen, ob mit dem neuen vorgeschlagenen Modell die Schwächen des alten adressiert werden, ob das Modell in der Praxis umsetzbar ist und welche Kosten und Auswirkungen mit dem neuen Modell verbunden sein werden.

Folgende Informationen in englischer Sprache stehen Ihnen auf der Internetseite von EFRAG zur Verfügung:

Unsere Nachricht vom 7. März 2013 zum Entwurf ED/2013/3 Finanzinstrumente: Erwartete Kreditausfälle bietet eine deutschsprachige Zusammenfassung der wesentlichen Vorschläge des Entwurfs.

Rückmeldungen zum Stellungnahmeentwurf werden bis zum 17. Juni 2013 erbeten.

FASB lädt zu Stellungnahmen zum vorgeschlagenen Rahmenkonzept für die Entscheidungsfindung in Bezug auf Rechnungslegungsstandards für nicht börsennotierte Unternehmen

16.04.2013

Der US-amerikanische Standardsetzer FASB und der Rat für nicht börsennotierte Unternehmen (Private Company Council, PCC) haben eine Einladung zur Stellungnahme zu dem Rahmenkonzept veröffentlicht, das bei der Entscheidungsfindung für nicht börsennotierte Unternehmen helfen soll. Ziel der Einladung zur Stellungnahme ist es, dem FASB und dem PCC dabei zu helfen, ein Rahmenkonzept zu entwickeln, mit dessen Hilfe bestimmt werden kann, ob und unter welchen Umständen alternative Ansatz-, Bewertungs-, Angabe-, Darstellungs-, Inkraftsetzungs- oder Übergangsvorschriften für nicht börsennotierte Unternehmen, die nach US-GAAP berichten, zur Verfügung gestellt werden sollen.

Die Einladung zur Stellungnahme spiegelt Rückmeldungen wider, die von interessierten Parteien zum Diskussionspapier vom Juli 2012 eingegangen sind und die während anderer Einbindungsveranstaltungen eingesammelt wurden. Die Rückmeldungen wurden im Dezember 2012 und Februar 2013 bei gemeinsamen Sitzungen von FASB und PCC erörtert, wobei sich noch einige Änderungen ergaben. Dazu gehörte:

    Streichung der branchenspezifischen Annahme, nach der FASB und PCC erwägen sollten, ob dieselben branchenspezifischen Leitlinien relevant für die Adressaten von Abschlüssen sowohl börsennotierter als auch nicht börsennotierter Unternehmen sind, und

    Zugeständnis an nicht börsennotierte Unternehmen, dass diese Alternativen in den US-GAAP nach Ansatz- und Bewertungsvorschriften suchen können, die sie für sachgerecht halten, ohne dass alle Alternativen in den US-GAAP angewendet werden müssen.

Rückmeldungen zur Einladung zur Stellungnahme des FASB werden bis zum 21. Juni 2013 erbeten.

Folgende englischsprachige Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des FASB zur Verfügung:

EFRAG-Stellungnahme zum Entwurf begrenzter Änderungen an IFRS 9

16.04.2013

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2012/4 'Klassifizierung und Bewertung: Begrenzte Änderungen an IFRS 9 (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 (2010))' eingereicht.

EFRAG begrüßt die Entscheidung des IASB, begrenzte Änderungen an IFRS 9 vorzuschlagen, die darauf abzielen, Bilanzierungsanomalien zu beseitigen, die aus der Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmodelle auf finanzielle Vermögenswerte und Versicherungsverbindlichkeiten entstehen.

EFRAG hegt jedoch Bedenken, dass es immer noch finanzielle Vermögenswerte gibt, die aus verschiedenen Gründen nicht die Bedingung der vertraglichen Zahlungsströme erfüllen würden - trotz der Tatsache, dass eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis nützlichere Informationen bieten würden. Da viele dieser finanziellen Vermögenswerte zum Erzielen vertraglicher Zahlungsströme gehalten würden, ist EFRAG der Meinung, dass die Bewertung auf Basis aller Bewertungsgrundlagen außer der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu besserer Finanzberichterstattung führen würde. Daher empfiehlt EFRAG, dass der IASB eine Aufspaltung für finanzielle Vermögenswerte in IFRS 9 einführen sollte, die auf einem Ansatz basieren sollte, der im Einklang mit der Bedingung der vertraglichen Zahlungsströme stehen sollte. Dies würde sicherstellen, dass finanzielle Vermögenswerte, die die Bedingung der vertraglichen Zahlungsströme nicht erfüllen, in größerem Einklang damit bewertet werden können, wie die Unternehmen sie steuern. Gleichzeitig wären Unternehmen in der Lage, zu entscheiden, diese finanziellen Vermögenswerte in ihrer Gänze (auf Unternehmensebene oder auf Portfolioebene) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, falls die Kosten für die Aufspaltung zu hoch wären.

Darüber hinaus ist EFRAG der Meinung, dass der IASB klarstellen sollte, dass die Definition von Zinsen in IFRS 9 nicht der Art und Weise widersprechen soll, wie Unternehmen Zinsen auf finanzielle Vermögenswerte in der Praxis bestimmen.

In Bezug auf die Einführung einer zusätzlichen Bewertungskategorie in IFRS 9 ist EFRAG der Meinung, dass es im Entwurf nicht gelingt, das Geschäftsmodell zu identifizieren, das der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis unterliegt. Darüber hinaus adressiert es nicht vollständig die Bedenken, die von den Versicherungsunternehmen erhoben wurden und die einer der Gründe waren, warum die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften in IFRS 9 wieder geöffnet wurden. EFRAG ist jedoch der Meinung, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis ein notwendiger Teil der Lösung der Bedenken der Versicherungsunternehmen in Bezug auf Bewertungsanomalien und die Erfolgsberichterstattung ist. Deshalb empfiehlt EFRAG, dass der IASB die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis als Teil seines Projekts zu VErsicherungsverträgen einführt.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

KASB veröffentlicht Forschungsbericht zu Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle

16.04.2013

Der koreanische Standardsetzer Korean Accounting Standards Board (KASB) hat einen Forschungsbericht zu Unternehmenszusammmenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle wie beispielsweise im Rahmen von Konzernumbildungen oder -reorganisationen veröffentlicht.

In dem Bericht werden unter anderem die folgenden Themen erörtert:

  • Die derzeitige Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle nach IFRS, US-GAAP und koreanischen Rechnungslegungsstandards,
  • die Rolle des KASB bei der Forschung und anderen Entwicklungen in Bezug auf die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle,
  • empirische Daten zur Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle in Korea,
  • die sachgerechte Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle einschließlich einer detaillierten Analyse des Diskussionspapiers Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Beherrschung, das im Oktober 2011 gemeinsam von der europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und dem italienischen Standardsetzer (Organismo Italiano di Contabilità, OIC) herausgegeben wurde.

Im Bericht wird darauf hingewiesen, dass in Korea normalerweise eine Verschmelzung der übernommenen Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden mit den Konzernbuchwerten des Mutterunternehmens erfolgt (Predecessor Accounting), wenn Unternehmenszusammschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle bilanziert werden. Es wird auch festgehalten, dass die Verwendung der Hierarchie aus IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler für die Entwicklung einer Bilanzierungsmethode für Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle (was zu einer Anwendung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse per Analogieschluss führen könnte) für solche Transaktionen unter IFRS nicht sachgerecht ist. Der IASB wird in dem Bericht aufgefordert, sein Projekt zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle voranzutreiben. Im Dezember 2012 hatte der IASB als Ergebnis der Agendakonsultation 2011 das Projekt formell als Forschungsprojekt wieder aufgenommen.

Der Forschungsbericht steht Ihnen auf der Internetseite des KASB zur Verfügung.

IIRC veröffentlicht Konsultationsentwurf zur integrierten Berichterstattung

15.04.2013

Der internationale Ausschuss für integrierte Berichterstattung (International Integrated Reporting Committee, IIRC) hat einen Konsultationsentwurf seines vorgeschlagenen internationalen Rahmenkonzepts zur integrierten Berichterstattung (<IR>) herausgegeben. Mit dem jetzt im Entwurf vorliegenden Rahmenkonzept soll die Grundlage für ein neues Berichterstattungsmodell geschaffen werden, das Unternehmen in die Lage setzen soll, konkrete Angaben dazu zu leisten, wie sie über die Zeit hinweg Werte schaffen.

Der Entwurf des Rahmenkonzepts reflektiert Rückmeldungen, die der IIRC auf seine früheren Konsultationsdokmente - Diskussionspapier im September 2011 und Prototyp des Rahmenkonzepts im November 2012 - und aus seinem Pilotprogramm erhalten hat, sowie andere Erkenntnisse aus Einbindungsveranstaltungen.

Wir decken im nachstehenden Beitrag die folgenden Themen ab:

Das Konzept der integrierten Berichterstattung

Integrierte Berichterstattung (vom IIRC as ‘<IR>’ stilisiert) wird als ein Prozess begriffen, der zur Kommunikation eines Unternehmens hinsichtlich der Wertschöpfung über Zeit führt. Der sichtbarste Ausdruck der <IR> ist ein integrierter Bericht, der nach dem jetzt vorgeschlagenen Rahmenkonzept wie folgt definiert sein soll:

… ein konziser Bericht darüber, wie die Strategie, die Steuerung, die Leistung und die Aussichten eines Unternehmens im Kontext seines äußeren Umfelds zur Schaffung von Werten auf kurze, mittlere und lange Sicht führen.

Im Entwurf des Rahmenkonzepts werden drei fundamentale Konzepte beschrieben, die die <IR> ausmachen:

  • Kapitalien – Vorräte von Werten, auf die ein Unternehmen zugreift, um als Eingaben in sein Geschäftsmodell zu dienen, um seinen Erfolg sicherzustellen, und die abnehmen, zunehmen oder durch Aktivitäten und Ergebnisse Veränderungen unterliegen. Die Kapitalien weiten den gegenwärtigen Fokus, der bisher auf finanziellem und produziertem Kapital liegt, auf geistiges, Human-, soziales und Beziehungskapital (das jeweils auf menschliche Aktivitäten zurückzuführen ist) und natürliches Kapital aus. Diese weiteren Kapitalien bilden das Umfeld für die anderen beiden Kapitalien. Nicht alle der zusätzlichen Kapitalien werden für alle Unternehmen relevant sein, und Unternehmen können zusätzliche Kapitalien definieren oder manche Sachverhalte als übergreifend begreifen (s. auch das entsprechende Hintergrundpapier).
  • Geschäftsmodell – Art und Weise, auf die ein Unternehmen durch ein gewähltes System von Eingaben (Resourcen), Geschäftsaktivitäten und  Ausgaben (Produkte und Dienstleistungen) Ergebnisse (interne und externe positive und negative Konsequenzen) schafft (s. auch das entsprechende Hintergrundpapier).
  • Wertschöpfung – das Konzept von 'Wert' für Zwecke der <IR> ist umfassender als die traditionelle Bedeutung von Wert, die sich auf finanzielle Leistung konzentriert, und schließt andere Formen von Werten mit ein, die durch die Abnahme, Zunahme und Veränderung von Kapitalien entstehen, die alle im Endeffekt Auswirkungen auf die finanzielle Leistung haben können. Entsprechend ist 'Wert' auf eine breite konzeptionelle Grundlage gestellt, schließt unterschiedliche zeitliche Horizonte für unterschiedliche Interessengruppen ein und erfordert einen Fokus auf alle relevanten Kapitalien.

Der Schwerpunkt der <IR> liegt in erster Linie auf Kapitalgebern, "um ihre Entscheidungen in Bezug auf die Kapitalallokation zu unterstützen", aber man bemüht sich auch darum, von Nutzen für andere Interessengruppen zu sein, beispielsweise Arbeitnehmer, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, lokale Kommunen, Gesetzgeber, Aufsichten und politische Entscheidungsträger.

Dieses Ziel möchte man dadurch erreichen, dass zu 'integriertem Denken' ermutigt wird, bei dem ein Unternehmen aktiv die Beziehungen zwischen seiner Geschäftstätigkeit und den verwendeten und betroffenen Kapitalien berücksichtigt, wobei das Ziel darin liegt, integrierte Entscheidungsfindung zu erreichen, bei der weiterreichende Auswirkungen und Nutzen auf kurze, mittlere und lange Sicht berücksichtigt werden. So kann beispielsweise die integrierte Denkweise über die herkömmlichen Leistungsmerkmale wie Erlöse, Gewinne und Verluste oder Kapitalflüsse aus Geschäftstätigkeit hinaus auch die Auswirkungen der Aktivitäten des Unternehmens auf die Beziehungen zu Arbeitnehmern, Lieferanten und Kunden, die Gemeinde und die Umwelt, die Austauschbeziehungen zwischen diesen und die langfristige Leistung des Unternehmens berücksichtigen. Dies soll auch die Angleichung externer und interner Berichterstattung bewirken - insbesondere in den oberen Unternehmensebenen - , da dies "fast immer sachgerecht sein wird, selbst in den komplexesten Unternehemen". Dies entspricht den Vorschriften von IFRS 8 Geschäftssegmente, allerdings auf einer umfassenderen Grundlage.

Das jetzt im Entwurf vorliegende Rahmenkonzept ist in erster Linie für profitorientierte Unternehmen im Privatsektor gedacht, aber im Konsultationsentwurf heißt es, dass das Rahmenkonzept "auch, nach entsprechender Anpassung, durch gemeinnützige Unternehmen und Unternehmen im öffentlichen Sektor angewendet werden kann".

Bausteine eines integrierten Berichts

Im Entwurf des Rahmenkonzepts werden Vorschriften für die <IR> auf zwei Arten entwickelt:

  • Leitprinzipien – diese unterfüttern die Erstellung eines integrierten Berichts. Es sind die folgenden: strategischer Fokus und künftige Orientierung, innerer Zusammenhang der Informationen, Eingehen auf Anliegen der Interessengruppen, Wesentlichkeit und Prägnanz, Verlässlichkeit und Vollständigkeit, Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit.
  • Inhaltliche Bestandteile – dies sind die Kategorien von Informationen, die nach den Vorgaben des Konsultationsentwurfs in einen integrierten Bericht aufgenommen werden sollten. Diese sind in Form einer Reihe von Fragen gekleidet und keine abschließende Liste von geforderten Angaben.
Anforderungen eines integrierten Berichts

Leitprinzipien

  • Ein integrierter Bericht wird im Einklang mit dem Rahmenkonzept erstellt.
  • In einem integrierten Bericht werden alle prinzipienbasierten Vorschriften des Rahmenkonzepts angewendet, es sei denn (und nur in diesem Ausmaß), verlässliche Daten sind nicht verfügbar, es gibt gesetzliche Verbote, bestimmte Informationen zu veröffentlichen, oder die Veröffentlichung der Informationen führt zu Wettbewerbsnachteilen. Sollte das Weglassen dieser Informationen wesentlich sein, sind entsprechende andere Angaben zu leisten.
  • Ein integrierter Bericht ist eine eigenständige und präzise Kommunikation, die mit anderen Berichten und Kommunikationen für Interessengruppen verknüpft ist, die zusätzliche Informationen wünschen.

Inhaltliche Bestandteile

  • Überblick über die Organisationsstruktur und das äußere Umfeld – Was macht das Unternehmen und unter welchen Umständen agiert es?
  • Unternehmensführung und -steuerung – Wie unterstützt die Unternehmensführungsstruktur die Möglichkeiten des Unternehmens, auf kurze, mittlere und lange Sicht Werte zu schaffen?
  • Chancen und Risiken – Was sind die Chancen und Risiken, die Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Unternehmens haben, kurz-, mittel-, und langfristig Werte zu schaffen, und wie geht das Unternehmen damit um?
  • Strategie und Resourcenallokation – Wohin möchte das Unternehmen steuern und wie beabsichtigt es, dorthin zu gelangen?
  • Geschäftsmodell – Was ist das Geschäftsmodell des Unternehmens und wie belastbar  ist es?
  • Leistung – In welchem Ausmaß hat das Unternehmen seine strategischen Ziele erreicht und was sind die Ergebnisse in Bezug auf die Auswirkungen auf die Kapitalien?
  • Künftige Aussichten – Welchen Herausforderungen und Unsicherheiten wird sich das Unternehmen bei der Verfolgung seiner Strategie wahrscheinlich gegenübersehen und was sind die möglichen Auswirkungen auf sein Geschäftsmodell und seine künftige Leistung?

Andere geforderte Angaben

  • Prozess des Unternehmens für die Bestimmung der Wesentlichkeit
  • Verantwortliches Gremium für die Aufsicht über die <IR>
  • Grenzen der Berichterstattung und wie diese bestimmt wurden
  • Art und Umfang der wesentlichen Austauschbeziehungen, die Einfluss auf die Wertschöpfung über Zeit haben
  • Begründung, warum das Unternehmen bestimmte Kapitalien als für es selbst nicht wesentlich ansieht, wenn dies der Fall sein sollte

Zusammenwirken mit der Finanzberichterstattung

Das Rahmenkonzept ist nicht dazu gedacht, die Finanzberichterstattung zu ersetzen. Es soll vielmehr auf ihr aufbauen und sie auszuweiten, indem die genannten wesentlichen Konzepte aufgenommen werden und integrierte Entscheidungsfindung ins Unternehmen eingeführt werden.

Der <IR>-Prozess soll durchgehend bei der Entwicklung von Berichten und Kommunikationen angewendet werden, auch bei der Entwicklung eines eigenständigen integrierten Berichts, der jährlich im Einklang mit dem satzungsgemäßen Berichtszyklus erstellt wird. Herkömmliche Jahresabschlüsse und Nachhaltigkeitsberichte werden im Entwurf des Rahmenkonzepts als zusätzliche Berichte genannt, die "aus Compliance-Gründen und zur Erfüllung der Informationsbedürfnisse einer Reihe von Interessengruppen" notwendig sein könnten. Im Rahmenkonzeptentwurf wird außerdem festgehalten, dass technische Fortschritte "innovative Ansätze in der Berichterstattung ermöglichen" und dass internetbasierte Medien und XBRL nützlich für die Verknüpfung zwischen den Informationen in einem konzisen integrierten Bericht und detaillierteren Informationen oder anderen Berichten sein können.

Im Entwurf des Rahmenkonzepts heißt es:

Obwohl die <IR> auf Entwicklungen in der Finanz- und anderer Berichterstattung aufbaut, unterscheidet sich ein integrierter Bericht auf eine Reihe von Weisen von anderen Berichten und Kommunikationen. Insbesondere weist er eine kombinierte Betonung der folgenden Aspekte auf: Prägnanz, strategischer Fokus und künftige Ausrichtung, innerer Zusammenhang der Informationen, Kapitalien, Geschäftsmodell, Möglichkeiten der kurz-, mittel- und langfristigen Wertschöpfung und Finanzkapitalgeber als primäre Adressatengruppe.

Darüber hinaus bietet der Rahmenkonzeptentwurf Leitlinien zu den Grenzen der Berichterstattung in der integrierten Berichterstattung, wobei diese explizit an die Berichterstattungsgrenzen der Finanzberichterstattung geknüpft werden (beispielsweise Informationen über Tochtergesellschaften, gemeinsame Vereinbarungen und assoziierte Unternehmen). In dem Rahmenkonzeptentwurf wird gefordert, dass die Informationen, die in einen integrierten Bericht aufgenommen werden, auf der gleichen Grundlage erstellt werden wie die Informationen im Jahresabschluss - oder zumindest auf diese übergeleitet werden.

Ein integrierter Bericht wird jedoch auch Informationen enthalten, die über die finanzielle Berichtseinheit hinausgehen, um Chancen, Risiken und Ergebnisse zu identifizieren, die eine wesentliche Auswirkung auf die Möglichkeit der finanziellen Berichtseinheit haben, Werte über Zeit zu schaffen. Dies kann nahe stehende Parteien beinhalten (beispielsweise wie in IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen definiert) aber kann auch auf andere Parteien ausgeweitet werden, durch die Chancen, Risiken und Ergebnisse entstehen können (so können beispielsweise die Arbeitsbedigungen bei einem Lieferanten einen Einfluss auf die Wertschöpfungsmöglichkeiten eines Unternehmens haben). In gewisser Hinsicht ähnelt dies konzeptionell der Vorschriften in IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen in Bezug auf nicht konsolidierte Zweckgesellschaften, ist aber wesentlich umfassender.

Hintergrundpapiere

Um beim Verständnis der wesentlichen Prinzipien und der konzeptionellen Hintergründe im Konsultationsentwurf zu helfen, hat der IIRC Hintergrundpapiere zu den Themen 'Kapitalien', 'Wesentlichkeit' und 'Geschäftsmodell' herausgegeben. (Wir hatten darüber am 18. März 2013 und 27. März 2013 berichtet.)  Diese Papiere wurden von den Gruppen für die fachliche Zusammenarbeit (Technical Collaboration Groups, TCG) erarbeitet, die der IIRC eingerichtet hat. In diesen Papieren, die Ergebnisse widerspiegeln, die in die Erarbeitung des Rahmenkonzepts eingeflossen sind, werden die wesentlichen Konzepte des Rahmenkonzeptentwurfs detaillierter erläutert, die Rückmeldungen der Stellungnehmenden zusammengefasst und die Ergebnisse des Pilotprojekts beschrieben. Darüber hinaus finden sich weitere Analysen und Beispiele, die zum Verständnis der <IR> beitragen sollen.

Die Hintergrundpapiere stehen Ihnen hier auf der Internetseite des IIRC zur Verfügung. Im Laufe des Jahres werden noch weitere Hintergrundpapiere zu den Konzepten innerer Zusammenhang, Werte und Prüfung erwartet.

Kommentierungsfrist und nächste Schritte

Der Konsultationsentwurf steht Ihnen auf der Internetseite des IIRC unter folgender Adresse zur Verfügung: www.theiirc.org/consultationdraft2013. Zusätzlich zur englischen Fassung wird es auch autorisierte Übersetzungen ins Arabische, Chinesische, Französische, Italienische, Japanische, Portugiesische, Russische und Spanische geben.

Zum Konsultationsentwurf kann drei Monate lang bis zum 15. Juli 2013 Stellung genommen werden. Erbeten werden Stellungnahmen vorzugsweise anhand eines im Internet verfügbaren Formulars. Der IIRC wird aber auch andere Stellungnahme akzeptieren.

Der IIRC hofft, eine erste Version des finalisierten Rahmenkonzepts bis Ende 2013 veröffentlichen zu können. Die Einführung der <IR> wird von gesetzlichen, aufsichtlichen und anderen Entwicklungen abhängen, wobei es Unternehmen selbstverständlich freisteht, das Rahmenkonzept freiwillig für sich zu übernehmen.

Weiterführende Informationen

Folgende Informationen in englischer Sprache stehen Ihnen zur Verfügung:

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